Ein Anbieter von Filesharing-Programmen macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn seine Kunden überraschenderweise eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten. Dies hat das OLG Frankfurt entschieden.
Viele Anbieter von Filesharing-Programmen werben damit, dass man bei ihnen entsprechende Software gratis herunterladen kann. Nicht immer weisen sie den Nutzer ausreichend darauf hin, dass damit der kostenlose Abschluss eines Abo-Vertrages in Gestalt eines Softwareüberlassungsvertrages verbunden ist.
Noch viel ärgerlicher ist, wenn sie die Nutzer dabei nicht klar darauf hinweisen, dass die heruntergeladenen urheberechtlich geschützten Dateien automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden und sie infolgedessen mit einer Abmahnung wegen Filesharings rechnen müssen. Denn jedenfalls das illegale Verbreiten von geschützten Dateien über das Internet stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, die von den betroffenen Rechteinhabern verfolgt wird.
So war es auch in einem Fall, über den das das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hatte. Hier war der Nutzer wegen der illegalen Verbreitung von urheberrechtlich geschützter Musik durch eine derartige Software von mehreren Verlagen wegen Filesharings abgemahnt worden. Er musste neben dem Unterzeichnen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Anwaltskosten in Höhe von 828,48 Euro aufkommen. Außerdem musste er Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro entrichten. Nachfolgend verklagte der Nutzer den Anbieter der Filesharing-Software auf Schadensersatz in Höhe 2.328,40 Euro.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Klage des Nutzers mit Urteil vom 15.05.2012 (Az. 11 U 86/11) größtenteils statt. Die Richter stellten klar, dass der Anbieter der Filesharing-Software hier gegen die ihm obliegenden Informationspflichten verstoßen hat und daher Schadensersatz leisten muss. Er hätte den Nutzer darauf hinweisen müssen, dass ohne sein weiteres Zutun beim Herunterladen auf seinen Rechner gleichzeitig alle in dem Ordner „My Downloads“ enthaltenen Dateien Dritten über eine Tauschbörse zum Download zur Verfügung gestellt werden.