„Dieses Video ist in deinem Land leider nicht verfügbar“. Jeder Youtube Nutzer kennt diese Meldung. Schon seit Jahren streiten sich Youtube und die GEMA um die Haftung für urheberrechtsverletzende Videos auf der Video-Plattform. Nach gescheiterten Verhandlungen zog die GEMA vor Gericht.
Bildnachweis: Youtube logo / codenamecueball / CC BY 2.0 / Some rights reserved
Was ist also von dem morgigen Urteil des LG Hamburg zu erwarten? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE nimmt hierzu Stellung:
„Die Hamburger Gerichte sind für ihre sehr urheberfreundliche Rechtsprechung bekannt. Da bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der sog. „fliegende Gerichtsstand“ gilt, konnte sich die GEMA aussuchen, vor welchem deutschen Gericht sie gegen Youtube klagen will. Dass sie sich das LG Hamburg ausgesucht hat, ist insofern keine Überraschung. Bereits in einem Verfahren im Jahr 2010 ließ das Gericht erkennen, dass es davon ausgeht, dass der GEMA ein Unterlassungsanspruch gegen Youtube zusteht. Diese Äußerungen sagen meiner Meinung nach schon viel dazu aus, wie das Gericht morgen vermutlich entscheiden wird. Im Kern geht es in dem Verfahren um die Frage, welche Maßnahmen Youtube ergreifen muss, um Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer zu verhindern.“
Das morgen anstehende Urteil ist nicht das erste im Fall GEMA gegen Youtube. Bereits im August 2010 lehnte das LG Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Youtube ab, allerdings aus eher formellen Gründen (LG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2010 – Az.: 310 O 197/10). Inhaltlich musste das Gericht damals also nicht über die Haftung von Youtube entscheiden, dennoch äußerten sich die Richter dahingehend, dass der GEMA „prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch […] zusteht“. Es spricht nach Auffassung des Gerichts viel dafür, dass Youtube „zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen hat“. Die GEMA machte daraufhin im Hauptsacheverfahren einen Unterlassungsanspruch gegen Youtube geltend, worüber nun das LG Hamburg entscheidet.
Nach Auffassung von Youtube ist das derzeit verwendete System Content-ID durchaus geeignet, Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dieses System gleicht hochgeladene Videos mit Referenzdateien ab, die Rechteinhaber zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen zur Verfügung gestellt haben. Der Rechteinhaber entscheidet, was dann mit den betroffenen Videos passiert. Der GEMA geht dieses System jedoch nicht weit genug. Sie verlangt stattdessen den Einsatz eines Wortfilters, der hochgeladene Videos anhand ihrer Beschreibung blockiert. Youtube ist dagegen der Ansicht, dieser Filter sei zu fehleranfällig und führe dazu, dass auch nicht urheberrechtsverletzende Videos blockiert werden.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Solmecke ist die Verpflichtung zur Verwendung solche Filtersysteme durchaus kritisch zu sehen:
„Nach deutschem und europäischem Recht dürfen Hostprovider nicht dazu verpflichtet werden, ein präventives Filtersystem anzuwenden. Insofern darf ein Filtersystem immer erst dann zur Anwendung kommen, wenn Youtube bereits auf einen Rechtsverstoß hingewiesen wurde. Den Wortfilter halte ich persönlich nicht für besonders wirksam. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Nutzer wissen, dass solche Filter z.B. bei Sharehostern existieren. Daher benennen sie die Dateien, so dass sie von dem Filter nicht erfasst werden, z.B. statt „Udo Jürgens – Aber bitte mit Sahne“ „UJ – AbmS“. Außerdem bergen Wortfilter die Gefahr, dass aufgrund der Verwendung eines indexierten Wortes in der Videobeschreibung auch Videos blockiert werden, die nicht urheberrechtsverletzend sind. Es wird kaum möglich sein alle Titel und Urheber aus dem unendlich großen GEMA-Repertoire in den Filter aufzunehmen, ohne dass auch rechtskonforme Videos erfasst werden.
Dennoch sieht es in diesem Verfahren danach aus, dass das LG Hamburg zugunsten der GEMA entscheidet. In diesem Fall vermute ich, dass Youtube in Berufung gehen wird, um den Umfang der Haftung für urheberrechtsverletzende Videos auf der Plattform vom OLG Hamburg klären zu lassen.“