Wer über Tauschbörsen im Internet illegal ein urheberrechtlich geschütztes Musikalbum verbreitet, muss mit einer kostspieligen Abmahnung sowie mit der Geltendmachung mit hohen Schadensersatz Forderungen rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Anzahl der Downloads ungewiss ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg.
Vorliegend hatte der Betroffene ein Musikalbum mit insgesamt 11 Musikstücken illegal über eine Online Tauschbörse verbreitet. Daraufhin erhielt er von dem Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing und wurde schließlich auf Ersatz der Abmahnkosten sowie auf Schadensersatz verklagt.
Hierzu entschied das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 30.04.2012 (Az. 36a C 479/11), dass der Nutzer neben den Abmahnkosten in Höhe von 1.400 € Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.500 € zahlen muss. Interessanterweise zogen die Richter hier nicht zur Schadensberechnung die GEMA Tarife heran. Nach ihrer Ansicht ist zu bedenken, dass die Anzahl der Downloads nicht kontrolliert werden können. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass heruntergeladene Dateien gewöhnlich wiederum zum Abruf bereit gehalten werden. Von daher ist nach Auffassung des Gerichtes dieser hohe Schadensersatzanspruch gerechtfertigt.
Wer eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung begangen hat, sollte sich unbedingt einen Rechtsanwalt wenden. Nicht immer darf der Rechteinhaber vom Anschlussinhaber außer den Abmahnkosten auch Schadensersatz fordern. Dies ist vor allem dann bedenklich, weil außer dem Anschlussinhaber noch weitere Personen wie nahe Angriffe Zugriff auf den Internetanschluss haben. Darüber hinaus richtet sich die Höhe des Schadensersatzanspruches nach den Umständen des Einzelfalls. Eine große Rolle spielt unter anderem, wie aktuell die verbreiteten Songs sind. Darüber hinaus hängt die Beurteilung auch davon ab, vor welchem Gericht die Rechtsinhaber klagen. Gerade die Richter in Hamburg fällen oft strenge Entscheidungen.
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