Was tun bei Abmahnungen von Nimrod?
Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Nimrod (Rechtsanwalt Frederik Bockslaff und Rechtsanwalt Jacob Scheffen) aus Berlin erhalten? Doch keine Panik! Wir erklären Ihnen, was passiert ist und wie Sie sich bestmöglich verteidigen können.
Die Kanzlei Nimrod hat in den vergangenen 10 Jahren eine Vielzahl an Abmahnungen an Betroffene versendet. Und immer noch (Stand Juli 2019) erhalten zahlreiche Betroffene eine Abmahnung. In der Abmahnung wird Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, die Ihrem Internetanschluss zugeordnet wurde.
Die Kanzlei Nimrod mahnt im Auftrag zahlreicher Spielehersteller wie Astragon, Daedalic oder AEROSOFT ab. Nimrod wirft Betroffenen wie Ihnen daher zumeist vor, dass ein Computerspiel mit anderen Nutzern im Internet in einer sogenannten Tauschbörse geteilt worden sein soll. Dabei handelt es sich oft um PC-Simulatoren für Busse, Flugzeuge oder Landwirtschaft. Nun wird innerhalb weniger Tage eine Unterlassungserklärung und ein hoher Schadenersatz von Ihnen gefordert.
Sollten Sie selbst eine Abmahnung der Kanzlei Nimrod zugeschickt bekommen haben, sollten Sie die Ruhe bewahren. In den vergangenen Jahren hat sich in dem Bereich Filesharing-Abmahnung enorm viel getan und sich zugunsten der Abgemahnten entwickelt. Heute sind wir in der Lage, Ihnen (und auch Ihrem Portemonnaie) schnell, zielführend und effektiv zu helfen.
Abmahnungen wie die der Kanzlei Nimrod werden auch heute noch täglich massenhaft verschickt. Das heißt aber keinesfalls, dass die in den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche auch wirklich in der Form bestehen. Die Filesharing-Abmahnungen (auch die der Kanzlei Nimrod) werden in einer standardisierten Form verschickt. Lediglich einzelne Daten werden individualisiert. Auch dieser Umstand hilft Ihnen, da wir die Abmahnungen kennen und wir wissen, wie wir die Abmahnungen angreifen können.
Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner bei WBS, ist deutschlandweit wohl ohne Frage der bekannteste Filesharing-Experte. Gemeinsam mit seinem erfahrenen Anwaltsteam haben sie in den vergangenen gut 10 Jahren 70.000 Abgemahnte gegen die Abmahnindustrie vertreten. Darunter waren auch zahlreiche Betroffene, die eine Nimrod-Abmahnung erhalten haben.
Wir empfehlen Ihnen, die Forderungen der Kanzlei Nimrod nicht zu erfüllen. Meistens wird der Abmahnung eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt. Wir raten Ihnen insbesondere dazu, diese Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben!
In einem unverbindlichen und völlig kostenfreien Erstgespräch können Sie sich von einem unserer Experten gerne jederzeit hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.
Wie sieht eine Abmahnung der Kanzlei Nimrod aus?
Eine Abmahnung der Kanzlei Nimrod ist immer nach einem wiederkehrenden Muster aufgebaut, ähnlich wie bei vielen anderen Kanzleien, die Abmahnungen im Bereich des Filesharings verschicken. Das ist für Sie gut, denn das bedeutet, dass es auch viele Punkte gibt, an denen man diese Abmahnungen rechtlich angreifen kann. Die Abmahnung ist in der Regel wie folgt aufgebaut:
Einleitung und Sachverhalt
Als Erstes schreibt die Kanzlei Nimrod, in wessen Namen man Sie anschreibt. Es wird also der Mandant der Kanzlei Nimrod genannt und eine Vollmacht durch diese Mandantschaft wird anwaltlich versichert.
Dann wird erklärt, dass die Mandantin, meistens eine Firma, die Rechte für ein Werk innehat, welches dann namentlich genannt wird. Dieses Werk soll durch Sie anderen Usern zum Tausch angeboten worden sein.
Insbesondere mahnt Nimrod für folgende Rechteinhaber und Hersteller von Computerspielen ab:
- Daedalic Entertainment GmbH
- Astragon Entertainment GmbH
- Astragon Sales &Services GmbH
- Aerosoft GmbH
- rondomedia Marketing & Vertriebs GmBH
Dies habe man mit Hilfe einer Firma festgestellt, die Filesharingnetzwerke überwacht. Dieser technische Dienstleister habe festgestellt, dass Ihnen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet gewesen sein soll und dass von dieser IP-Adresse das vorher genannte Werk herunter- und hochgeladen worden ist. Dann werden eine Reihe von Daten aufgezählt, anhand derer man die IP-Adresse ablesen kann und auch um welches Werk es sich genau handelt.
Weiter wird erklärt, wie es sein kann, dass Sie das Werk herunter- und gleichzeitig hochgeladen haben könnten und der technische Vorgang wird erläutert.
I. Auskunftsverfahren
Unter anderem wird bei den abgedruckten Daten auch ein Aktenzeichen von einem Gericht genannt. Dies hat den Hintergrund, dass auch ein technischer Dienstleister nur die IP-Adresse ermitteln kann, von der ein Werk vermutlich hochgeladen worden ist. Welcher Name oder welche Postanschrift dahintersteht, kann aber alleine der Netzprovider erkennen. Daher muss der Rechteinhaber ein Auskunftsverfahren vor dem zuständigen Landgericht führen, wenn er vom Provider wissen will, wem die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet war. Das angegebene Aktenzeichen gehört also zu dem geführten Auskunftsverfahren.
Kann ich noch gegen das Auskunftsverfahren vorgehen?
Leider nicht – nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat der Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Auskunft über denjenigen zu bekommen, der hinter der ermittelten IP-Adresse steht.
Diese Auskunft kann er aber nur von dem zuständigen Internetprovider erlangen. Der Provider selbst darf die Auskunft aber erst dann geben, wenn er durch einen gerichtlichen Beschluss dazu verpflichtet worden ist, die Bestands- und Verkehrsdaten auch herauszugeben.
In der Praxis bedeutet das, dass der technische Dienstleister, den die Kanzlei Nimrod mit der Überwachung der Filesharingnetzwerke betraut hat, einen Rechtsverstoß feststellen muss, damit der Rechteinhaber dann ein Auskunftsverfahren anstreben kann.
Das Gericht entscheidet dann darüber, ob dem Rechteinhaber aufgrund des Rechtsverstoßes auch tatsächlich ein Auskunftsanspruch zusteht und erlässt einen Beschluss, der es dem Provider auferlegt, die Bestands- und Verkehrsdaten herauszugeben.
Welcher Provider genau zur Herausgabe der Daten verpflichtet wird, ist in dem Beschluss konkret benannt. Bitte wundern Sie sich nicht, wenn der Name des Providers von dem Namen Ihres eigentlichen Internetanbieters abweicht. In vielen Fällen kaufen Internetanbieter im Rahmen von sogenannten Resale-Verträgen Leistungen bei Providern ein.
Der Provider wird nach dem Erlass des Beschlusses nun nachsehen, wem genau die angegebene IP-Adresse zugeordnet war. Dabei wurden dann Ihre Daten ermittelt, weshalb die Kanzlei Nimrod sie angeschrieben hat.
Bei dem Beschluss bezüglich des Auskunftsanspruchs handelt es sich aber nicht um ein gegen Sie erwirktes Urteil. Es geht hierbei ausschließlich um das von Nimrod geführte Auskunftsverfahren gegen Ihren Internetprovider. Dabei wird noch nicht geprüft, ob Sie auch tatsächlich verpflichtet sind Schadensersatz zu leisten.
II. Grund des Schreibens
Als nächstes schreibt Nimrod, warum die Rechtsanwälte genau Sie angeschrieben haben. Man geht aufgrund einer tatsächlichen Vermutung davon aus, dass Sie als Anschlussinhaber auch Täter der Rechtsverletzung und Sie für das hoch- und runterladen des abgemahnten Werkes verantwortlich sind.
III. Widerlegung der tatsächlichen Vermutung
Weiter wird erklärt, dass Sie die Vermutung nur widerlegen können, wenn Sie selbst darlegen, dass jemand anderes als Sie selbst die Tat begangen hat. Nimrod verweist dabei auf die sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet, dass es nicht reicht, pauschal zu bestreiten, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Vielmehr seien Sie dazu verpflichtet diese Vermutung zu erschüttern und sollen nachvollziehbar erklären, welche Personen ganz konkret als Täter in Frage kommen.
Sie müssen zunächst aber keinerlei Angaben an Nimrod machen. Im Grunde bedeutet das lediglich, dass Sie darlegen müssen, dass Sie die Rechte des Rechteinhabers, also des Mandanten der Kanzlei Nimrod, nicht verletzt haben und es auch jemand anderem möglich gewesen wäre, das abgemahnte Werk zum Tausch anzubieten.
IV. Ansprüche des Rechteinhabers
Die Kanzlei Nimrod schreibt nun als nächstes, dass ihrer Mandantin Ansprüche gegen Sie zustehen würden, insbesondere ein Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von den Rechtsanwaltskosten der Kanzlei Nimrod. Richtig ist aber nur, dass dem Rechteinhaber all diese Ansprüche aus dem Urhebergesetz zustehen könnten. Ob dies in Ihrem konkreten Einzelfall auch tatsächlich so ist, kann Ihnen mit Sicherheit nur ein Anwalt nach ausgiebiger Prüfung des Falles mitteilen.
1. Zuerst geht Nimrod darauf ein, dass Sie dem Rechtsinhaber gegenüber verpflichtet seien, eine Unterlassungserklärung abzugeben, gem. § 97 Abs. 1 S.1 UrhG. Das würde sich aus der drohenden Wiederholungsgefahr ergeben. Diese könnte nur dann ausgeräumt werden, wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, die mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewährt ist. Dann verweist Nimrod auf die beigelegte Musterunterlassungserklärung, welche auch ein Vergleichsangebot beinhalten würde. Nimrod setzt Ihnen eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung.
Wir raten Ihnen dringend, diese Frist nicht verstreichen zu lassen oder die Abmahnung gar komplett zu ignorieren! Gleichzeitig raten wir dazu die durch Nimrod beigelegte Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben, da Sie nicht unbedingt in Ihrem Sinne ist. Wir empfehlen daher, dass Sie nicht mit Nimrod korrespondieren, ohne vorher Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten zu haben. Häufig werden solche spontanen Angaben hinterlegt und können sich auch später noch nachteilig für Sie auswirken.
Bei der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung besteht immer noch die Möglichkeit für die Kanzlei Nimrod ein einstweiliges Verfügungsverfahren anzustreben, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies wäre mit Mehrkosten verbunden.
2. Des Weiteren verlangt Nimrod die Zahlung eines Schadensersatzes von Ihnen. Diesen würden Sie gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG schulden, das Sie angeblich zumindest fahrlässig die Rechte des Rechteinhabers verletzt haben sollen. Darauf folgen einige Ausführungen dazu, in welcher Höhe Nimrod den Schadensersatz als angemessen betrachtet und stellt fest, dass ein Schadensersatz von mehreren tausend Euro angenommen werden kann.
3. Zum Schluss verlangt Nimrod von Ihnen noch die Freistellung der Mandantschaft von den Kosten der Beauftragung gem. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Dabei handelt es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch. Dabei legt Nimrod einen sehr hohen Gegenstandswert als Richtwert an, nachdem sich die Rechtsanwaltskosten richten. Dabei kommt dann wiederrum ein sehr hoher Betrag zustande.
Soforthilfe vom Anwalt
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V. Vergleichsangebot
Zum Ende des Schreibens erklärt die Kanzlei Nimrod, dass Ihnen durchaus bewusst ist, dass eine Forderung von mehreren tausend Euro eine finanzielle Überforderung bedeuten kann. Aus diesem Grund würde man Ihnen einen Betrag unter tausend Euro anbieten. Damit wären dann alle Ansprüche abgegolten.
Wir raten aber davon ab, das Angebot anzunehmen. Meistens ist auch das „großzügige“ Angebot noch viel zu hoch angesetzt und in einem möglichen Gerichtsverfahren würde eine viel niedrigere Summe herauskommen.
Am Ende des Schreibens wird nochmal verdeutlicht, dass man Ihnen mit dem Angebot ja „erheblich“ entgegengekommen wäre und bei einer Nichtzahlung die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden würden. Dies ist aber nicht immer der Fall, sodass eine Nichtannahme des Angebotes nicht automatisch ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen wird.
Sie sollten daher die nachfolgenden Regeln beachten:
- Bleiben Sie ruhig und handeln sie nicht unüberlegt!
- Unterschreiben Sie keine Dokumente, die der Abmahnung eventuell beigelegt sind!
- Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Kanzlei Nimrod auf und machen Sie keine weitergehenden Angaben über die Angelegenheit!
- Zahlen Sie nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt auf das vorgeschlagene Vergleichsangebot!
- Lassen Sie sich vor Ablauf der Frist anwaltlich beraten!
Bezahlt meine Rechtschutzversicherung das Vorgehen gegen eine Abmahnung von Nimrod?
In der Regel sind in dem Versicherungsumfang von Rechtschutzversicherungen Streitigkeiten um Urheberrechtsverletzungen nicht mit umfasst. Sollten Ihnen Mitarbeiter der Hotline einer Rechtsschutzversicherung dazu raten, die von Nimrod beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, dann raten wir Ihnen dringend davon ab! Diese Mitarbeiter sind oftmals keine Experten und kennen sich im Urheberrecht nicht unbedingt ideal aus.
Was passiert, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?
Bei Personen, die eine Abmahnung erhalten haben, aber selbst nur über ein geringes Einkommen verfügen, z.B. aufgrund eines Studiums oder aufgrund von Arbeitslosigkeit, gibt es die Möglichkeit, beim Staat die sog. Beratungshilfe zu beantragen.
Sie erhalten damit die Möglichkeit sich selbst einen Anwalt zu suchen und sich rechtlich beraten zu lassen. Um die Beratungshilfe zu beantragen müssen Sie zu Ihrem zuständigen Amtsgericht gehen und sich dort einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen.
Dabei müssen Sie Belege dafür vorlegen, dass es Ihnen nicht möglich ist, einen Anwalt selbst zu bezahlen. Sie selbst müssen dann nur einen Eigenanteil von 15,00 € zahlen, wenn Sie eine Beratung bei einem Anwalt auch tatsächlich wahrgenommen haben. Der Anwalt rechnet alles Weitere dann mit dem Staat ab und reicht dazu Ihren Beratungshilfeschein ein.
Wie kann Ihnen WBS.LEGAL bei einer Abmahnung von Nimrod helfen?
Das Team von WBS.LEGAL geht seit Jahren gegen Abmahnungen im Urheberrechtsbereich und insbesondere dem Filesharing vor.
Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Wir erklären Ihnen, wie genau wir für Sie gegen die Kanzlei Nimrod vorgehen können. Erst nach dem Erstgespräch müssen Sie sich entscheiden, ob sie uns mandatieren möchten.
Sollten Sie nach dem Erstgespräch wollen, dass wir Sie gegenüber Nimrod vertreten sollen, gehen wir in der Regel wie folgt vor:
- Wir bestreiten zunächst, dass die IP-Adresse richtig ermittelt worden ist.
- Wir prüfen, ob Sie tatsächlich selbst für die abgemahnte Rechtsverletzung verantwortlich sind oder ob ggf. eine Regelung im Rahmen der Störerhaftung greift.
- Wir arbeiten für Sie eine individuelle modifizierte Unterlassungserklärung aus und können dadurch die Gefahr eines teuren Eilverfahren abwenden.
- Wir verweigern außerdem die von Nimrod Abmahn- und Schadensersatzkosten.
Je nach konkretem Einzelfall gibt es dann auch noch die Möglichkeit eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben und somit weitere Abmahnungen zu vermeiden. Wenn Sie bereits einen Mahnbescheid erhalten haben sollten, dann können wir auch in dieser Sache für sie tätig werden und einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Insbesondere einen Mahnbescheid sollten Sie nicht ignorieren, da ohne einen Widerspruch die Möglichkeit besteht, dass dem Rechtsinhaber ohne Gerichtverhandlung die Möglichkeit gegeben wird gegen Sie zu vollstrecken. Da Sie nur zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Zeit haben dagegen Widerspruch einzulegen, raten wir dazu uns frühzeitig zu kontaktieren.
Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an oder nutzen Sie das digitale Kontaktformular.