Wie hoch darf der Streitwert für eine Filesharing-Abmahnung angesetzt werden? Das kann im jeweiligen Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig.
Im vorliegenden Fall hatte ein Anschlussinhaber Musikdateien über eine Tauschbörse verbreitet und war dafür vom Rechtsinhaber über eine Abmahnkanzlei abgemahnt worden. Doch der Rechtsinhaber konnte nicht hinreichend dartun, in welchem Umfang die urheberrechtlich geschützten Musikdateien Dritten zur Verfügung gestellt worden sind.
Hierzu entschied das Amtsgericht Leipzig mit Beschluss vom 03.03.2012 (Az. 102 C 7180/10), dass sich der Streitwert für den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung sowie Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorliegend in Grenzen hält. Zwar ist bei Abmahnungen wegen Filesharings gewöhnlich ein Streitwert in Höhe von 20.000 € angebracht. Anders ist das jedoch dann, wenn sich der Umfang der verbreiteten Musikstücke nicht genau abklären lässt. Aus diesem Grunde hielten die Richter hier lediglich einen Streitwert in Höhe von 10.000 € angebracht.
Dies zeigt mal wieder: Wer wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch den Download oder das Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Dateien über eine Tauschbörse abgemahnt wird, sollte sich umgehend eine Verbraucherzentrale oder einem erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen. Denn häufig setzten die Abmahnkanzleien in ihrer Abmahnungen einen zu hohen Streitwert zugrunde. Dies ist für den Abgemahnten ärgerlich, weil sich die von ihm zu tragenden Kosten für die Abmahnung deutlich erhöhen. Diese richten sich nämlich nach der Höhe des Streitwertes.
Sofern Sie sich über die Thematik der Filesharing-Abmahnungen informieren möchten, so möchten wir Ihnen unsere Übersichtsseite ans Herz legen. Diese enthält auch einen ausführlichen Ratgeber.
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