Zum Thema Filesharing hat das Landgericht Köln am 28.09.2008 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Landgericht Köln folgendes entschieden:
Auf den Antrag vom 25.09.2008, ergänzt durch Schriftsatz vom selben Tage, wird, nachdem durch Vorlage von Urkunden und eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht worden ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass der nachgesuchten Anordnung erfüllt sind, gemäß §§ 101 Abs. 9 i.V.m. Abs. 1, 2, 4, 7, 10 UrhG und 1 ff. FGG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten folgende
einstweilige Anordnung
erlassen:
1) Der Beteiligten wird gestattet, unter Verwendung von Verkehrsdaten der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen die nachfolgend aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren:
Anlage
2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e:
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG zuständig.
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG sind gem. § 15 FGG glaubhaft gemacht. Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk
„Death Magnetic“ von Metallica (Album)
ist. Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG (zu diesem Erfordernis im Rahmen der Drittauskunft vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung „im geschäftlichen Verkehr“). Dies ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei in Form eines im Markt besonders stark nachgefragten Musikalbums kurz nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 57, 63). Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.
Von der Gewährung vorigen rechtliches Gehörs konnte wegen der gerichtsbekannten Praxis, dass Verbindungsdaten bei der Beteiligten binnen wenigen Tagen gelöscht werden und der damit gegebenen Eilbedürftigkeit – auch unter Berücksichtigung der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung – abgesehen werden. Die Zulässigkeit einstweiliger und vorläufiger Anordnungen mit Einschränkungen des Rechts auf Gehör ist im Bereich des FGG über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus anerkannt (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 12 Rn. 124, 171 iVm § 19 Rn. 30 m.w.N.). Zudem spricht die Regelung des § 101 Abs. 7 UrhG, welche hinsichtlich des Auskunftsanspruch für den Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO vorsieht, dafür, dass auch hinsichtlich des vorgeschalteten Rechtsbehelfs von § 101 Abs. 9 UrhG ein solches Eilverfahren zulässig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens genügen auch die Mittel der Glaubhaftmachung (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 15 Rn. 68 i.V.m. § 12 Rn. 124 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG
Gegenstandswert: 3 x 200,00 EUR
(vgl. § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO)