Zum Thema Filesharing hat das Landgericht Düsseldorf am 09.02.2011 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Landgericht Düsseldorf folgendes entschieden:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1), die Klägerin zu 3) und die Klägerin zu 4) jeweils 1.361,80 EUR sowie an die Klägerin zu 2) 1.661,80 EUR nebst den jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die jeweiligen Klägerinnen gegen den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1), die Klägerin zu 3) und die Klägerin zu 4) jeweils 1.361,80 EUR sowie an die Klägerin zu 2) 1.661,80 EUR nebst den jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die jeweiligen Klägerinnen gegen den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d:

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten sowie Schadensersatz wegen eines unberechtigten Zugänglichmachens verschiedener Musiktitel.

Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und sind als solche Inhaberinnen ausschließlicher Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen nationaler und internationaler Künstler.

Die Klägerinnen lassen regelmäßig umfangreiche Ermittlungen auf Leistungsschutzrechtsverletzungen durch unautorisierte Internetangebote durchführen. Ein entsprechender Dienstleister ist die a Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH b. Die c ermittelte im Auftrag der Klägerinnen hinsichtlich des unautorisierten Verwertens von Tonaufnahmen auch in diesem Fall.

Die Klägerinnen sind Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte sowohl der ausübenden Künstler als auch der Tonträgerhersteller an ca. 80 % der 275 Audio-Dateien, die zum Download verfügbar gemacht wurden und an den 69 streitgegenständlichen Audio-Dateien.

Nach Protokollierung der einzelnen Ermittlungsschritte wurde seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Datum vom 18.05.2006 Strafantrag gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Kassel gestellt.

Die im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kassel vom Internet-Serviceprovider d erhaltene Auskunft nach Namen und Anschrift des Inhabers der streitgegenständlichen IP-Adresse e besagt, dass die fragliche IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internet-Anschluss des Beklagten zugeordnet war.

Durch die Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft Kassel vom 13.07.2006 erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 17.07.2006 Kenntnis von Person und Anschrift des Beklagten. Mit Schreiben vom 01.08.2006 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen den Beklagten namens und in Vollmacht der Klägerinnen erfolglos zur Unterlassung der rechtsverletzenden Handlungen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 11.08.2006 und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 3.500,00 EUR bis zum 28.08.2006 auf.

Auch auf wiederholte Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gab der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin beantragte die Klägerin zu 2) den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Hamburg, gerichtet auf Unterlassung zweier auch vorliegend anhängiger Titel der Künstlerin f und g. Mit Beschluss vom 19.09.2006 (Az: 308 O 603/06) erging die begehrte einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Nach Zustellung des Beschlusses an den Beklagten gab dieser über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 11.10.2006 eine umfassende, auch die Klägerinnen zu 1), zu 3) und 4) betreffende hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Nach entsprechender Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 13.10.2006 gab der Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2006 eine Abschlusserklärung im Hinblick auf den oben genannten Beschluss des Landgerichts Hamburg ab. Eine Einigung über die vergleichsweise Abgeltung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche der Klägerinnen kam nicht zustande.

Die Klägerinnen haben am 30.12.2009 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten bei dem Amtsgericht Hamburg beantragt, der am 05.01.2010 erlassen und dem Beklagten am 09.01.2010 zugestellt wurde. Am 13.01.2010 hat der Beklagte Widerspruch eingelegt.

Die Klägerinnen behaupten, am 15.05.2006 seien um 10:50:16 Uhr unter der IP-Adresse h mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, 275 Audio-Dateien zum Download verfügbar gemacht worden.

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1), die Klägerin zu 3) und die Klägerin zu 4) jeweils 1.361,80 EUR sowie an die Klägerin zu 2) 1.661,80 EUR nebst den jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die ihm vorgeworfenen Verstöße der unerlaubten Verwertung von geschützten Tonaufnahmen im Internet nicht begangen. Zum Zeitpunkt der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe habe er in seinem Büro mehrere Mitarbeiter beschäftigt, denen er per Dienstanweisung die Benutzung des im Büro vorhandenen Computers nur zu beruflichen Zwecken erlaubt habe. Ein Familienmitglied habe auf den Bürocomputer des Beklagten keinen Zugriff gehabt, da dieser mit einer Zugangssperre versehen gewesen sei. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass aufgrund der ergangenen einstweiligen Verfügung sowie der von ihm abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Abschlusserklärung kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen für die streitgegenständlichen Ansprüche bestehe. Auch seien die außergerichtlichen Anwaltskosten und der Schadensersatz der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Zudem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage ist begründet.

Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR, das heißt, für die Klägerin zu 1) für den Titel „h“ von der Interpretin „i“ ein Betrag in Höhe von 300,00 EUR; für die Klägerin zu 2) für die Titel „j“ und „k“ der Interpretin „l“ ein Betrag in Höhe von 600,00 EUR; für die Klägerin zu 3) für den Titel „m“ von den Interpreten „n“ ein Betrag in Höhe von 300,00 EUR; für die Klägerin zu 4) für den Titel „o“ des Interpreten „p“ ein Betrag in Höhe von 300,00 EUR, im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.

Die Klägerinnen sind Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Musikaufnahmen im Sinne der §§ 16, 17, 19a UrhG. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Bei diesen Musikdateien handelt es sich um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG.

Die Nutzungsrechte, insbesondere aus § 19a UrhG, sind widerrechtlich verletzt worden, indem die streitgegenständlichen Musikaufnahmen am 15.05.2006 um 10:50:16 Uhr unter der IP-Adresse 84.138.175.151 mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, zum Download verfügbar gemacht worden sind, ohne dass dazu eine Rechteeinräumung durch die Klägerinnen vorlag.

Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat bzw. zumindest fahrlässig zu einer Urheberrechtsverletzung durch einen anderen beigetragen hat. Die von dem Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen den klägerischen Vortrag sind nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen. Das Bestreiten des Beklagten ist unsubstantiiert und nicht ausreichend.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, GRUR 2010, 633, 634 mwN – q).

Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe in seinem Büro mehrere Mitarbeiter beschäftigt hatte, denen er per Dienstanweisung die Benutzung des im Büro vorhandenen Computers nur zu beruflichen Zwecken erlaubt habe. Dies ist nicht ausreichend. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, vorzutragen, welche Personen konkret eine Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss hatten und ob Nachforschungen angestellt wurden, wer zum Tatzeitpunkt anwesend war. Auch hätte es dem Beklagten oblegen, bei seinen Mitarbeitern nachzufragen, ob diese die Musikdateien heruntergeladen haben. Hierzu trägt der Beklagte nichts vor. Das pauschale Beweisangebot eines Zeugen „N.N.“ ersetzt dieses Erfordernis nicht.

Die Klägerinnen können den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach steht den Klägerinnen eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann anhand der Angaben der Klägerinnen auf den geforderten Betrag geschätzt werden (§ 287 ZPO). Der von den Klägerinnen herangezogene GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsieht, erscheint der Kammer als Ausgangspunkt für die Schätzung geeignet (vgl. bereits Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010, Az: 12 O 521/09). Denn zum einen ist die Anzahl der Downloads weder bekannt, noch sind die Filesharing-Programme auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt. Zum anderen führt die Möglichkeit, dass sich die Abrufe zahlenmäßig im unteren Bereich halten, nicht zur Untauglichkeit des Tarifs als Schätzungsgrundlage, denn der Verletzer trägt das Risiko der wirtschaftlichen Verwertung einer Pauschallizenz (vgl. Dreier/Schulze, 3. Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn. 62). Da Streams im Gegensatz zu den vom Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führt, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird, lässt eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,00 EUR pro Titel als angemessen erscheinen.

Den Klägerinnen steht des Weiteren jeweils ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.061,80 EUR, mithin von insgesamt 4.247,20 EUR, gegen den Beklagten gemäß §§ 670, 677, 683 S.1 BGB zu.

Die Abmahnung war aufgrund der vorstehenden Erwägungen berechtigt. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 670 BGB.

Die Höhe der Abmahnkosten von 1.061,80 EUR je Klägerin ist nicht zu beanstanden. Selbst unter Zugrundelegung eines für jede Klägerin anzusetzenden Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR und einer Geschäftsgebühr von 1,3 ergibt sich für jede der vier Klägerinnen ein zu erstattender Betrag in Höhe von 1.760,20 EUR. Der geltend gemachte Betrag hält sich damit im Rahmen des Angemessenen. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zugunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musikaufnahmen im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist als erheblich anzusehen, da bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorhersehbarer Anzahl drohte. Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, dass von dem Internetanschluss des Beklagten bereits in erheblichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen worden waren. So sind am 15.05.2006 insgesamt 275 Audio-Dateien zum Download angeboten worden.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr lag zum Zeitpunkt der Abmahnung vor.

Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen hinsichtlich der mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche besteht. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.09.2006 sowie die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Abschlusserklärung lassen allein das Rechtsschutzbedürfnis des Unterlassungsanspruchs entfallen, der vorliegend jedoch nicht verfolgt wird.

Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2006 und endete frühestens am 31.12.2009. Bereits am 30.12.2009 ging der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Hamburg ein. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am 09.01.2010. Dies war demnächst im Sinne von § 167 ZPO, so dass die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ab diesem Zeitpunkt gehemmt war.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

S t r e i t w e r t: bis 6.000,00 EUR