Müssen Filesharing-Abgemahnte bereits nach Erhalt einer Abmahnung im außergerichtlichen Verfahren Auskunft darüber geben, wer als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage kommt? Mit anderen Worten: Müssen Abgemahnte den wahren Täter verpetzen? Diese Frage war bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Nun hat der BGH die Rechte der Abgemahnten zu Recht gestärkt und entschieden, dass Betroffene den ihnen bekannten Täter nicht benennen müssen (BGH, Urteil vorn 17. Dezember 2020 – I ZR 228/19).
In den vergangenen Jahren haben die versendeten Filesharing-Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen zwar im Vergleich zu vor 10 Jahren abgenommen, doch die Gesamtzahl der Abmahnungen ist weiterhin hoch. Höchstrichterliche Urteile haben zudem zahlreiche wichtige Fragen geklärt, die Situation für Betroffene daher in vielerlei Hinsicht gestärkt, wenngleich es weiterhin ungeklärte Problemstellungen gibt.
Eine wichtige, spannende und bislang ungeklärte Frage war, ob ein abgemahnter Internetanschlussinhaber den ihm bekannten wahren Täter verpetzen muss? Inwieweit ist also derjenige Anschlussinhaber, der geltend machen will, dass er selbst nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, weil tatsächlich ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat, zu einer vorgerichtlichen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet?
Besonderheit im Filesharing: Problem der Beweisführung
Diese Frage stellt sich, da es im Filesharing-Verfahren eine rechtliche Besonderheit gibt, denn oftmals kommt es zu Beweisschwierigkeiten. Einerseits kann der Rechteinhaber im Regelfall nur nachweisen, über welchen Internetanschluss die vermeintliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde, jedoch nicht, ob die jeweilige Datei (Film, Serie, Musik) vom Anschlussinhaber oder einer dritten Person über eine Tauschbörse getauscht wurde, welche ebenfalls den Internetanschluss nutzen kann. Andererseits fällt es den abgemahnten Anschlussinhabern verständlicherweise schwer, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche abzuwehren, wenn sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben.
So gilt im Filesharing die Besonderheit, dass im gerichtlichen Verfahren zunächst einmal die tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass der ermittelte Anschlussinhaber als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, er also die abgemahnte Datei selbst getauscht hat. Sodann ist es Sache des Anschlussinhabers, diese bestehende Täterschaftsvermutung (sog. Sekundäre Darlegungslast) zu erschüttern (nicht widerlegen!). Seiner sekundären Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber vereinfacht gesagt dadurch, dass er darüber Auskunft erteilt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und ebenfalls als Täter der in Rede stehenden Rechtsverletzung in Betracht kommen.
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Es versteht sich von selbst, dass in zahllosen Fällen der Anschlussinhaber nicht persönlich für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist- man denke hier nur z.B. an Familienkonstellationen, in denen Kinder heimlich einen Film illegal „tauschen“.
In Fällen, in denen der Anschlussinhaber den Täter kennt und diesen im gerichtlichen Verfahren auch namentlich benennt, hat dies zur Folge, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und die Klage ihm gegenüber abgewiesen wird. Zudem muss der klagende Rechteinhaber die Verfahrenskosten tragen. Der Rechteinhaber muss dann in einem zweiten Verfahren gegen den wahren Täter vorgehen.
Rechteinhaber wollen Haftung der Anschlussinhaber ausweiten
Dass den Rechteinhabern besonders die Kostentragungspflicht des Verfahrens ein Ärgernis ist, liegt in der Natur der Sache. Daher sucht die Abmahnindustrie immer wieder verzweifelt nach neuen Wegen, eine irgendwie geartete Haftung des Anschlussinhabers zu kreieren. So wird immer wieder von der Abmahnindustrie versucht, eine Verletzung von Antwortpflichten des Anschlussinhabers zu konstruieren, ihm Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB zu unterstellen oder ihn zumindest aufgrund des Provozierens eines unnötigen Prozesses zur Kostentragung verpflichten zu lassen.
Ob der Anschlussinhaber erst im gerichtlichen- oder gar schon nach Erhalt der Abmahnung im außergerichtlichen Bereich verpflichtet werden kann, Auskunft über die Täterschaft geben zu müssen, war tatsächlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Bis jetzt!
Anschlussinhaber müssen Täter nicht vorgerichtlich verpetzen
Dem Rechtsstreit lag ein für Tauschbörsen-Fälle einfacher Sachverhalt zu Grunde. Dem Anschlussinhaber wurde abgemahnt, da über seinen Anschluss das Computerspiel Saints Row 3 der Koch Media GmbH Dritten über eine Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Der Anschlussinhaber jedoch war nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich, sondern diese war durch einen Dritten (Sohn der Untermieterin) begangen worden. Im gerichtlichen Verfahren hatte der Anschlussinhaber sodann den wahren Täter im Rahmen seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast benannt. In der Folge drehte sich der Streit vor Gericht sodann nur noch um die Frage, ob der Anschlussinhaber nicht doch auf Schadenersatz und Anwaltskosten haften müsse, weil er vorsätzlich die Rechteinhaberin Koch Media geschädigt habe. Alternativ solle er zumindest aufgrund der Verletzung einer vorgerichtlichen Antwortpflicht zumindest auf die Verfahrenskosten haften.
Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun jedoch eine Absage erteilt und die Rechte von Abgemahnten gestärkt.
Der BGH entschied, dass einem Rechteinhaber kein Anspruch auf Ersatz von Verfahrenskosten zustehe, weil abgemahnte Anschlussinhaber vorgerichtlich nicht verpflichtet seien, den ihnen bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung zu benennen. Eine dahingehende Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers bestehe weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag noch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehe auch keine andere gesetzliche Sonderverbindung, die Grundlage für eine Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers sein könnte. Auch ein Anspruch aus § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei ausgeschlossen, weil das Verhalten eines Anschlussinhabers keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Rechteinhaber darstelle. Das Unionsrecht erfordere die Anerkennung einer gesetzlichen Sonderverbindung zwischen dem Rechtsinhaber und dem Anschlussinhaber nicht.
Damit ist klar: Anschlussinhaber sind nicht verpflichtet, nach Erhalt einer Abmahnung außergerichtlich gegenüber den Rechteinhabern den wahren Täter auszuliefern.