Im November 2021 hatte der Generalanwalt des EuGH sich in seinen Schlussanträgen dafür ausgesprochen, dass die Streitwertdeckelung auf 1000 Euro bei urheberrechtlichen Abmahnungen weiterhin zulässig sein soll. Durch diese Regelung liegen die Anwaltskosten, die wegen Filesharings Abgemahnte zahlen müssen, bei etwa 160 Euro – auch, wenn die abmahnenden Urheber tatsächlich mehr an ihre Anwälte zahlen. Der EuGH hat diese Ansicht nun per Urteil bestätigt. Insbesondere Filesharing-Abgemahnte können aufatmen.
In Deutschland ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Anwaltskosten bei Filesharing-Abmahnungen der Streitwert grundsätzlich auf 1000 Euro gedeckelt, was dazu führt, dass Rechteinhaber einen erheblichen Teil der Anwaltskosten selbst zu tragen haben während Abgemahnte nur etwa 160 Euro zahlen müssen. Die Firma Koch Media, Rechteinhaberin des Computerspiels „This War of Mine“, wollte sich mit der Deckelung der Kosten nicht zufrieden geben und verlangte von einem Abgemahnten die Abmahnkosten aus einem Streitwert von 20.000 Euro. Sie ist der Ansicht, die deutsche Regelung – § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) – verstoße gegen Europarecht. Insbesondere Filesharing-Abmahnkanzleien, die Firmen wie Koch Media vertreten, versuchen regelmäßig, enorme Summen auf die Betroffenen abzuwälzen.
Bereits laut Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstoße die Deckelung jedoch nicht gegen EU-Recht. Nun hat sich der EuGH dieser Ansicht per Urteil angeschlossen. § 97a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes sei europarechtskonform. Die Regelung lasse genügend Freiraum für den Richter, um im Einzelfall zu beurteilen, ob dessen Fakten der Anwendung der Obergrenze nach Gesichtspunkten der Billigkeit entgegenstehen. (EuGH, Rs. C-559/20).
Die Streitwertdeckelung beim Filesharing
Wer wegen illegalen Filesharings von Musik oder Filmen über ein Peer-to-Peer-Netzwerk „erwischt“ wird, dem flattern schon bald eine oder mehrere Abmahnungen von Rechteinhabern ins Haus. Die Betroffenen sollen eine vorgeschriebene Unterlassungserklärung unterschreiben, Schadensersatz für das Anbieten der Werke im Netz leisten – und die Anwaltskosten für die Abmahnung zahlen. Über die Jahre hatten sich die „Massenabmahnungen“ zu einer regelrechten profitablen „Abmahnindustrie“ entwickelt.
Dem begegnete der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2013 mit dem § 97a Abs. 3 UrhG. Danach wird der sog. Gegenstandswert, an dem sich u.a. die anwaltlichen Gebühren bemessen, auf in der Regel 1000 Euro begrenzt, sofern 1. der Abgemahnte eine natürliche Person ist, 2. er die getauschten Werke nicht für gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat und 3. er nicht aus anderen Gründen bereits vor der Abmahnung zur Unterlassung verpflichtet war. Diese Ausnahme gilt allerdings nur dann nicht, wenn „der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“
Abmahnkanzleien versuchen, die Streitwertdeckelung zu kippen
Diese Streitwertdeckelung führe dazu – so die Argumentation der Rechteinhaber -, dass die Abgemahnten letztlich nur einen Bruchteil der tatsächlichen Anwaltskosten für die Abmahnung zahlen müssten. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt auf der Basis eines Streitwerts von 20.000 Euro abgerechnet. Die Anwaltskosten lagen daher bei 984,60 Euro. Wenn nun in diesem Fall aber die Streitwertdeckelung greift, so kann der Rechteinhaber lediglich 124 Euro davon auf den Abgemahnten „abwälzen“, während er die restlichen 860,60 Euro selbst an seinen Anwalt zahlen muss.
Deswegen haben viele „Abmahnkanzleien“ in der Vergangenheit versucht, höhere Abmahnkosten von den Abgemahnten zu verlangen. Aus einem EuGH-Urteil von 2016 schlussfolgerten sie, § 97a Abs. 3 UrhG sei europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-57/15). Wir haben bereits in vielen Gerichtsverfahren vorgetragen, dass dies auf einer Fehlinterpretation des besagten EuGH-Urteils beruht. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) ging davon aus, dass die Begrenzung der Abmahnkosten zulässig ist (Urt. v. 30.03.2017, Az. I ZR 15/16). Nun bestätigt der EuGH diese Auffassung erneut, schafft endgültig Klarheit und schiebt dieser Argumentation der Abmahner einen Riegel vor.
Die Antwort des EuGH-Generalanwalts
DerEuGH führt aus, dass der deutsche § 97a Abs. 3 UrhG auf der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums basiert. EU-Richtlinien müssen immer erst im nationalen Recht festgeschrieben werden, um Anwendung zu finden. Dabei haben die Nationalstaaten einen gewissen Spielraum.
Die Norm, auf der die deutsche Regelung zur Erstattung der Anwaltskosten basiert, sei Art. 14 („Prozesskosten“), die besagt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“
Die deutsche Streitwertdeckelung sei auch mit dem Wortlaut von Artikel 14 vereinbar, so der EuGH. Zwar wäre eine pauschale Deckelung des Streitwerts ohne Ausnahmen nicht möglich – doch tatsächlich sieht die deutsche Vorschrift ja vor, dass der Streitwert nicht gedeckelt werden soll, wenn „der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“ Nach Ansicht des EuGH lässt die Bestimmung des § 97a UrhG damit genügend Freiraum für den nationalen Richter, um im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Streitwertdeckelung der Billigkeit entgegenstehen könnte.
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Einzelfallprüfung der deutschen Gerichte
Von dieser Ausnahmevorschrift müssten die deutschen Gerichte dann auch Gebrauch machen und eine zweistufige Prüfung vornehmen:
- Hat die Deckelung des Gegenstandswerts zur Folge, dass die vom Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten weit unter dem üblichen Tarif (oder dem durchschnittlichen Tarif) für Abmahnungen liegen?
- Wenn das der Fall ist, können die Gerichte die Höhe dieser Kosten aus Billigkeitsgründen auf einen zumutbaren und angemessenen Betrag anheben.
Bei der Prüfung sollen die Gerichte u.a. folgende Kriterien anwenden: Die Aktualität des geschützten Werks, die Dauer der Veröffentlichung oder der Umstand, dass die Verletzung in einem öffentlichen Zugänglichmachen des geschützten Werks durch ein Anbieten zum kostenlosen Download für alle Teilnehmer in einer frei zugänglichen Tauschbörse ohne Digital Rights Management besteht.
Deutsche Gerichte werden nun künftig verstärkt darauf achten müssen, ob im Einzelfall eine Situation vorliegt, in der die Streitwertdeckelung unbillig ist. Dabei haben sie auch die Möglichkeit, den Streitwert bei einer höheren Summe als 1000 Euro zu deckeln, dabei aber unter der geforderten Summe des Abmahnenden zu bleiben. Es wird sich zeigen, ob sich die Gerichte angesichts des EuGH-Urteils zukünftig mehr „Mühe“ machen oder – wie bisher – es meist bei der Streitwertdeckelung auf 1000 Euro belassen und nur in seltenen Fällen dem Abmahnenden die volle geforderte Summe zusprechen.
ahe/tsp
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