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Urheberrecht

Gerade in Zeiten des Internets ist der Schutz von geistigem Eigentum von elementarer Bedeutung. Mithilfe des Urheberrechts können Kreativschaffende von ihren Inhalten leben. Doch die Nutzung von und der Umgang mit Urheberrechten sind für Laien nicht immer einfach und führen immer wieder zu rechtlichen Missverständnissen.

Was ist das Urheberrecht und wer ist Urheber?

Das Urheberrecht ist im Urhebergesetz (UrhG) geregelt und stellt den zentralen Baustein für die Durchsetzung geistigen Eigentums dar und legt den Grundstein für die moderne Informationsindustrie von Zeitungsverlagen bis zu den Filmgiganten aus Hollywood.

Einen Schutz von Urhebern gibt es international, wobei jeweils das geltende Recht anzuwenden ist, etwa das britische Copyright-Law oder das französische Droit d’auteur.

Das Urheberrecht erlaubt es dem Urheber darüber zu entscheiden, was mit seinen Arbeitsergebnissen geschieht. Zur Durchsetzung dieses fundamentalen Rechtes des Urhebers, stehen diesem verschiedene Ansprüche aus dem UrhG zur Verfügung. Damit kann der Urheber die Verwendung seiner Werke verwalten und unerlaubte Nutzungen untersagen. Darüber hinaus kann er Schadensersatz verlangen, wenn gegen seine Rechte verstoßen wurde.

Urheber ist also derjenige, der das Werk selbst geschaffen hat und dem daher auch die wirtschaftlichen Erträge zu Gute kommen sollen.

YouTube-Video: Urheberrechte verletzt - Was tun?
YouTube-Video: Urheberrechte verletzt – Was tun?

Das Urheberrecht kann in Deutschland nicht komplett übertragen werden. Allerdings können bestimmte wirtschaftliche Verwertungsrechte abgetreten werden, sodass auch Agenturen oder andere Unternehmen Urheberrechte geltend machen können.


Unser Leistungsspektrum im Urheberrecht umfasst insbesondere folgende Bereiche:

Abmahnung Filesharing

Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, helfen wir Ihnen mit unserer Erfahrung dabei, sich bestmöglich dagegen zu verteidigen.

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Bildrecht

Egal ob Fotograf oder Abgemahnter: Wir helfen Ihnen bei bildrechtlichen Streitigkeiten aller Art.

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Abmahnung wegen Bootleg

Sollten Sie eine Abmahnung wegen unberechtigter Ton- oder Musikaufnahmen erhalten haben, sind wir Ihnen gerne bei der Verteidigung behilflich.

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Filmrechte

Wenn Sie Hilfe bei urheberrechtlich geschützten Filmen benötigen, so stehen wir Ihnen auch hierbei gerne beratend zur Seite.

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Weitere urheberrechtlich geschützte Werke

Wenn Sie Hilfe bei weiteren urheberrechtlich geschützten Werken benötigen, so stehen wir Ihnen auch hierbei gerne beratend zur Seite.

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Für welche Werke besteht Urheberrechtsschutz?

Bevor ein Urheber diese Rechte geltend machen kann, muss er jedoch ein Urheberrecht geschaffen haben. Die entscheidende Hürde ist der Werksbegriff des Urheberrechts. Nach § 7 UrhG ist derjenige Urheber, der das Werk geschaffen hat. Das Werk wird verstanden als die persönliche geistige Schöpfung, vgl. § 2 Abs. 2 UrhG.

Persönlich dient dabei der Abgrenzung des Schaffensprozess von Menschen zu dem von Tieren oder Maschinen. Das Urheberrecht kann nur von Menschen geschaffen werden, Tiere können nicht Urheber sein. Auch die maschinellen Schaffungsprozesse einer künstlichen Intelligenz genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Anders verhält es sich mit dem Quelltext für die künstliche Intelligenz, wenn dieser von Menschen verfasst wurde. Es ist auch nicht schädlich, wenn sich Menschen Computern oder Tieren bedienen, um ihre eigenen Werke zu erstellen.

Geistig ist eine Schöpfung dann, wenn sie einen geistigen Inhalt kommuniziert. Das bedeutet, dass es darum geht, beim Rezipienten ein Gedankengang anzuregen.

Die Schöpfung grenzt schließlich das Geschaffene von dem bloß Gefundenen ab. Wer also etwas in der Natur findet und ohne Bearbeitung oder Kommentar nimmt, erhält dafür kein eigenes Urheberrecht, da es an dem notwendigen Schaffensakt fehlt.

Das Werk kann dabei alle möglichen Formen annehmen. Werke sind nicht nur Fotos, Bilder, Texte oder Musik, sondern auch der Quelltext einer Software.

Mehr zur Urheberrechtsverletzung

Wie sollte ich mit einer Urheberrechtsverletzung umgehen? Tipps für Abmahner und Abgemahnt finden Sie auf dieser Seite.

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Was kann gefordert werden?

Wenn jemandem eine persönliche geistige Schöpfung gelungen ist, dann ist sein Werk über das Urheberrecht umfassend geschützt. Die Rechte des Urhebers im Falle von Rechtsverletzungen sind im Abschnitt zwei des vierten Teils des deutschen Urheberrechts (UrhG) geregelt. Der Urheber darf grundsätzlich jedem verbieten, seine Werke zu verwenden, wenn er seine Erlaubnis nicht erteilt hat. Aus diesem Unterlassungsanspruch ergibt sich auch, dass dem Urheber ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn seine Werke ohne Erlaubnis verwendet worden sind. Er hat außerdem einen Anspruch auf Namensnennung und gegebenenfalls Ansprüche darauf, dass sein Werk nicht verändert wird.

Aufgrund dieser weitreichenden Rechte hat der Urheber eine äußerst gute Verhandlungsposition, um seine Werke gewinnbringend zu vermarkten. Dies erfolgt über Lizenzverträge, in denen sich der Lizenznehmer zur Zahlung der Lizenzgebühr verpflichtet und im Gegenzug das Recht erhält das Werk zu nutzen. Dann liegt eine erlaubte Nutzung durch den Lizenznehmer vor, die vom Urheber nicht mehr ohne weiteres unterbunden werden kann.


Um unerlaubte Nutzungen von Werken schnellstmöglich abzustellen, wird der Urheber in der Regel auf das Mittel der Abmahnung zurückgreifen. Mit der Abmahnung wird grundsätzlich der Unterlassungsanspruch des Urheberrechts geltend gemacht. Mit diesem Anspruch kann durchgesetzt werden, dass nur erlaubte Nutzungen in der Welt sind. Abgemahnt werden kann jede Form der Urheberrechtsverletzung, es ist also nicht erheblich, ob die Abmahnung wegen einem Bootleg, einer unberechtigter Bildnutzung oder wegen Filesharing erfolgt.

Neben dem Unterlassungsanspruch wird der Abgemahnte im Bereich des Urheberrechts auch auf Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Abmahnkosten sind dabei die Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Abmahnung entstanden sind. Schadensersatz kann verlangt werden, wenn ein Schaden für den Urheber entstanden ist.

Die Schadensberechnung erfolgt dabei im Wege der sogenannten dreifachen Schadensberechnung. Der Urheber kann den tatsächlich entstandenen Schaden, den Gewinn des Verletzers oder eine fiktive Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung verlangen. Gerade im Bereich des Filesharings und der Verwendung von Bildern im Internet wird im großen Stil urheberrechtlich abgemahnt.


Filesharing Abmahnung

Gerade bei der Abmahnung von Urheberrechtsverletzung im Bereich des Filesharing haben sich in der Vergangenheit Anwaltskanzleien spezialisiert, um die Interessen einiger Urheber massenhaft wahrzunehmen.

Die Nutzung von Tauschbörsen stellt dabei häufig einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, da urheberrechtlich geschützte Werke bei diesen Plattformen nicht nur heruntergeladen, sondern von allen Nutzern in der Regel auch weiterverbreitet werden.

Diese Verletzungen des Urheberrechts werden von Abmahnkanzleien gerade beim Filesharing systematisch und massenhaft verfolgt.

Abmahnungen verschiedener Abmahnkanzleien
Abmahnungen einiger bekannter Kanzleien

Diese Kanzleien setzen auch immer wieder Inkassounternehmen ein, um die von ihnen geltend gemachten Forderungen einzufordern. Aufgrund der arbeitsteiligen Arbeitsweise und den hohen Fallzahlen, die diese Unternehmen bearbeiten, kommt es immer wieder dazu, dass Inkassounternehmen einen völlig unbegründeten Anspruch geltend machen. Daher kann sich auch im Zusammenhang mit Inkassounternehmen die Zuhilfenahme von anwaltlicher Kompetenz lohnen.

Genauso wie sich andere Rechtsanwälte auf die Abmahnung beim Filesharing spezialisiert haben, hat sich unsere Kanzlei mit der Verteidigung gegen solche Abmahnungen einen Namen gemacht. Gerade bei Abmahnungen und Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Tauschbörsen können wir auf viele gewonnene Verfahren zurückblicken. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Filesharing – Abmahnungen, können wir Ihnen mit unserer Kanzlei besonders kompetent zur Seite stehen, wenn Sie eine solche Tauschbörsen-Abmahnung erhalten haben.

Ähnlich dem Filesharing ist auch das sogenannte Streaming. Dabei werden Inhalte, meist Filme oder Videos seltener aber auch Musik, direkt aus dem Internet beim Endnutzer abgespielt. Um dies technisch zu ermöglichen erfolgt ein Download in den Arbeitsspeicher des Endgerätes.

Wenn man Filme oder Videos, die es prinzipiell nur gegen Entgelt zu sehen gibt, kostenlos im Internet streamt, dann kann dies durchaus einen urheberrechtlichen Verstoß darstellen. Denn die Videos sind durch das Urheberrecht geschützt, und eine Erlaubnis vom Urheber wird in aller Regel nicht vorliegen. Jedoch gilt im deutschen Urheberrecht auch die Grundregel, dass der reine Werkkonsum keine kostenpflichtige Nutzung darstellt. Anders als beim Filesharing ist beim Streaming nicht immer eindeutig festzustellen, ob es sich dabei um erlaubte Handlungen handelt oder nicht.


Bildrecht

Aufgrund des großen Datenhungers, des Internets, werden gerade dort häufig Werke verwendet, die geschützt und deren Nutzung nicht erlaubt ist. Gerade Bilder und Fotos werden für Texte verwendet, ohne dass eine Lizenz, die für eine erlaubte Nutzung erforderlich wäre, vorliegt. Daher ist es nur natürlich, dass auch auf diesem Gebiet Abmahnungen regelmäßig vorkommen und sich auch in diesem Bereich spezialisierte Kanzleien aktiv sind. Dies sind unter anderem:

Die Abmahnungen wegen Verletzungen des Urheberrechts in Bezug auf bildrechtliche Werke werden dabei meistens im Namen von Bildagenturen ausgesprochen, die wiederum die jeweiligen Fotografen vertreten.

Daher muss häufig überprüft werden, ob die Agentur das Urheberrecht im Fall der Abmahnungen überhaupt verwerten darf, also ob der Urheber die Rechte an dem Werk oder den Werken auf die abmahnende Agentur übertragen hat. Aber auch einzelne Fotografen, die die Verwertungsrechte des Urheberrechts nicht an Dritte übertragen haben, sondern als Urheber noch alle Rechte selbst wahrnehmen, können Abmahnungen wegen Verletzungen der Rechte an ihren Werken aussprechen.

Gerade wenn das Urheberrecht systematisch verletzt wird, werden die Verwertungsrechte entwertet. In diesen Fällen ist es nötig das Eigentum am eigenen Werk durch Abmahnungen zu verteidigen. Auch bei der Durchsetzung Ihres Urheberrechts kann eine Kanzlei Sie selbstverständlich unterstützen.


So kann WBS Ihnen helfen

Das geistige Eigentum, wie es durch das Urheberrecht begründet wird, hat in der heutigen Informationsgesellschaft einen enormen Stellenwert. Egal ob es sich um das Urheberrecht, das Copyright Law oder das Droit d’auteur handelt, geht es immer darum die wirtschaftlichen Früchte aus den eigenen Immaterialgütern zu ziehen. Egal ob Sie wegen einer Verletzung des Urheberrechts abgemahnt wurden oder Ihr eigenes Urheberrecht durchsetzen möchten, eine Kanzlei, die sich besonders auf das Urheberrecht spezialisiert hat, kann Ihnen helfen ein möglichst gutes Ergebnis herbeizuführen.

Besonders die Erfahrung unserer Kanzlei, im Bereich des Filesharing, macht uns zu hochqualifizierten Partnern für das Urheberrecht. Allein im Bereich Filesharing haben wir über 70.000 Betroffene vertreten.


Unser Urheberrechts-Team aus fachlich hochqualifizierten und erfahrenen Rechtsanwälten steht Ihnen bei der Beratung gerne jederzeit zur Verfügung.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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