Zum Thema Filesharing hat das Oberlandesgericht Köln am 05.05.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.01.2009 – 38 OH 42/09 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Rechts, das im Oktober 2008 veröffentlichte Musikalbum „K C T“ des Sängers L T über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten. Sie beantragte bei dem Landgericht Köln, dem beteiligten Telekommunikationsunternehmen zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift der Kunden zu erteilen, die das Musikalbum zwischen dem 11.12. und 14.12.2008 über eine Computer-Tauschbörse unter einer der von der Beschwerdegegnerin ermittelten IP-Adressen öffentlich zugänglich gemacht hatten. Mit Beschluss vom 05.01.2009 hat das Landgericht dem Antrag entsprochen. Nach erteilter Auskunft nahm die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einem ihm am 23.03.2009 zugegangenen Schreiben, dem der Beschluss des Landgerichts in Kopie beigefügt war, wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch. Dieser bestreitet den Vorwurf. Mit am 04.04.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragt er Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel der von ihm – vorbehaltlich der Bewilligung – eingelegten sofortigen Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.01.2009 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Er meint, der Beschluss greife in seine Grundrechte ein, weshalb ihm Rechtsschutz zu gewähren sei; er hätte nicht ergehen dürfen, weil keine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen und der Beschluss die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen habe.
II.
Dem Beschwerdeführer war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S. 1 ZPO). Denn ihm steht kein Beschwerderecht gegen die richterliche Anordnung zu, mit der der Beteiligten gestattet worden ist, die von der Beschwerdegegnerin begehrte Auskunft über Name und Anschrift des Inhabers eines von ihr eingerichteten Internet-Anschlusses wegen offensichtlich rechtsverletzender Nutzung des Anschlusses (§ 101 Abs.2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 UrhG) unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen (§ 101 Abs. 9 UrhG).
Ein solches Recht des nach erteilter Auskunft als Verletzer in Anspruch genommenen Anschlussinhabers ergibt sich nicht aus der Bestimmung, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist (§ 101 Abs. 9 S. 6 UrhG). Schon weil bei der fristgebundenen sofortigen Beschwerde der Lauf der Beschwerdefrist an die Zustellung der Entscheidung anknüpft (§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, §§ 22 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 2 S. 1 FGG; vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO), liegt es fern, dass der Gesetzgeber hiermit auch dem Anschlussinhaber, der bei der Entscheidung über die Art der Auskunftserteilung dem Gericht wie dem Antragsteller naturgemäß noch unbekannt ist, ein eigenes Beschwerderecht einräumen wollte. Denn eine Zustellung (§§ 166 ff. ZPO) der richterlichen Anordnung an den Anschlussinhaber, dessen Identität (über seine nach § 185 ZPO unter Umständen entbehrliche Anschrift hinaus) durch die spätere Auskunft erst ermittelt werden soll, scheidet ersichtlich aus.
Aus der Verweisung (§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG) auf das Verfahren nach dem FGG, demnächst (ab dem 01.09.2009) dem FamFG (Art. 83 FGG-RG, BGBl. I 2586), folgt nichts anderes. Während im Zivilprozessrecht auf die (formale) Parteistellung abgestellt werden kann und am Verfahren der Vorinstanz unbeteiligte Dritte grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt sind (Zöller / Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rn. 6; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 567 Rn. 15; Stein / Jonas / Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rn. 19), stellt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allerdings die Regelung, dass das (materielle) Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein muss (§ 20 Abs. 1 FGG), die notwendige nähere Bestimmung der für die Anfechtung ausreichenden Beziehung zum Verfahrensgegenstand dar (vgl. Jansen / Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 20 Rn. 1). Der Reformgesetzgeber, der mit seiner Definition des Beteiligtenbegriffs (§ 7 FamFG) sicherstellen wollte, dass allen materiell Betroffenen möglichst früh rechtliches Gehör gewährt und ihre Beteiligung nicht erst im Rechtsmittelzug geklärt wird (BT-Drucks. 16/6308, S. 165, 177), hat diese Regelung beibehalten (§ 59 Abs. 1 FamFG) und betont, dass es für die Beschwerdeberechtigung nicht auf die formale Beteiligung in der Vorinstanz ankommt (a.a.O., S. 204). Erforderlich ist aber ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers gerade durch den jeweiligen Entscheidungssatz; eine nur mittelbare Einwirkung oder ein rechtliches Interesse genügen nicht (Jansen / Briesemeister, a.a.O., 4 f.; Keidel / Kuntze / Winkler / Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rn. 12). Regelmäßig nicht ausreichend ist auch ein Verstoß gegen Verfahrensrechte, der sich nicht (mehr) auf die materielle Rechtsstellung des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. Jansen / Briesemeister, a.a.O., 7 f.; Keidel / Kuntze / Winkler / Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rn. 10 ff. m.w.N.).
An einer solchen unmittelbaren Beeinträchtigung eines Rechts des unbekannten, am landgerichtlichen Verfahren naturgemäß nicht beteiligten Anschlussinhabers durch die angefochtene Entscheidung fehlt es hier. Adressat der richterlichen Anordnung ist allein der Auskunftspflichtige, dem die Verwendung von Verkehrsdaten bei der Auskunft gestattet wird und der damit von der Prüfung entlastet werden soll, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). Zwar dient der vom Gesetz vorgesehene Richtervorbehalt ausweislich § 109 Abs. 9 S. 9, Abs. 10 UrhG und der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5048, S. 39, 63, vgl. aber auch S. 55 ff.) dem Schutz sensibler Daten des dem Gericht bei der Anordnung und dem Antragsteller bis zur Auskunftserteilung unbekannten Dritten (Senat, Beschl. v. 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9 [11] = JMBl 2009, 101 [103]; Beschl. v. 03.11.2008 – 6 W 136/08, S. 5) – dies jedoch nur im Sinne eines reflexhaften Schutzes seiner rechtlichen Interessen durch ein dem Auskunftsverlangen der Strafverfolgungsbehörden nachgebildetes Verfahren (vgl. Hoeren, NJW 2008, 3099 [3101]), nicht dagegen im Sinne eines unmittelbaren Eingriffs in seine Rechtsstellung:
Hängt von der richterlichen Gestattung auch die Offenbarung seiner Identität gegenüber dem Antragsteller ab (und bedarf es umgekehrt weder einer Gestattung noch einer Auskunft, sofern dem Antragsteller seine Identität schon bekannt ist), so wird doch der Anschlussinhaber dadurch nicht (nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch nicht mit Kosten) direkt belastet; insbesondere wird ihm nicht jede legitime Verteidigungsmöglichkeit gegenüber dem künftig (nach erteilter Auskunft) geltend zu machenden Unterlassungsbegehren des Antragstellers genommen. Die Anordnung setzt nur voraus, dass über den Internet-Anschluss, dem eine bestimmte (dynamische) IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber (weil das Anliegen des Gesetzgebers sonst leerlaufen würde) die vor erteilter Auskunft praktisch unmögliche Feststellung, dass die Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde; ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Anschlussinhabers liegt darin nicht (Senat a.a.O., GRUR-RR 2009, 9 [10 f.]; Beschl. v. 03.11.2008, S. 4 f.; zustimmend Musiol, GRUR-RR 2009, 1 [4]; vgl. zur Abgrenzung von einer drohenden längerfristigen Nutzung eines umfassenden, durch Vorratsdatenspeicherung gewonnenen Datenbestandes zu Strafverfolgungszwecken BVerfG, MMR 2008, 303 [305] = NStZ 208, 290 = NVwZ 2008, 543; Czychowski / Nordemann, NJW 2008, 3095 [3097 f.]; Hoeren, NJW 2008, 3099 [3101]).
Mit der Begründung, dass die vom Antragsteller behauptete Rechtsverletzung entgegen der als rechtsfehlerhaft (§ 101 Abs. 9 S. 7 UrhG) beanstandeten Annahme des Landgerichts kein gewerbliches Ausmaß erreicht habe (vgl. aber zu der gegenüber § 108a UrhG und § 1 Abs. 2 HGB selbständigen Definition dieses Begriffs und entgegen der von OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.12.2008, MMR 2009, 188 [189] vertretenen engen Auslegung Senat, Beschl. v. 21.10.2008 und 3.11.2008, a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2009 – 6 W 182/08), vermag der Beschwerdeführer eine (fortbestehende) materielle Beschwer erst recht nicht darzulegen: Muss danach das Vorliegen einer offensichtlichen, lediglich kein gewerbliches Ausmaß erreichenden Rechtsverletzung als zugestanden angenommen oder jedenfalls als wahr unterstellt werden, so kommt ein aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Fernmeldegeheimnis allenfalls folgender verfahrensrechtlicher Anspruch des Verletzers (Anschlussinhabers) auf Geheimhaltung seiner Identität gegenüber dem Verletzten zumindest jetzt nicht mehr in Betracht, nachdem er selbst erst nach erteilter Auskunft durch den Verletzten von der Entscheidung des Landgerichts erfahren hat. Rückgängig machen lässt sich die Auskunft jetzt nämlich nicht mehr. Dass der Verletzte ihn jetzt kennt und wegen der Verletzung in Anspruch nimmt, könnte selbst eine den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigende Beschwerdeentscheidung nicht mehr verhindern.
Zwar kann die grundrechtlich verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen unter Umständen ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels begründen, wenn sich die direkte Belastung (wie bei einer Hausdurchsuchung) typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, oder wenn dem Eingriff eine diskriminierende Wirkung innewohnt, so dass ein besonders schutzwürdiges Interesses des Betroffenen an der nachträglichen Feststellung der Rechtslage besteht (BVerfGE 96, 27 [39 f.] = NJW 1997, 2163 [2164]; 104, 220 [231 ff.] = NJW 2002, 2456; vgl. aus jüngerer Zeit nur die Kammerbeschlüsse BeckRS 2006, 25345 und NStZ 2009, 166 [167] m.w.N.). Ein besonders tiefgreifender Grundrechtseingriff, der im Sinne dieser Grundsätze eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordern könnte, steht hier nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht in Rede. Der einfachgesetzlich angeordnete (nicht durch Art. 10 GG geforderte) Richtervorbehalt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 56) ermöglicht eine unabhängige und effektive Rechtskontrolle vor Gestattung der Auskunftserteilung; eine weitere Überprüfung dieser richterlichen Entscheidung nach erfolgter Auskunft wäre auf Grund der Natur der Sache und nicht wegen einer Versagung einer von der Prozessordnung gegebenen Instanz ineffektiv. Dagegen würde die Einräumung eines nachträglichen Beschwerderechts des inzwischen bekannten Anschlussinhabers, durch das dessen materielle Rechtsstellung nicht mehr zu verbessern ist, ihrerseits die auch für die Gerichte geltende Effizienz staatlichen Handelns in Frage stellen.
III.
Eine Kostenentscheidung oder Festsetzung des Beschwerdewertes ist nicht veranlasst, denn die streitwertunabhängige Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird kraft Gesetzes ohne besonderen Ausspruch erhoben und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).