Immer wieder versuchen Abmahnkanzleien im Bereich Filesharing unsere Berichterstattung in diesem Blog oder in unseren Videos per Einstweiliger Verfügung zu unterbinden. Bereits zweimal hat dies die Kanzlei Nümann und Lang aus Karlsruhe versucht. Zuletzt mit einer Einstweiligen Verfügung, die unsere Youtube-Videos betraf. Was zunächst mit einem schnellen Erfolg für die Kanzlei Nümann und Lang vor dem Landgericht Köln begann, endete nun in einer Niederlage in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 29.07.2011, Az. 6 U 56/11).
Konkret ging in dem aktuellen Verfahren um ein Video, in dem wir uns mit der Abmahnpraxis der Kanzlei Nümann und Lang auseinandersetzen. Wir erläutern dort, dass der Tausch von so genannten Chart-Containern schnell dazu führen kann, dass die Betroffenen mehrere Abmahnungen erhalten. Chart-Container sind gepackte zip-Files, die die aktuellen Charts, also z.B. die TOP 100 beinhalten. Getauscht werden damit in der Regel 100 unterschiedliche Musikstücke von bis zu 100 unterschiedlichen Künstlern. Für einige dieser Künstler verschickt die Kanzlei Nümann und Lang Abmahnungen. Das führt dazu, dass die Betroffenen nicht eine Abmahnung, sondern oft viele einzelne Abmahnungen erhalten. Konkret heißt es dazu in dem Video, welches knapp 1 Jahr nicht gezeigt werden durfte und jetzt wieder online ist:
(…) Zunächst einmal die Problematik bei den Nümann + Lang- Abmahnungen, dass hier das Prinzip der häppchenweisen Abmahnungen verfolgt wird, denn, wer mehrere Rechteinhaber vertrtitt, wie Nümann + Lang, kann auch mehrfach abmahnen.(…)
Rechtsanwalt Peter Nümann störte sich an dieser Aussage, ließ die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Rechtsanwalt Christian Solmecke noch einmal persönlich abmahnen, zog vor Gericht und erreichte vor dem Landgericht Köln (33 O 338/10) zunächst einen Sieg. Auch unser Widerspruch brachte keinen Erfolg.
Dass es sich manchmal lohnt, einen langen Atem zu haben, bestätigte sich nun vor dem OLG Köln. Wir konnten darlegen, dass innerhalb eines kurzen Zeitraumes von nur wenigen Monaten 90 unserer Mandanten mehrfach von der Kanzlei Nümann und Lang abgemahnt worden sind. Insofern sah das OLG Köln unsere Aussage, dass die Kanzlei Nümann und Lang das Prinzip der häppchenweisen Abmahnung verfolge, als vom Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Grundgesetz) gedeckt. Insbesondere stellte der Senat fest, dass wir zu keinem Zeitpunkt behauptet haben, solche Mehrfachabmahnungen seinen illegal. In der Tat ging es uns auch nur darum aufzuzeigen, dass Abmahnungen für mehrere Rechteinhaber kostengünstiger in einer einzigen Abmahnung geltend gemacht werden können (so macht es z.B. die Kanzlei Rasch aus Hamburg).
Schon einmal hat die Kanzlei Nümann und Lang übrigens versucht, Artikel dieses Blogs mit gerichtlicher Hilfe löschen zu lassen. Ende 2010 wurde uns verboten, in unserem Blog von „horrenden Streitwerten bei Urheberrechtsverletzungen“ zu reden. Auch diese Entscheidung des Landgerichts Köln hatte vor dem Oberlandesgericht Köln im Oktober 2010 (6 U 88/10 Urt. 08.10.2010) keinen Bestand. Die Oberlandesrichter teilten unsere Auffassung, dass diese Aussage vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Fazit: Wir werden die Abmahntätigkeit der verschiedenen Kanzleien auch weiter beobachten und unsere Leser über diesen Blog, über Facebook oder Youtube auf dem Laufenden halten.
Hier noch das Video, dessen Veröffentlichung uns nun knapp ein Jahr lang untersagt war: