Access-Provider brauchen vorsorglich nicht die IP-Adressen von Kunden erheben und zu speichern, um diese Daten im Falle eines künftigen Filesharing-Auskunftsersuchens an die Rechteinhaber übermitteln zu können. Dies hat das OLG Düsseldorf entschieden.
Vorliegend geht es darum, dass beim Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Dateien über Tauschbörsen im Internet die IP-Adressen der Anschlussinhaber geloggt werden. Um diesen zu ermitteln, machen die Rechteinhaber gegenüber dem jeweiligen Rechtsinhaber einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG geltend. Im Rahmen dieses Verfahrens fordern sie den Provider zur Übermittlung von Name und Anschrift des Anschlussinhabers auf.
Im zugrundeliegenden Fall war jedoch der Zugangsprovider Vodafone hierzu gab nicht in der Lage, weil er die dynamischen IP-Adressen seiner Kunden von vornherein gar nicht gespeichert hatte. Hieran nahmen drei Rechteinhaber Anstoß und wollten diese in ihren Augen misslichen Umständ ändern. Hierzu erwirkten hierzu vor dem Landgericht Düsseldorf mehrere Beschlüsse, wonach der Provider vorsorglich zur „Sicherung“ von IP-Adressen aus der jeweils laufenden Internetverbindung verpflichtet wurde, um künftig mögliche Urheberrechtsverletzungen durch die Kunden verfolgen zu können. Ferner wurde darin gestattet, dass diese Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung verwendet werden durften.
Doch der betroffene Provider ließ sich das nicht bieten und legte gegen diese Beschlüsse erfolgreich Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Dieses hob diese Entscheidungen mit Beschlüssen vom 07.03.2013 (Az. I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12) auf. Das Gericht begründet das damit, dass der Rechtsinhaber gegenüber dem Provider keinen Anspruch auf vorsorgliche Speicherung von Daten hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 101 UrhG. Diese Entscheidung begrüßen wir auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung vom 02.03.2010 (Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) sowie vom 24.01.2012 (Az. 1 BvR 1299/05). Eine Erhebung und Speicherung von Daten wegen möglicher künftiger Urheberrechtsverletzungen wäre daher im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis sehr bedenklich.