In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto „Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?“ die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 11. Teil geht es um das Thema „Falsche Preis-, Glücks- und Gewinnversprechen“. Nicht selten versprechen Unternehmer mehr als sie wirklich zu halten vorhaben. Die Schwarze Liste des UWG enthält auch Verbote, die sich gegen falsche Preis-, Glücks- und Gewinnversprechen wenden.
Schwarze Klausel Nr. 16
Die Schwarze Klausel Nr. 16 verbietet die Angabe eines Unternehmers, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen „Glückshelfer“ sind, also dazu geeignet sind die Gewinnchancen bei einem Gewinnspiel zu verbessern:
„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen.“
Die Klausel bezweckt den Schutz von leicht- bzw. abergläubischen Verbrauchern, die auf Ausführungen eines Unternehmers hereinfallen, dass durch den Kauf eines Produkts z.B. die Wahrscheinlichkeit im Lotto zu gewinnen steigt oder der Verbraucher künftig vom Glück „verfolgt“ wird. Die erste Voraussetzung der Klausel ist, dass der Unternehmer eine Angabe machen muss. Als Angabe ist jegliche Form der Äußerung zu verstehen. Hierbei kann es sich um Aussagen auf einem Werbeplakat oder Flyer bzw. solche, die in einem direkten Gespräch geäußert werden, handeln.
Die zweite Voraussetzung der Klausel ist, dass der Unternehmer äußert bzw. suggeriert, dass der Kauf eines Produkts oder die Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung die Erfolgschancen in einem Glücksspiel erhöhen, wie z.B. das Angebot einer Wahrsagerin, die nächsten Lottozahlen vorherzusagen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt:
„(…)Durch Nummer 16 des Anhangs soll der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen verhindert werden, die angeblich die Gewinnchancen eines Glücksspiels erhöhen können. Der Begriff des Glücksspiels ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Es dürfte sich um Spiele handeln, bei denen der Gewinn vom Zufall abhängt und die Aussicht auf einen Gewinn anders als bei Wettbewerben, Preisausschreiben und Gewinnspielen einen geldwerten Einsatz voraussetzt.(…)“
Schwarze Klausel Nr. 17
Die Klausel Nr. 17 der Schwarzen Liste des UWG verbietet falsche Gewinnversprechen:
„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.“
Demnach ist es unzulässig, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ausdrücklich erklärt er habe einen Preis gewonnen, den er abholen könne, dieser Gewinn in Wirklichkeit aber gar nicht existiert oder der Gewinn eines Preises von einer Geldzahlung oder Kostenübernahme abhängig gemacht wird.
Entscheidend ist, dass der Unternehmer unwahre Angaben macht oder den falschen Eindruck erweckt, der Preis sei vom Verbraucher gewonnen worden. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
„(…) Durch Nummer 17 soll verhindert werden, dass der Verbraucher zur Teilnahme an Wettbewerben oder Preisausschreiben veranlasst wird, bei denen entweder die beschriebenen Preise von vornherein nicht gewonnen werden können, weil sie nicht vergeben werden, oder bei denen der Preis oder Vorteil jedenfalls von einer Geldzahlung oder einer Kostenübernahme abhängt.(…)“
Schwarze Klausel Nr. 20
Die Klausel Nr. 20 beinhaltet einen ganz ähnlichen Tatbestand. So verbietet die Klausel Preisausschreiben oder andere Wettbewerbe, wenn die angepriesenen Preise gar nicht vergeben werden sollen und auch kein entsprechendes Äquivalent geboten wird:
„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden.“
Gemeint sind hiermit als Preisausschreiben oder Gewinnspiel getarnte Werbemaßnahmen des Unternehmers, die der Verkaufsförderung dienen. Sobald der angekündigte Gewinn oder ein angemessener Ersatz tatsächlich nicht vergeben wird, liegt ein Verstoß gegen die Klausel Nr. 20 vor. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt:
„(…)Nummer 20 des Anhangs verbietet es, ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben überhaupt anzubieten, wenn dahinter nicht auch die Absicht steht, einen Preis oder ein angemessenes Äquivalent zu vergeben. Durch derartige Verhaltensweisen verstößt der Unternehmer zugleich gegen das nach § 4 Nr. 5 UWG bestehende Gebot, die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen klar und eindeutig anzugeben. Dieses Transparenzgebot kann aber neben dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E beibehalten werden. Denn mangelnde Transparenz von Teilnahmebedingungen widerspricht den nach der Richtlinie zu beachtenden Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt und ist darüber hinaus auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen.(…)“
Der Unterschied zwischen Klausel Nr. 17 und Nr. 20 wird in der Gesetzesbegründung wie folgt dargestellt:
„(…)Der Unterschied zwischen Nummer 17 und Nummer 20 besteht darin, dass dem Verbraucher im ersten Fall der Eindruck vermittelt wird, dass ihm ein Gewinn oder sonstiger Vorteil schon sicher sei, während ihm in den Fällen der Nummer 20 eine Gewinnchance vorgetäuscht wird.(…)“
Nächste Woche geht unsere Servicereihe „Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG“ weiter. Das Thema unserer nächsten Freitagsausgabe lautet: „kostenlose“ Waren.
Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal zur Verfügung.