In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Düsseldorf hat sich die Kanzlei WBS mit Erfolg gegen eine Filesharing-Klage der Kanzlei Waldorf Frommer verteidigt. Die Klage wurde abgewiesen. Die Gegenseite konnte dem Abgemahnten das Anbieten eines Filmwerks im Wege des Filesharings nicht nachweisen. Es war nicht auszuschließen, dass der Nachbar des Abgemahnten sowie dessen Familienangehörige die Urheberrechtsverletzung durch das Filesharing begangen hatten. Ein erfreuliches, prägendes Filesharing-Urteil, das bereits Wellen schlägt.

Das Prozessrisiko liege hier eindeutig beim Abmahnenden, so der klare Wortlaut der Düsseldorfer Richter in ihrem Urteil vom 21. 10. 2020 (LG Düsseldorf, Urteil vom 21. 10. 2020, Az: 12 S 2/219). Dieser trage die Beweislast für den Urheberrechtsverstoß im Wege des Filesharings und sei ihr im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Der Abgemahnte hätte erst ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung eine so genannte sekundäre Darlegungslast. Erst ab dann müsse er Tatsachen vorbringen, die belegen, dass zum Beispiel ein Dritter das Filesharing begangen habe. Verstirbt diese dritte Person noch vor der Klageerhebung, sodass der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden kann, gehe das zu Lasten des Abmahnenden.

Im Oktober 2014 mahnte ein großer deutscher Filmverleih unseren Mandanten ab und warf ihm eine Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharings vor. Angeblich hätte der Abgemahnte einen Spielfilm im Wege des Filesharings angeboten.

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Möglicher Filesharing-Täter zum Klagezeitpunkt bereits verstorben

Vertreten durch unsere Kanzlei wehrte sich der Abgemahnte gegen diesen Vorwurf. Der angeblich im Internet geteilte Film sei ihm nicht bekannt. Zudem sei er zum Tatzeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen. Er verwies auf seinen Nachbarn, der genauso wie unser Mandant, dauerhaft Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Weiterhin hatte der Nachbar die Zugangsdaten zum W-Lan auch noch an Dritte weitergegeben.

Die Klage gegen unseren Mandanten wurde erst 3 ½ Jahre nach der eigentlichen Abmahnung bei Gericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war der Nachbar jedoch seit nahezu einem Jahr verstorben.

In der von der bekannten Abmahnkanzlei Waldorf Frommer verfassten Klage wurde unserem Mandanten vorgeworfen, er hätte nicht genügend Informationen über die mögliche Verantwortlichkeit seines Nachbarn eingeholt. Bereits als er die ersten Abmahnschreiben erhielt, hätte er intensivere Nachforschungen betreiben müssen. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Gegenseite zunächst Recht.

Was für viele Abgemahnte auf der Hand liegt, hat auch das Landgericht Düsseldorf in seinem sowohl lebensnahen als auch rechtlich gut begründeten Urteil klar und deutlich formuliert:

Die sekundäre Darlegungslast eines Anschlussinhabers entsteht erst im Prozess. Natürlich kann man als Kläger die Verjährung ausreizen, trägt dann aber auch das Risiko, dass Beweismittel in der Zwischenzeit unwiederbringlich verloren gehen.

Thomas BurgemeisterRechtsanwalt bei WILDE BEUGER SOLMECKE

Abgemahnter genügte seiner sekundären Darlegungslast

Das Landgericht Düsseldorf fand dagegen klare Worte gegen eine Haftung unseres Mandanten. Dem Filmverleih stehe deshalb auch kein Schadensersatzanspruch zu. Dass unser Mandant Filesharing betrieben habe, konnte die Klägerin nicht beweisen. Ebenso könne eine solche Tat auch nicht vermutet werden, da der Abgemahnte seinen Internetanschluss bewusst Dritten zur Verfügung gestellt habe. Dies spricht regelmäßig gegen die Vermutung, dass ein Abgemahnter Filesharing begangen hat.

Ebenso habe der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast genügt. Er hätte noch vor der Klageerhebung nicht weiter nachforschen müssen, ob und inwiefern sein Nachbar oder die Dritten etwas mit dem Filesharing-Vorwurf zu tun hatten. Das könne zum einen damit begründet werden, dass kein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Abgemahnten bestehe.

Weitergehende Nachforschungspflichten entstehen nach richtiger Ansicht des LG Düsseldorf erst mit dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Und zu diesem Zeitpunkt sei sein Nachbar bereits verstorben gewesen. Dass mehr als 3 ½ Jahre nach dem ersten Abmahnschreiben der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden könne, weil damit ein wichtiges Beweismittel verloren gegangen sei, gehe zulasten des abmahnenden Filmverleihs. Dieser trage hier das Risiko, da er mit der Einleitung des Klageverfahrens entsprechend lange abgewartet habe.

Das Urteil ist ein positives Signal für zahlreiche Betroffene von Filesharing-Abmahnungen. Wenn diese sich gegen Filesharing-Klagen zur Wehr setzen, dürfen an ihre Auskunfts- und Nachforschungspflichten keine unzumutbaren oder überzogenen Anforderungen gestellt werden.

mle