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Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Was kann ich tun, wenn ich eine Abmahnung von der Kanzlei Sarwari erhalten habe?

Sie haben eine Abmahnung oder einen Mahnbescheid der Hamburger Kanzlei Yussof Sarwari erhalten? Oder hat die Kanzlei Sarwari sogar bereits Klage erhoben? Keine Panik! Im Folgenden beantworten wir Ihnen ausführlich alle Fragen und zeigen Ihnen, dass Sie sich heutzutage sehr gut verteidigen können.

Jeden Tag melden sich bei uns Betroffene, die eine Abmahnung von der Kanzlei Sarwari erhalten haben. Hinter der Kanzlei Sawari steckt der Rechtsanwalt Yussof Sarwai aus Hamburg. In der Abmahnung wird den Angeschriebenen vorgeworfen, meist Filmwerke illegal runtergeladen und zum Tausch angeboten zu haben. Rechtsanwalt Sawari fordert von Ihnen in seinem Schreiben die Zahlung eines hohen Schadensersatzes sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und verlangt zudem die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung.


Die auf Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Kanzlei Yussof Sarwari mahnt überwiegend Filme mit pornografischem Inhalt ab. Diese Situation ist Betroffenen verständlicherweise höchst unangenehm, weshalb aus Scham häufig vorschnell hohe Schadensersatzforderungen gezahlt werden. Dabei ist das Wichtigste, nicht in Panik zu verfallen, denn hierzu besteht kein Grund! Sie können sich heutzutage sehr gut gegen die im Raum stehenden Vorwürfe verteidigen. Gemeinsam mit meinem Team aus erfahrenen Filesharing-Rechtsanwälten haben wir in den vergangenen Jahren Hunderte Abgemahnte gegen die Kanzlei Sarwari vertreten. Gerne stehe ich auch Ihnen beratend zur Seite.

Christian Solmecke, LL.M. Rechtsanwalt | Gesellschafter

Wir sind bekannt aus


Sollten Sie selbst eine solche Abmahnung zugeschickt bekommen haben ist der erste Rat: Ruhig bleiben!  Täglich werden solche Abmahnungen tausendfach verschickt. Das heißt aber nicht zwingend, dass auch all diese Abmahnung berechtigterweise rausgeschickt worden sind. In vielen Fällen ist es möglich die Abmahnungen anzugreifen, da sie in einer standardisierten Form raugeschickt werden. Unsere Anwälte sind Experten darin, gegen Abmahnungen vorzugehen und unsere Mandanten vor einer nicht notwendigen Klage zu bewahren. Als allererstes raten wir Ihnen dazu, die Forderungen der Kanzlei Sarwari nicht zu erfüllen und insbesondere nicht die meist bereits beigelegte Musterunterlassungserklärung zu unterzeichnen. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit sich in einem kostenfreien Erstgespräch von uns hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.

Wie sieht eine Abmahnung der Kanzlei Sarwari aus?

Eine Abmahnung der Kanzlei Sawari ist wie bei vielen anderen Abmahnkanzleien normalerweise immer nach einem wiederkehrenden Muster aufgebaut. Das ist gut, denn da es sich um vereinheitlichte Schreiben handelt, bieten diese auch viele Punkte, an denen man die Abmahnung angreifen kann. Die Abmahnung ist in der Regel wie folgt aufgebaut:

Drei Frauen-Silhouetten tanzen vor einem pinken Love-Neon-Schriftzug.

I. Einleitung und Sachverhalt

1. Zunächst schreibt Ihnen die Kanzlei Sawari, in wessen Namen Sie angeschrieben werde, wer also der Mandant ist, den Rechtsanwalt Sawari vertritt und in dessen Interesse er gegen Sie vorgehen möchte.

Dann wird beschrieben, dass der Mandant der Kanzlei Sawari Rechtinhaber eines bestimmten Filmwerkes ist und dass es sich bei Filmwerken generell um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt. Generalisiert wird dargestellt, dass dem Rechteinhaber durch die Vervielfältigung und Verbreitung der Filmwerke hohe Einbußen entstehen und er aus diesem Grund die Firma „CS Electronic-IT“ damit betraut hat, nach möglichen Urheberrechtsverletzungen zu recherchieren.

2. Nun werden eine Reihe von Daten gezeigt, die belegen sollen, dass zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Datum das Eingangs erwähnte Filmwerk durch eine IP Adresse anderen Nutzern zur Verfügung gestellt worden ist. Unter anderem wird auch ein Aktenzeichen von einem Gericht genannt.

3. Des Weiteren wird beschrieben, wie mit den genannten Daten bei dem zuständigen Landgericht ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft gestellt wurde. Dieser Auskunftsanspruch steht den Rechteinhabern nach § 101 Abs. 9 UrhG zu.

Kann ich noch gegen das Auskunftsverfahren vorgehen?

Nein – das Urheberrechtsgesetz gibt dem Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Auskunft über denjenigen zu erlangen, der hinter der ermittelten IP-Adresse steckt. Diese Auskunft kann er aber nur von dem zuständigen Internetprovider erlangen. Der Provider selbst darf eine Auskunft aber erst dann erteilen, wenn ein gerichtlicher Beschluss es ihnen erlaubt die Bestands- und Verkehrsdaten rauszugeben. In der Praxis bedeutet das, dass die CS Electronic-IT zunächst einen Rechtsverstoß feststellen muss, damit ein Auskunftsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Das Gericht entscheidet dann darüber, ob der Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch zusteht und erlässt einen Beschluss, der es dem Provider auferlegt, die Bestands- und Verkehrsdaten herauszugeben.

Bsp.-Abmahnung Kanzlei Sarwari
Bsp.-Abmahnung Kanzlei Sarwari

Welcher Provider genau zur Herausgabe der Daten verpflichtet wird, ist in dem Beschluss konkret benannt. Wundern Sie sich nicht, wenn dieser von dem Namens Ihres tatsächlichen Internetanbieters abweicht. Oftmals kaufen viele Internetanbieter im Rahmen von sogenannten Resale-Verträgen Leistungen bei Providern ein. Der Provider kann nun nach dem Beschluss des Landgerichtes herausfinden, wem genau die IP-Adresse zugeordnet war, die die CS Electronic-IT zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ermitteln konnte. In diesem Verfahren wurden dann Sie als Anschlussinhaber zugeordnet und aus diesem Grunde hat die Kanzlei Sarwari Sie angeschrieben.  

Bei dem Beschluss bezüglich des Auskunftsanspruchs handelt es sich aber nicht um ein gegen Sie erwirktes Urteil. Es geht hierbei ausschließlich um das von Sawari geführte Auskunftsverfahren gegen Ihren Internetprovider. Dabei wird noch nicht geprüft, ob Sie auch tatsächlich verpflichtet sind Schadensersatz zu leisten. Mit dem Beschluss wird der Provider lediglich verpflichtet die Benutzerdaten, also Name und Anschrift, desjenigen rauszugeben, dem die IP-Adresse zugeordnet war.

4. Als nächstes wird beschrieben, dass es Sawari aufgrund der Zuordnung der IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss für erwiesen hält, dass von Ihrem Anschluss das abgemahnte Werk zum Download zur Verfügung gestellt worden ist. Daraus würde bereits die Vermutung erwachsen, dass Sie selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich sind.

Weiter wird erklärt, dass es nicht reichen würde, pauschal zu bestreiten, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Vielmehr seien Sie dazu verpflichtet diese Vermutung zu erschüttern und zu belegen, dass jemand anderes für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Es wird erklärt, dass sie grundsätzlich sog. Sicherungs-, Prüfungs-, Überwachungs- und Belehrungspflichten treffen.

Sie müssen zunächst aber keinerlei Angaben an Sawari machen. Im Grunde bedeutet das lediglich, dass Sie darlegen müssen, dass Sie die Rechte des Mandanten der Kanzlei Sawari nicht verletzt haben und es auch jemand anderem möglich gewesen wäre, das abgemahnte Werk zum Tausch anzubieten.

5. Sarwari erklärt weiter, dass aufgrund der Rechtsverletzung und der Zuordnung Ihrer IP-Adresse feststeht, dass die Tatbestände der unerlaubten Vervielfältigung gem. § 16 UrhG sowie der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG erfüllt sind. Dann folgen Ausführungen zum Thema Privatkopie und warum auch die Verbreitung einer Privatkopie unrechtmäßig wäre.

II. Ansprüche des Rechteinhabers

Die Kanzlei Sawari schreibt nun als nächstes, dass ihr Mandant einen Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung, auf Schadensersatz sowie auf die Vernichtung des illegal erworbenen Werks sowie eventueller Kopien hat. Richtig ist aber nur, dass dem Rechteinhaber all diese Ansprüche aus dem Urhebergesetz zustehen könnten. Ob dies in Ihrem konkreten Einzelfall auch tatsächlich so ist, kann Ihnen mit Sicherheit nur ein Anwalt nach ausgiebiger Prüfung des Falles mitteilen.

1. Zuerst wird ein Lizenzschaden veranschlagt. Dieser Schaden soll entstanden sein, da Sie das Werk ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers zum Tausch angeboten haben sollen. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG.

2. Des weiteren verlangt Sawari einen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gem. § 97a Abs. 3 UrhG. Darunter sind alle Kosten gefasst, die nötig gewesen sind, um die Rechtsverletzung überhaupt feststellen zu können, also Ermittlungskosten, Gerichtskosten usw.

Sawari stellt eine detaillierte Rechnung auf, welche Kosten angeblich entstanden sind und in welchem Anteil Sie als abgemahnte Person die Kosten zu tragen hätten.

III. Fristsetzung und Vergleichsangebot

Zum Ende des Schreibens erklärt die Kanzlei Sawari, dass ihr Mandant, also der Rechteinhaber, sie dazu bevollmächtigt hat die angeblichen Ansprüche des Mandanten gerichtlich durchzusetzen aber auch eine Möglichkeit zu bieten, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

Jetzt kommt der für Sie eigentlich besonders interessante Teil:

1. Ihnen wird eine Frist gesetzt, bis zu dem Sie eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben sollen. Es wird daraufhin gewiesen, dass die Kanzlei Sawari bei der Nichtabgabe einer solchen Unterlassungserklärung ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstreben könnten, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies wäre mit Mehrkosten verbunden.

Aus diesem Grund empfehlen wir, eine Abmahnung nicht zu ignorieren! Wir raten aber auch dazu, nicht die durch die Kanzlei beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da Sie nicht unbedingt in Ihrem Sinne ist. Wir empfehlend deshalb, dass Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung in Kontakt mit Sawari korrespondieren, insbesondere nicht dort anzurufen oder weitergehende Angaben zu machen. Häufig werden solche spontanen Angaben hinterlegt und können sich auch später noch nachteilig für Sie auswirken.

Hier können wir Ihnen helfen! Wir können eine individuell auf Sie abgestimmte Unterlassungserklärung entwerfen und sie an Sarwari übersenden. So wird das Risiko einer einstweiligen Verfügung ausgeräumt.

2. Die Kanzlei Sarwari fordert Sie sodann auf, bis zu der genannten Frist das geteilte Werk von Ihrem Computer zu löschen und diese insbesondere nicht mehr zum Tausch zur Verfügung zu stellen und auch sämtliche Kopien des Werkes zu löschen und zu vernichten.

3. Zu guter Letzt schlägt man Ihnen noch ein Vergleichsangebot vor: Gegen die Zahlung eines bestimmten Betrages als Schadensersatz bis zu einer genannten Frist seien dann alle Ansprüche des Mandanten der Kanzlei Sawari abgegolten. Zwar ist der angebotene Vergleichsbetrag in aller Regel deutlich unter dem, was Sawari zuvor angegeben hat, wir raten Ihnen trotzdem dazu ab, das Vergleichsangebot anzunehmen, denn die angegebene Summe ist immer noch deutlich höher als die Summe, die in einem möglichen Gerichtsverfahren verfolgt werden würde.

Am Ende des Schreibens wird angedroht, dass bis auf wenige Ausnahmen, alle Fälle in denen keine außergerichtliche Einigung erfolgt, gerichtlich von Sarwari geltend gemacht werden würden. Dies entspricht in aller Regel nicht der Wahrheit. Die Gefahr einer Klage ist aber trotz allem gegeben.

Sie sollten daher nachfolgende Regeln beachten:

  • Bleiben Sie ruhig und handeln sie nicht unüberlegt!
  • Unterschreiben Sie keine Dokumente, die der Abmahnung eventuell beigelegt sind!
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Kanzlei Sarwari auf und machen Sie keine weitergehenden Angaben über die Angelegenheit!
  • Zahlen Sie nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt auf das vorgeschlagene Vergleichsangebot!
  • Lassen Sie sich vor Ablauf der Frist anwaltlich beraten!
Verlinkung zum YouTube-Video von Christian Solmecke: Aktuelle Lage im Filesharing
YouTube-Video: Aktuelle Lage im Filesharing

Bezahlt meine Rechtschutzversicherung das Vorgehen gegen eine Abmahnung von Sarwari?

In der Regel sind in dem Versicherungsumfang von Rechtschutzversicherungen Streitigkeiten um Urheberrechtsverletzungen nicht mit umfasst. Sollten Ihnen Mitarbeiter der Hotline einer Rechtsschutzversicherung dazu raten, die von Sawari vorgeschlagene Unterlassungserklärung zu unterschreiben, dann raten wir Ihnen dringend davon ab! Diese Mitarbeiter sind oftmals keine Experten!

Was passiert, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?

Bei Personen, die eine Abmahnung erhalten haben, aber selbst nur über ein geringes Einkommen verfügen, z.B. aufgrund eines Studiums oder aufgrund von Arbeitslosigkeit, gibt es die Möglichkeit, beim Staat die sog. Beratungshilfe zu beantragen. Damit wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt sich rechtlich beraten zu lassen, auch wenn Sie sich selbst eine solche Beratung nicht leisten könnten. Um die Beratungshilfe zu beantragen müssen Sie zu Ihrem zuständigen Amtsgericht gehen und sich dort einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Dabei müssen Sie Belege dafür vorlegen, dass es Ihnen nicht möglich ist, einen Anwalt selbst zu bezahlen. Sobald Sie den Beratungshilfeschein erhalten haben ist es Ihnen möglich, sich einen Anwalt Ihrer Wahl zu suchen. Sie selbst müssen dann nur einen Eigenanteil von 15,00 € zahlen. Der Anwalt rechnet alles weitere dann mit dem Staat ab und reicht dazu Ihren Beratungshilfeschein ein.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wie kann Ihnen WBS bei einer Abmahnung von Sawari helfen?

Das Team von WILDE BEUGER SOLMECKE geht seit Jahren gegen Abmahnungen im Urheberrechtsbereich vor, insbesondere auch gegen Abmahnungen der Kanzlei Sawari.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Wir erklären Ihnen, wie genau wir für Sie gegen die Kanzlei Sarwari vorgehen können. Erst nach dem Erstgespräch müssen Sie sich entscheiden, ob sie uns mandatieren möchten.

Sollten Sie nach dem Erstgespräch wollen, dass wir Sie gegenüber Sarwari vertreten sollen, gehen wir in der Regel wie folgt vor:

  • Wir bestreiten zunächst, dass die IP-Adresse richtig ermittelt worden ist.
  • Wir prüfen, ob Sie tatsächlich selbst für die abgemahnte Rechtsverletzung verantwortlich sind oder ob ggf. eine Regelung im Rahmen der Störerhaftung greift.
  • Wir arbeiten für Sie eine individuelle modifizierte Unterlassungserklärung aus und können dadurch die Gefahr eines teuren Eilverfahren abwenden.
  • Wir verweigern außerdem die von Sarwari Abmahn- und Schadensersatzkosten.

Je nach konkretem Einzelfall gibt es dann auch noch die Möglichkeit eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben und somit weitere Abmahnungen zu vermeiden. Wenn Sie bereits einen Mahnbescheid erhalten haben sollten, dann können wir auch in dieser Sache für sie tätig werden und einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Insbesondere einen Mahnbescheid sollten Sie nicht ignorieren, da ohne einen Widerspruch die Möglichkeit besteht, dass dem Rechtsinhaber ohne Gerichtverhandlung die Möglichkeit gegeben wird gegen Sie zu vollstrecken. Da Sie nur zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Zeit haben dagegen Widerspruch einzulegen, raten wir dazu uns frühzeitig zu kontaktieren.


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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