Dies entschied das Landgericht Hamburg kürzlich (Beschl.v. 24.09.2012 – Az.: 308 O 319/12) in einem Prozess wegen Urheberrechtsverletzung gegen einen User dieses Darknet-Netzwerks.
Ähnlich wie bei Filesharing-Fällen in Peer-to-Peer-Netzwerken ermittelte die Ermittlungsgesellschaft ‚proMedia Gmbh‘ anhand der IP-Adresse den Inhaber des betreffenden Internetanschlusses. Dieser bestritt vor Gericht, dass er das besagte Musikstück auf seinem Rechner vorhanden ist.
Da normale Peer-to-Peer-Netzwerke der juristischen Überwachung unterliegen, weichen immer mehr User ins Darknet aus. Es handelt sich bei dem Darknet quasi um eine Art privates Peer-to-Peer-Netzwerk, dessen User ihre Verbindungen manuell herstellen. Bei den gewöhnlichen Peer-to-Peer-Netzwerken werden zumeist die Verbindungen zu den Clients fremder Personen automatisch und willkürlich initiiert. Als Vorteil bietet das Darknet ein höheres Maß an Sicherheit, da einem möglichen Angreifer der Zugriff auf das Netzwerk nicht ohne weiteres Möglich ist oder er von dessen Existenz nichts weiß.
Ein beliebtes Darknet-Netzwerk ist zurzeit RetroShare. Hier werden nicht nur Dateien jeder Art getauscht. Die Software ermöglicht zudem die Durchleitung von Dateien, die sich auf dem Rechner eines Drittusers befinden.
Bei einer solchen Sachlage sahen die Richter des Hamburger Landgerichtes den User in der Haftung. Eine Verantwortlichkeit liege auch dann bei dem User, wenn die betreffende Datei über seinen PC lediglich durchgeleitet worden sei. Hier liege eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Durch den Einsatz des RetroShare-Tools habe der User bewusst eine Software eingesetzt, die es anderen Teilnehmern des Netzwerkes ermöglicht habe, rechtswidrig Handlungen über seinen Anschluss zu begehen, ohne dass er dies in kontrollieren könne.
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