Zum Thema Filesharing hat das Landgericht Düsseldorf am 16.07.2008 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Landgericht Düsseldorf folgendes entschieden:
Die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2008 wird bestätigt.
2.
Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens jeweils zu 50 Prozent zu tragen.
Tatbestand:
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner wegen 1.
Die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2008 wird bestätigt.
2.
Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens jeweils zu 50 Prozent zu tragen.
unerlaubten Anbietens eines Musikalbums zum Download im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Der Antragsteller behauptet, Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte hinsichtlich des Musikalbums mit dem Titel „xxx“ und Tonträgerhersteller dieses Albums zu sein. Die Antragsgegner sind Inhaber eines Internetanschlusses.
Der Antragsteller behauptet, am 03.02.2008 um 20.05 Uhr und 06 Sekunden habe ein Nutzer mit der IP-Adresse 87.161.241.31 die Datei „xxxx-DE 2007-uC.rar“ anderen Anbietern im Rahmen der Internet-Tauschbörse „eDonkey“ zum Download angeboten. Über die IP-Adresse seien die Antragsgegner als Anschlussinhaber ermittelt worden.
Der Antragsteller, der eine solche Nutzung seiner Aufnahmen nicht gestattet hat, ist der Ansicht, die Antragsgegner seien zur Unterlassung der weiteren Vervielfältigung und Verbreitung seiner urheberrechtlich geschützten Musikwerke verpflichtet.
Entsprechend dem Antrag des Antragstellers hat die Kammer den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 13.05.2008 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn xxxx insbesondere das Musikalbum „xxxx“ – auch unter Nutzung der Wortmarke „xxxx“ – im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken urheberrechtlich geschützte
Werke von Herrn xxxx oder Teile derselben zum Herunterladen
anzubieten oder selbst herunterzuladen; jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.
Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, es bestehe kein Eilbedürfnis, wenn berücksichtigt werde, dass die vermeintliche Urheberrechtsverletzung bereits am 03.02.2008 stattgefunden habe und zu jenem Zeitpunkt auch ermittelt worden sei.
Es werde bestritten, dass der Antragsteller Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen sei.
Die Antragsgegner selbst hätten keinerlei uploads oder downloads ausgeführt; sie hätten ihren Rechner auch nicht Dritten hierzu zur Verfügung gestellt. Es werde bestritten, dass Dritte von ihrem Rechner aus sich in der beanstandeten Weise verhalten hätten.
Es werde bestritten, dass sich das fragliche Musikalbum am 03.02.2008 um 20.05 Uhr, 06 Sekunden auf dem Rechner der Antragsgegnerin befunden habe. Ferner werde bestritten, dass der Rechner im jenem Zeitpunkt die genannte IP-Adresse gehabt habe. Bestritten werde zudem, dass der hash-Code der Datei im fraglichen Zeitpunkt, wie von dem Antragsteller angegeben, beschaffen gewesen sei.
Selbst wenn sich die Datei auf dem Rechner der Antragsgegner befunden hätte, bestünde für das vorliegende Verfahren ein Beweisverwertungsverbot, diese Datei zu dem hier verfolgten Zweck zu verwenden. Die Antragsgegner seien diesbezüglich nicht von dem Antragsteller befragt worden.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung weiterhin glaubhaft, d. h. überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller der geltendgemachten Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zusteht.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch aus § 97 Absatz 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (im Folgenden: UrhG) auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen, auch unter Nutzung der Wortmarke „xxxx“ (§ 14 Markengesetz). Seine Rechte hat er ohne zögerliches Verhalten geltendgemacht.
I.
Das Erfordernis der Dringlichkeit ist gewahrt. Die einstweilige Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers erforderlich (§ 940 ZPO). Die Verwertung der exklusiven urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Antragstellers an seinen Musikwerken ist durch die öffentliche Zugänglichmachung – wie noch dargelegt werden wird – durch die Antragsgegner gefährdet. Der vom Antragsteller geschilderte Sachverhalt lässt auch nicht die Annahme zu, dass er bei der Verfolgung seiner Rechte zögerlich gehandelt hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass am 03.02.2008 das Internetangebot seiner Musikstücke unter einer bestimmten IP-Adresse festgestellt worden sei. Der Antragsteller hat sodann Strafantrag gestellt und von der Staatsanwaltschaft Gießen unter dem 08.04.2008 die Mitteilung über den der festgestellten IP-Adresse zugehörigen Internetanschluss erhalten. Mit Schreiben vom 11.04. und 23.04.2008 sind die Antragsgegner abgemahnt worden; diese haben mit Schreiben vom 24.04.2008 geantwortet. Mit Antrag vom 09.05.2008 – bei Gericht am 13.05.2008 eingegangen – hat der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Bei diesem Zeitablauf ist das Erfordernis der Dringlichkeit gewahrt. Der am 13.05.2008 eingereichte Verfügungsantrag war unter Berücksichtigung einer gewissen Vorbereitungszeit rechtzeitig erfolgt.
II.
Der Antragsteller kann von den Antragsgegnern Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musiktitel gemäß den §§ 97 Absatz 1, 78 Absatz 1 Nr. 1, 19a Urheberrechtsgesetz verlangen. Nach §§ 78 Absatz 1 Nr. 1, 19a Urheberrechtsgesetz ist es dem ausübenden Künstler vorbehalten, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen. Der Antragsteller hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung, die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als Anlage AST 3 beiliegt, glaubhaft gemacht, dass ihm die Leistungsschutzrechte an den genannten Musikwerken von den ausübenden Künstlern zur exklusiven Auswertung übertragen worden seien. Der Antragsteller hat zudem glaubhaft gemacht, hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Texte an den genannten Werken Urheber zu sein. Schließlich hat er an Eides statt versichert, Tonträgerhersteller des Tonträgers CD „Bushido-7“ zu sein. Der Antragsteller ist damit auch Inhaber der Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz. Ihm steht danach auch insoweit das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Aufnahmen zu.
Diese Rechte, insbesondere aus § 19a Urheberrechtsgesetz, sind widerrechtlich verletzt worden, indem die Aufnahmen über den Internetanschluss der Antragsgegner über ein Filesharing-System im Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, ohne dass dazu eine Rechtseinräumung durch den Antragsteller vorlag. Die Zugänglichmachung gegenüber Teilnehmern eines Filesharing-Systems ist „öffentlich“ im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz.
Dass diese öffentliche Zugänglichmachung über den Internetanschluss der Antragsgegner geschehen ist, ist aufgrund des Vorbringens und der Glaubhaftmachung des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich.
Der Antragsteller hat mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn xxxxx vom 07.05.2008 glaubhaft gemacht, dass am 03.02.2008 um 20.05 Uhr ein Internetnutzer mit der IP-Adresse 87.161.241.31 ein bestimmtes Dateiverzeichnis anderen Teilnehmern an dem Protokoll „eDonkey“ zur Nutzung verfügbar gemacht hat. Herr xxxx hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.05.2008 und des Weiteren in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.06.2008 im Einzelnen
dargelegt, dass es sich bei dem Dateiverzeichnis um ein Verzeichnis handelt, in dem Musikdateien wiedergegeben waren, die das Album „xxxx“ darstellen. Herr xxx hat im Einzelnen geschildert, auf welche Weise er die Richtigkeit dieses Ergebnisses überprüft hat. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner Darlegungen zu zweifeln.
Der Antragsteller hat des Weiteren dargelegt, von der Staatsanwaltschaft Gießen die Auskunft erhalten zu haben, dass der der festgestellten IP-Adresse zugehörige Internetanschluss derjenige der Antragsgegner ist. Der Antragsteller hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die staatsanwaltliche Ermittlungsakte zur Einsicht vorgelegt. Die Antragsgegner bestreiten, dass ihr Rechner zum Zeitpunkt des 03.02.2008 um 20.05 Uhr die genannte IP-Adresse 87.161.241.31 gehabt habe. Sie legen indes nicht dar, welche IP-Adresse ihr Rechner zum diesem Zeitpunkt hatte. Das Gericht hält es nach allem für überwiegend wahrscheinlich, dass das Album des Antragstellers über den Internetanschluss der Antragsgegner im Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen einzustehen, ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegner an Eides statt versichern, „selbst keinerlei uploads oder downloads vorgenommen“ zu haben, solche auch nicht zugelassen zu haben. Es ist indes nicht auszuschließen, dass die Rechtsverletzungen durch Familienangehörige erfolgt sind oder auch durch nicht bekannte Nutzer des Anschlusses, die etwa eine ungeschützte WLan-Internetverbindung der Antragsgegner genutzt haben. Ob die Bereitstellung im Internet durch andere Familienangehörige erfolgt ist oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLan-Internetverbindung durch Dritte erfolgt sind, kann dahinstehen. Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Die Kammer teilt die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I – 20 W 157/07), Köln (Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) und Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH GRuR 2004, Seite 860 ff. – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass die Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen haben, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLan-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Die Antragsgegner haben entweder Familienangehörigen ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten
Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von den Antragsgegnern geschaffenen Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal.
Die Antragsgegner haben zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Sie haben eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie überwachen können. Objektiv gesehen haben sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihren Personen zu verstecken und im Schutze der von ihnen geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, den Antragsgegnern zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätten sie für die verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLan-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die Antragsgegner traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegner besteht für die ermittelten Daten der Antragsgegner für den Internetanschluss mit der IP-Adresse 87.161.241.31 kein Beweisverwertungsverbot. Der Rechner der Antragsgegner ist nicht etwa auf rechtswidrige Weise „ausgespäht“ worden. Der Antragsteller hat nicht versteckte Daten ausspähen lassen, sondern Herrn xxxx lediglich auf die ohnehin für unbekannte Dritte zum Download bereitgehaltenen Daten zugreifen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils bedurfte es nicht.