Der Nachweis, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Torrent-Datei auf dem Rechner eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers befunden hat, beweist nicht, dass der Nutzer auch das in der Datei verlinkte urheberrechtliche geschützte Werk angeboten hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des AG München (Az.: 111 C 13236/12, Urteil vom 15.03.2013) hervor.
„Es kann sich durchaus lohnen, die angeblich beweissicheren Ermittlungen der Rechteinhaber konkret zu hinterfragen“, stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke fest, der das Verfahren für den Beklagten geführt hat. „Während die Gerichte in der Vergangenheit bei der Beweisführung zugunsten der Rechteinhaber schon einmal beide Augen zugedrückt haben, hat sich seit einigen Monaten der Wind erheblich gedreht. Das mag auch daran liegen, dass die Sachkenntnis bzgl. der technischen Vorgänge beim Filesharing bei den deutschen Richtern aufgrund der Vielzahl der Verfahren erheblich gestiegen ist.“
Hintergrund des Verfahrens war eine Klage eines Rechteinhabers (Paul Elcombe, Großbritannien) aus der Erotik-Branche zusammen mit Rechtsanwalt Lutz Schroeder auf Erstattung von Abmahnkosten sowie Lizenzschadensersatz. Das AG München hat die Klage komplett abgewiesen. Der Kläger muss sämtliche Kosten des Verfahrens tragen.
„Um die Rechtsverletzung im Internet effektiv ermitteln zu können, verwenden Rechteinhaber in der Regel eine weitgehend automatisierte Ermittlungssoftware. Die Zuordnung angebotener Dateien erfolgt dann zumeist nicht durch vollständigen Download, sondern durch Abgleich eines sogenannten Hashwertes. Diesen kann man als den „digitalen Fingerabdruck“ einer Datei bezeichnen“, erklärt Christian Solmecke.
Auch im vorliegenden Verfahren wurden die Ermittlungsergebnisse der Firma LoogBerry IT GmbH auf einen Hashwert-Abgleich gestützt. Hierzu wurde unter anderem eine (falsche) eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Ermittlungsfirma vorgelegt. Darin bestätigte dieser, dass die über den Internetanschluss des Beklagten angebotene Datei den Film des Klägers enthalte und den ebenfalls angegebenen Hashwert besitze.
„Unsere Recherchen haben jedoch ergeben, dass sich keinerlei Zusammenhang zwischen dem angegebenen Hashwert und dem streitgegenständlichen Film herstellen ließ“, macht Rechtsanwalt Solmecke deutlich.
Im Rahmen der Beweisaufnahme durch Befragung eines Mitarbeiters der Ermittlungsfirma sowie eines Sachverständigen stellte sich dann heraus, dass der bisher vorgelegte Hashwert eben nicht der der angeblich angebotenen Filmdatei sondern nur der einer sogenannten Torrent-Datei war, die lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads (vergleichbar mit einer Verlinkung) angibt.
Der Versuch der Klägerseite, im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen weiteren Hashwert als den eigentlichen Datei-Hashwert vorzulegen, war aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, die notwendige Beweisführung zu ermöglichen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die mit der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen ausschließlich den Hashwert der Torrent-Datei enthielten und weiterhin nicht vorgetragen werde, ob überhaupt und wenn ja zu welchem Zeitpunkt welche Datei mit dem neu vorgelegten angeblichen Datei-Hashwert öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Das Gericht hält insofern fest:
„Es obliegt dem beweispflichtigen Kläger, die sog. Anschlusstatsachen, die dem Sachverständigen ggf. nach Weisung durch das Gericht gem. § 404a ZPO für die Begutachtung zu Grunde gelegt werden, darzulegen. Dem ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen.“
Und weiter:
„Es ist nicht die Aufgabe des Sachverständigen und mit dem Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar, dass sich der Sachverständige durch ein „Nachstellen“ oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten des streitgegenständlichen Filmes in einer Tauschbörse, diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen soll“
Dieses Urteil zeigt sehr deutlich, dass die Beweisführung der abmahnenden bzw. klagenden Rechteinhaber in Filesharing-Verfahren stets hinterfragt werden muss. Insbesondere bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte sollte dann ggf. auch das Risiko kostspieliger Sachverständigengutachten nicht gescheut werden.