Zum Thema Filesharing hat das Oberlandesgericht Köln am 11.09.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:

Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte; außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Rechtsverteidigung der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 23. Juni 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Verfügungsklägerin auf die für ihre Rechtsinhaberschaft streitende Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG berufen kann. Dass auf den Tonträgern eine „Universal Music Domestic Pop“ als „division“ der Verfügungsklägerin bezeichnet ist, steht dieser Vermutung nicht entgegen, denn diese „division“ ist – was die Verfügungsbeklagte auch nicht bestreitet – selbst nicht rechtsfähig. Rechteinhaber kann daher nur die Verfügungsklägerin sein. Dies hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

2. Das Landgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass von einer der Verfügungsbeklagten zugeteilten IP-Adresse aus das geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 19a UrhG).

Zunächst ist verfahrensrechtlich darauf hinzuweisen, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass sich die Verfügungsklägerin zur Glaubhaftmachung auch auf das bei dem Landgericht Köln geführte Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (Az.: 9 OH 508/09) und die dort vorgelegten Unterlagen bezogen hat. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen ist, da sie unschwer Einsicht in die fraglichen Akten nehmen kann.

Auf dieser Grundlage und der hier erneut vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen A. muss es als jedenfalls weit überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass von der IP-Adresse „XXX“ das Werk in einer sog. Tauschbörse angeboten worden ist und zu diesem Zeitpunkt diese IP-Adresse dem Internetanschluss der Verfügungsbeklagten durch ihren Provider zugeteilt war. Zu Unrecht macht die Verfügungsbeklagte insoweit insbesondere geltend, die Q. habe die fragliche Datei nicht verifiziert. Vielmehr ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen A., dass dieser die angebotenen Dateien abgerufen und einem Hörvergleich unterzogen hat. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ergeben sich Zweifel an der Aussage dieses Zeugen auch nicht bereits daraus, dass die Q. von der Verfügungsklägerin für ihre Leistungen vermutlich entgolten wird. Denn es ist nicht ersichtlich, warum einer der Beteiligten ein Interesse daran haben sollte, Unterlassungsansprüche gegen Personen durchzusetzen, die keine Rechte der Verfügungsklägerin verletzt haben.

Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die Verfügungsklägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass Fehler im Bereich der Q. und der U. ausgeschlossen seien, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Beurteilung. Für solche Fehler bestehen keine Anhaltspunkte. Die bloße Möglichkeit, dass ein Zeuge sich irrt, führt nicht dazu, dass seine Aussage nicht geeignet wäre, dem Gericht die erforderliche Überzeugung zu vermitteln. Dies gilt insbesondere in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem von dem Verfügungskläger lediglich verlangt wird, den Sachverhalt, auf den er seinen Anspruch stützt, glaubhaft zu machen.

3. Schließlich hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Verfügungsbeklagte zumindest als Störerin für die Rechtsverletzung einstehen muss. Da nach dem Vorstehenden das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass von einer der Verfügungsbeklagten zugeteilten IP-Adresse das geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, spricht eine Vermutung dafür, dass die Verfügungsbeklagte für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist. Soweit die Verfügungsbeklagte auf die Möglichkeit hinweist, dass ein Dritter ihren Internetanschluss unbefugt benutzt hat, hat sie dies nicht glaubhaft gemacht. Gegen diese Möglichkeit spricht insbesondere, dass die Verfügungsbeklagte nach ihrem eigenen Vortrag das angeblich ausgespähte Kennwort für ihren WLAN-Anschluss unverändert gelassen hat. Es muss daher vermutet werden, dass die Rechtsverletzung von einem befugten Benutzer des Computers begangen worden ist. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht dadurch erschüttert, dass sie vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, sie und ihr Sohn seien zu dem Zeitpunkt, zu dem die Q. die Rechtsverletzung festgestellt hat, nicht zu Hause gewesen. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Datei auch in Abwesenheit der Verfügungsbeklagten angeboten worden sein kann, weil es hierfür ausreicht, dass der Computer der Verfügungsbeklagten eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Hierzu hat sich die Verfügungsbeklagte auch in der Beschwerde nicht erklärt. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, bei einem automatisierten Vorgang wäre mit deutlich längeren, aus mehreren Intervallen bestehenden „Online-Zeiten“ zu rechnen gewesen, entlastet sie dies nicht. Zum einen ist nicht ein automatisiertes Verfahren erforderlich, sondern lediglich, dass der Computer nicht ausgeschaltet wird. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass das geschützte Werk auch zu weiteren Zeiten angeboten worden ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Computer der Verfügungsbeklagten habe ein solches Angebot technisch gar nicht leisten können. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten, der „Datendurchsatz“ ihres Anschlusses sei derart gering, ist unsubstantiiert; zudem ist es nicht zwingend, dass ein ein Musikalbum mit 12 Titeln im MP3-Format eine Datenmenge von 100 MB aufweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.