Was tun bei Abmahnungen von CSR?
Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei CSR aus Ettlingen oder bereits einen Mahnbescheid erhalten? Verfallen Sie nicht gleich in Panik, denn dazu besteht kein Grund! Wir informieren Sie in unserem folgenden Beitrag ausführlich, warum Sie ein solchens Schreiben erhalten haben und was Sie tun können, um sich bestmöglich zu verteidigen.
Täglich kontaktieren uns Betroffene, die eine Abmahnung von der Kanzlei CSR erhalten haben. Bei CSR handelt es sich um eine Kanzlei aus Ettlingen bei Karlsruhe, die sich auf Filesharing-Abmahnungen spezialisiert hat und Anschlussinhaber eines Internetanschlusses wegen mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen abmahnen.
In den versendeten Schreiben wird den abgemahnten Personen vorgeworfen, illegal Filmwerke heruntergeladen und gleichzeitig zum Tausch angeboten zu haben.
Die Kanzlei CSR fordert in ihrem Schreiben in der Regel die Zahlung eines hohen Schadensersatzes von Ihnen sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und insbesondere die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Unser erfahrenes Team bestehend aus auf Filesharing-Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälten, hat in den vergangenen Jahren über 70.000 Betroffene vertreten. Darunter auch zahlreiche Verbraucher, die wie Sie eine Abmahnung von CSR erhalten hatten.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wie sieht eine Abmahnung der Kanzlei CSR aus?
Im Folgenden zeigen wir Ihnen auf, wie eine ABmahnung der Kanzlei CSR aufgebaut ist und was die Inhalte für Sie bedeuten.
1. Einleitung
Als Erstes schreibt die Kanzlei CSR in wessen Namen Sie angeschrieben werden. Der Name des Mandanten von CSR wird genannt und eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine urheberrechtliche Abmahnung auch wirksam ausgesprochen werden kann, ohne dass die Kanzlei Ihnen eine Vollmachtsurkunde vorlegen muss. Dann wird der Grund des Schreibens genannt: Man möchte Sie aufgrund der unerlaubten Verwertung geschützter Filmwerke im Internet in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass ein Filmwerk illegal verbreitet worden sein soll und man davon ausgeht, dass Sie dafür verantwortlich sind.
Insbesondere vertritt die Kanzlei die beiden folgenden Filmrechteinhaber:
- Gröger MV GmbH & Co. KG
- PMG Entertainment Ltd.
2. Wie ist CSR auf Sie gekommen?
CSR schreibt im nächsten Abschnitt, wie genau die Kanzlei auf Sie als „Täter“ gekommen ist. Zunächst einmal beschreibt CSR, dass die eingangs erwähnte Mandantin Inhaberin von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem genannten Werk ist und die Mandantin diese Rechte auch ausschließlich innehat.
Man habe aber festgestellt, dass von Ihrem Internetanschluss aus, das geschützte Filmwerk anderen Nutzern zum Download angeboten worden ist.
Dann wird der Name des abgemahnten Werkes und dessen Hashwert genannt. Anhand dieses Hashwerts kann man eine Datei eindeutig identifizieren.
CSR schreibt außerdem, dass man selbst das Filmmaterial geladen, gesichtet und mittels einer speziellen Software ausgelesen hat. Dabei seien eine Reihe von Informationen gesichert worden, darunter eine IP-Adresse und der Provider, über den die Datei angeboten worden sein soll.
Als nächstes schreibt CSR, dass die Spezialsoftware „ausnahmslos“ korrekte und gerichtsverwertbare Nachweise bezüglich der Tauschbörsennutzung erheben würde – dies sei von einem öffentlich bestellten und vereidigten EDV-Sachverständigen geprüft worden. Ob diese Nachweise aber tatsächlich korrekt sind, kann so pauschalisiert nicht gesagt werden.
CSR hat mit den ermittelten Daten ein Auskunftsverfahren vor dem zuständigen Landgericht geführt. Mit diesem Verfahren strebte CSR an, dass der Provider mitteilen muss, wem die IP-Adresse zum Zeitpunkt, an dem die Dateien zum Tausch angeboten wurde, zugeordnet worden ist.
Dabei handelt es sich aber noch nicht um einen Prozess, der gegen Sie geführt wurde oder gar ein für Sie nachteiliges Urteil gegen Sie zur Folge hat!
Kann ich noch gegen das Auskunftsverfahren vorgehen?
Leider nicht – das Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt es dem Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen, Auskunft über diejenige Person zu erlangen, die hinter der ermittelten IP-Adresse steckt bzw. die Person, von dessen Anschluss aus, das Werk geteilt worden sein soll. Diese Informationen kann aber nur der für Sie zuständige Internetprovider herausgeben. Der wiederum darf aber nicht einfach so Daten herausgeben.
Aus diesem Grund muss der Rechteinhaber einen Beschluss gegen den Internetprovider erlangen, indem er dazu verpflichtet wird, dem Rechteinhaber die Bestands- und Verkehrsdaten mitzuteilen. In der Praxis bedeutet das, dass der Rechteinhaber als erstes einen Rechtsverstoß feststellen muss, damit ein Auskunftsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Das Gericht entscheidet auf Grundlage der vorgelegten Dateien nun, ob dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch zusteht und erlässt daraufhin einen Beschluss, der es dem Provider auferlegt, die Bestands- und Verkehrsdaten herauszugeben.
Welcher Internetprovider genau verpflichtet wird, wird in dem Beschluss konkret benannt. Dabei dürfen Sie sich nicht wundern, wenn ein anderer Provider genannt wird, als Ihr tatsächlicher Internetanbieter. In vielen Fällen kaufen Internetanbieter im Rahmen sogenannter Resale-Verträge Leistungen bei Providern ein und bieten sie Ihnen dann an. Der Internetprovider kann anhand der von CSR ermittelten Daten nun feststellen, wem die IP-Adresse zum Zeitpunkt des Tauschangebotes zugeordnet war. Aus diesem Grund wurden Sie als Anschlussinhaber ermittelt und von der Kanzlei CSR angeschrieben.
Bei dem Beschluss des Gerichts handelt es sich wie gesagt aber nicht um ein gegen Sie ergangenes Urteil! Es wurde ausschließlich darüber entschieden, ob dem von CSR vertretenden Mandanten tatsächlich ein Auskunftsanspruch zusteht. In dem Prozess wurde aber noch nicht geprüft, ob Sie wirklich verpflichtet sind Schadensersatz zu leisten.
Am Ende des Abschnitts schreibt CSR dann noch, dass sie es für erwiesen hält, dass das Werk über Ihren Internetanschluss zum Tausch angeboten worden ist.
3. Was genau bedeutet das eigentlich?
CSR beschreibt als Nächstes, dass das öffentliche zur Verfügung stellen der abgemahnten Datei gegen §§ 19 a und 16 UrhG verstößt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dies sogar nach § 106 UrhG strafbar sein soll. Sollte es sich bei dem abgemahnten Werk zudem um einen Pornofilm handeln, soll dies sogar nach §§ 184, 184d StGB strafbar sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) wird bei Filesharingangelegenheiten davon ausgegangen, dass der Anschlussinhaber auch tatsächlich für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Das bedeutet, dass Sie als Anschlussinhaber erklären müssten, warum nicht Sie, sondern eine andere Person die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Ein einfaches „Das war ich nicht“ reicht zum Bestreiten nicht aus. Zunächst raten wir aber dazu, keinerlei Angaben gegenüber CSR zu machen. Im Grunde bedeutet das nur, dass Sie in einem Prozess darlegen müssten, dass Sie nicht selbst die Rechte des Rechtinhabers verletzt haben, sondern auch jemand anders als Täter in Frage kommen kann.
4. Ansprüche des Rechteinhabers
Im nächsten Teil der Abmahnung beschreibt CSR, dass dem Rechteinhaber, also dem Mandanten von CSR, eine Reihe von Ansprüchen zustehen würde. Insbesondere werden Ansprüche hinsichtlich Unterlassung, Aufwendungs- und Schadensersatz genannt. Richtig ist aber nur, dass dem Rechteinhaber all diese Ansprüche aus dem Urhebergesetz zustehen könnten. Ob dies in Ihrem konkreten Einzelfall auch tatsächlich so ist, kann Ihnen mit Sicherheit nur ein Anwalt nach ausgiebiger Prüfung des Falles mitteilen.
Sie werden dann von CSR dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und alle Kopien des abgemahnten Werks zu vernichten und das Werk nicht mehr anderen Personen zugänglich zu machen. CSR weist weiter daraufhin, dass sie ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstreben werden, sollten Sie nicht bis zum Ablauf der Frist eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies wäre mit Mehrkosten verbunden.
Aus diesem Grund raten wir dazu, eine Abmahnung nicht zu ignorieren! Wir empfehlen aber auch, nicht die durch die Kanzlei beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da Sie nicht unbedingt in Ihrem Sinne ist. Wir raten Ihnen deshalb dazu, dass Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung in Kontakt mit der Kanzlei CSR korrespondieren, insbesondere nicht dort anzurufen oder weitergehende Angaben zu machen. Häufig werden solche spontanen Angaben hinterlegt und können sich auch später noch nachteilig für Sie auswirken.
Des Weiteren macht CSR einen Schadensersatzanspruch geltend, der sich aus § 97 Abs. 2 UrhG ergeben soll. Es werden Angaben darüber gemacht, wonach sich die Höhe eines solchen Schadensersatz richtet. CSR nennt nun einen Betrag, den die Kanzlei als Schadensersatz angemessen findet und droht damit, dass die Mandantschaft in einem gerichtlichen Verfahren einen höheren Betrag fordern würde. Dies ist Taktik: Damit sollen Sie dazu verleitet werden, dem außergerichtlichen Vergleich zuzustimmen. Wir raten aber dazu, den Vergleich nicht anzunehmen. Der Betrag ist immer noch weiter über dem, was bei einem gerichtlichen Prozess in der Regel rauskommt.
Zu guter Letzt macht CSR auch noch die Kosten geltend, die durch die Rechtsverfolgung entstanden sein sollen. Dies beinhaltet insbesondere die eigenen Rechtsanwaltskosten. Diese werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Dann erklärt CSR noch ausgiebig, warum Sie einen Gegenstandswert von maximal 1000,00 € für unbillig halten und warum ein höherer Gegenstandswert angemessen wäre. Man wolle sich jedoch kulant zeigen und nur von einem Gegenstandswert von 1000,00 € ausgehen, soweit man sich außergerichtlich vergleichen würde.
Sodann rechnet CSR zusammen, wie viel Sie im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs zahlen müssten und setzt Ihnen eine Frist, bis zu der Sie gezahlt haben sollen. Es wird noch einmal erwähnt, dass die Angelegenheit damit erledigt wäre, die Mandantschaft von CSR Ihre Ansprüche anderenfalls aber gerichtlich durchsetzen würde.
Dies entspricht in aller Regel nicht der Wahrheit. Die Gefahr einer Klage ist aber trotz allem gegeben.
Zum Schluss legt Ihnen CSR noch eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Wie bereits gesagt raten wir dringend davon ab, diese Erklärung zu unterschreiben.
Sie sollten daher die nachfolgenden Regeln beachten:
- Bleiben Sie erstmal ruhig und handeln Sie nicht unüberlegt!
- Unterschreiben Sie keine beigefügten Dokumente, insbesondere nicht die beigefügte Unterlassungserklärung!
- Nehmen Sie keinen Kontakt mit CSR auf und machen Sie insbesondere keine weiteren Angaben zum Sachverhalt!
- Zahlen Sie nicht den von CSR vorgeschlagenen Vergleichsbetrag ohne zuvor mit einem Anwalt darüber gesprochen zu haben!
- Lassen Sie sich vor Ablauf der Frist anwaltlich beraten!
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Bezahlt meine Rechtschutzversicherung das Vorgehen gegen eine Abmahnung von CSR?
Normalerweise sind Streitigkeiten über Urheberrechtsangelegenheiten nicht mit vom Versicherungsumfang Ihrer Rechtschutzversicherung umfasst. In manchen Fällen raten Ihnen die Mitarbeiter der Hotline einer Rechtschutzversicherung daher dazu, die von CSR vorgeschlagene Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Wir raten Ihnen aber dringen davon ab! Oftmals sind die Mitarbeiter solcher Hotlines keine Experten und können die Situation nicht ideal einschätzen.
Was passiert, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?
In Situationen, bei denen es Ihnen finanziell nicht möglich ist einen Anwalt selbst zu bezahlen, beispielsweise bei Arbeitslosigkeit oder aufgrund eines Studiums, gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe. Dies ist eine Einrichtung des Staates, sodass der Staat erstmal für die Kosten einer außergerichtlichen Tätigkeit eines Anwaltes aufkommt. Um einen sogenannten Beratungshilfeschein zu erhalten, müssen Sie mit Belegen, die beweisen, dass Sie finanziell nicht gut gestellt sind, zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht gehen. Dieses stellt Ihnen dann bei Vorliegen der Voraussetzungen einen solchen Beratungshilfeschein aus. Sobald Sie den Beratungshilfeschein erhalten haben ist es Ihnen möglich, einen Anwalt Ihrer Wahl zu beauftragen. Sie selbst zahlen dann nur den Eigenanteil von 15,00 €. Der Anwalt selbst rechnet dann alles Weitere mit dem Staat ab.
Wie kann Ihnen WBS bei einer Abmahnung von CSR helfen?
Das Team von WILDE BEUGER SOLMECKE geht seit Jahren gegen Abmahnungen im Urheberrechtsbereich vor, insbesondere auch gegen Abmahnungen der Kanzlei CSR.
Wir bieten Ihnen als Erstes eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Wir erklären Ihnen in dem Gespräch, wie genau wir gegen die Abmahnung vorgehen würden und was wir für Sie tun können, um Ihre rechtlichen Interessen bestmöglich zu vertreten. Erst nach diesem Erstgespräch müssen Sie sich entscheiden, ob Sie uns mandatieren wollen.
Sollten Sie sich nach dem Erstgespräch zu einer Mandatierung entscheiden gehen wir gegen CSR in der Regel wie folgt vor:
- Wir bestreiten, dass die IP-Adresse auch wirklich richtig ermittelt worden ist.
- Wir prüfen, ob Sie tatsächlich selbst für die abgemahnte Rechtsverletzung verantwortlich sind oder ob ggf. eine Regelung im Rahmen der Störerhaftung greift.
- Wir arbeiten für Sie eine individuelle modifizierte Unterlassungserklärung aus und können dadurch die Gefahr eines teuren Eilverfahren abwenden.
- Wir verweigern gegenüber CSR die Übernahme jeglicher Abmahn- und Schadensersatzkosten.
Je nach konkretem Einzelfall gibt es dann auch noch die Möglichkeit eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben und somit weitere Abmahnungen zu vermeiden.
Sollten Sie bereits einen Mahnbescheid erhalten haben, haben wir auch die Möglichkeit dagegen für Sie vorzugehen und einen Widerspruch einzulegen. Insbesondere einen Mahnbescheid sollten Sie nicht ignorieren, da ohne einen Widerspruch die Möglichkeit besteht, dass dem Rechtsinhaber ohne Gerichtverhandlung die Möglichkeit gegeben wird gegen Sie zu vollstrecken. Da zum Einlegen eines Widerspruchs eine zweiwöchige Frist läuft, raten wir dazu uns möglichst frühzeitig zu kontaktieren.
Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.