Telekommunikationsunternehmen müssen die Ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern anderer Telefondienste Anbietern konkurrierenden Unternehmen zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten – unabhängig u.a. von der Zustimmung des betroffenen Teilnehmers – zur Verfügung stellen. Diese gesetzliche Verpflichtung verstößt nicht gegen europäisches Recht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.
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Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, vergibt als Netzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer. Sie betreibt einen bundesweiten telefonischen Auskunftsdienst sowie einen Internetauskunftsdienst. Außerdem gibt sie über eine Tochtergesellschaft gedruckte Teilnehmerverzeichnisse heraus.
Die Beigeladenen bieten ihrerseits Telefon- bzw. Internet-Auskunftsdienste an. Sie verlangen, dass die Klägerin ihnen den gesamten bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zur Verfügung stellt und täglich die Aktualisierung ermöglicht.
Die Klägerin ist dazu grundsätzlich bereit, soweit es um die Daten ihrer eigenen Netzteilnehmer geht. Sie hält sich aber nicht für verpflichtet, auch diejenigen Daten weiterzugeben, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen. Darüber hinaus macht sie die Herausgabe davon abhängig, dass weder der betroffene Teilnehmer noch sein Netzbetreiber die Veröffentlichung ausschließlich durch die Deutsche Telekom wünschen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 28. Oktober 2009 die im deutschen Telekommunikationsgesetz vorgesehene Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten dahin ausgelegt, dass jeder Anbieter von Telefondiensten alle bei ihm vorhandenen und von ihm selbst zur Veröffentlichung vorgesehenen Teilnehmerdaten auch an konkurrierende Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten herauszugeben hat.
Nur so lässt sich der Zweck der Weitergabepflicht erfüllen, der darauf gerichtet ist, tragfähige Wettbewerbsstrukturen auf den Märkten für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstleistungen zu ermöglichen und nachhaltig zu fördern.
Der Datenschutz verlangt zwar, dass jeder Teilnehmer selbst bestimmen kann, ob und mit welchen Daten er in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste aufgenommen werden will, nicht aber die Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken.
Weil allerdings fraglich war, ob die so verstandene, weite Pflicht zur Weitergabe der zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten an konkurrierende Unternehmen mit Unionsrecht vereinbar ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren ausgesetzt und zur Klärung dieser Frage eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für zutreffend gehaltene Auslegung des deutschen Telekommunikationsgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
In dem nunmehr fortzusetzenden Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs beruhe auf einer Rechtsgrundlage, die durch eine inzwischen ergangene neue Richtlinie der Union überholt sei. Diese neue Richtlinie lasse die Auferlegung einer Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Telefondienstanbieter unmittelbar durch Gesetz nicht zu, sondern weise eine solche Befugnis ausschließlich den nationalen Regulierungsbehörden zu.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung in seinem Urteil 25.07.2012 (Az. 6 C 14.11) nicht gefolgt. Zwar muss das deutsche Telekommunikationsgesetz nach Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der neuen Richtlinie ausgelegt werden. Die in der Richtlinie vorgesehene Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörden bezieht sich jedoch nicht auf die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Überlassung von Daten an andere Unternehmen, sondern hat lediglich die Öffnung der Zugangswege als unerlässliche technische Voraussetzung der Nutzung von Teilnehmerauskunftsdiensten zum Gegenstand. Wegen der Offenkundigkeit dieser Auslegung des Unionsrechts konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer erneuten Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes absehen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Nr. 75/2012 vom 25.07.2012
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