Am 26.03.2019 hat das EU-Parlament der umstrittenen Reform des Urheberrechts komplett zugestimmt, am 15.4.2019 hat der Rat die Reform endgültig abgesegnet. Mit dabei: Die umstrittenen Upload-Filter. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE über die Hintergründe der folgenschweren Einigung:

Hier finden Sie die aktuellsten Informationen rund um Artikel 13/17 und seine Umsetzung in deutsches Recht.


Wie kam es zur Urheberrechtsreform?

April 2019: Rat stimmt für die Reform

Urheberrechtsreform: Abstimmungsergebnisse im Rat

Der Rat der EU hat am 15.04.19 in Luxemburg für die umstrittene Urheberrechtsreform gestimmt. Mit 19 Ja-Stimmen zu sechs Nein-Stimmen wurde das Vorhaben bei drei Enthaltungen angenommen. Gegen die Richtlinie stimmten Italien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Finnland und Schweden. Deutschland hätte mit seiner Gegenstimme das Vorhaben noch kippen können. Stattdessen votierte die Bundesregierung nun jedoch dafür. Und das, obwohl im Koalitionsvertrag der jetzigen Regierung steht:

Eine Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von UploadFiltern, um von Nutzern hochgeladene Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu „filtern“, lehnen wir als unverhältnismäßig ab. 

YouTube-Video: Rat stimmt für Artikel 13 / Artikel 17 - Wieso stimmen die Agrarminister ab?
YouTube-Video: Rat stimmt für Artikel 13 / Artikel 17 – Wieso stimmen die Agrarminister ab?

Bundesjustizministerin Katarina Barley hatte zuvor noch gesagt, sie habe sich regierungsintern dafür eingesetzt, dass die Urheberrechtsrichtlinie ohne Artikel 13 verabschiedet wird. Nach einer langen Absprache innerhalb der Bundesregierung entschied man sich aber, der Reform bei der Abstimmung im Rat zuzustimmen, dabei aber eine zusätzliche, rechtlich nicht bindende, ergänzende 5-seitige Protokollerklärung hinzufügen zu lassen. Darin steht, steht, dass die Regierung bemüht ist, bei der Umsetzung der Richtlinie auf Upload-Filter zu verzichten. Ob dies gelingen wird, ist eine andere Frage.

Bei der Abstimmung im EU-Parlament am 26. März 2019 war die große Koalition noch gespalten gewesen – während die europäische Union (EVP) weit überwiegend dafür gestimmt hat, haben sich die deutschen SPD-Abgeordneten geschlossen dagegen ausgesprochen. 

März: Parlament stimmt für die Reform

Das Europäische Parlament hatte zuvor am 26.03.2019 die Urheberrechts-Richtlinie geprüft und diese mit einer knappen Mehrheit von 74 Stimmen komplett angenommen. Im Europäischen Parlament stimmten 348 Abgeordnete für, 274 gegen das umstrittene Vorhaben.

Damit hat die Mehrheit des Parlaments die Stimmen hunderttausender junger EU-Bürger ignoriert und an einer ganzen Generation vorbei die Reform beschlossen. Doch am Ende war es durchaus nochmals knapp. So wurde der Antrag, Änderungsanträge zuzulassen, um eventuell noch einzelne Artikel streichen zu können, mit nur 5 Stimmen abgelehnt. Die europaweiten Proteste haben also besonders in den vergangenen Wochen deutliche Wirkung gezeigt.  Damit die Reform endgültig verabschiedet wird, muss nun noch der Rat den gemeinsamen Entwurf prüfen. Auch wenn es derzeit eher unwahrscheinlich ist, so ist eine Verhinderung im Rat dennoch denkbar. Wir erläutern, warum hier die Bundesregierung eine zentrale Rolle spielt. Über weitere Optionen die Reform zu kippen, wie z.B. eine Klage vor dem EuGH, werden wir Euch zeitnah informieren.

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Februar: Staaten einigen sich auf einen Entwurf

Lange hat sich die EU Zeit gelassen, das EU-Urheberrecht an das Internetzeitalter anzupassen. Die aktuelle Version der Richtlinie, auf der die nationalen Gesetze in der EU basieren, stammt weitestgehend noch aus dem Jahr 2001 – damals gab es weder YouTube noch Facebook! Jetzt will die EU ihr Versäumnis nachholen. Und zeigt, dass sie das Internet immer noch nicht verstanden hat, sondern sich von Lobby-Interessen großer Unternehmen beeinflussen lässt.

In der Nacht zum 14. Februar haben sich die Unterhändler des Ministerrats, der EU-Kommission und des EU-Parlaments im Trilog auf einen finalen Text zur Urheberrechtsreform geeinigt. Mit dabei: Artikel 13 mit seiner Haftungserweiterung für Plattformen sowie Artikel 11 mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Wenn die Reform vom EU-Parlament Mitte April angenommen wird, haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Sprich: 2021 wäre das Internet, wie wir es kennen, nicht mehr dasselbe.

Die EU-Staaten haben am Mittwoch, den 20.02.2019, das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen abgesegnet. Auch Deutschland stimmte dafür. Fünf Staaten stimmten gegen die Einigung: Die Niederlande, Polen, Luxemburg, Finnland und Italien. Slowenien und Belgien enthielten sich. Die anderen 21 Länder stimmten für den Kompromiss.

Am 26. Februar hat der zuständige Rechtsausschuss dem Kompromiss mir großer Mehrheit zugestimmt.

Was steht im finalen Text von Artikel 13/17?

Welche Plattformen sind überhaupt von der Neuregelung erfasst?

Der am meisten umstrittene Teil der Reform war und ist Artikel 13. In der nun beschlossenen Fassung dieser Norm ist jetzt geregelt, dass viele der Plattformen, auf denen Nutzer Content hochladen können, zukünftig für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer haften können. Der Entwurf der Richtlinie erfasst konkret alle „Dienste der Informationsgesellschaft, deren Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, eine große Menge urheberrechtlich geschützter Werke (…), die von seinen Nutzern hochgeladen werden, zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn der Dienst diese zu Profitzwecken organisiert und fördert.“ Doch auch Foren von kommerziellen Medien, Nischen-Netzwerke zu Spezialthemen, kleinere soziale Netzwerke aus der EU und wohl auch offene Fotodatenbanken könnten mit erfasst sein, solange das Hochladen von „User-generated-Content“ nur eines ihrer Hauptziele ist. Ausnahmen gibt es zum einen pauschal für nicht-profitorientierte Plattformen wie z.B. Wikipedia, aber auch für E-Mail-Anbieter, Cloud-Anbieter wie die Dropbox und Handelsplattformen wie Amazon und eBay. Zum anderen sollen nach dem erst kürzlich geschlossenen Kompromiss zwischen Deutschland und Frankreich sehr junge und kleine StartUps nur eingeschränkt von den neuen Regelungen betroffen sein – doch auch sie werden die Änderungen hart treffen (dazu gleich mehr).

Was müssen Plattformen zukünftig machen?

Die nun beschlossene Fassung von Artikel 13 regelt, dass alle oben genannten Plattformen zukünftig selbst für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer haften können. Bislang sind die Nutzer unmittelbar haftbar, wenn sie Urheberrechte verletzen. Die Plattformen müssen nur reagieren und evtl. Content entfernen, wenn sie über eine Rechtsverletzung informiert werden (vgl. § 10 Telemediengesetz). Zukünftig sollen sie einer eigenen Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte nur noch schwer entgehen können:

Zunächst müssen sie „beste Anstrengungen“ unternehmen, um Lizenzen der Rechteinhaber zu erhalten. Diese Regelung gilt für alle profitorientierten Plattformen, auch für die kleinsten und jüngsten. Die Lizenzen sollen dann alle Uploads durch User abdecken, die nicht selbst kommerziell handeln bzw. signifikante Einnahmen durch den Upload erhalten. Wie genau diese Kooperation zwischen Rechteinhabern und Plattformen genau funktionieren soll, darüber schweigt der Text. Es ist schwammig von Dialogen zwischen den Interessenvertretern die Rede, organisiert von der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten.

Nicht alle Rechteinhaber werden bereit sein, solche Lizenzen zu vergeben und sollen hierzu auch nicht gezwungen werden. Daher sollen in einem zweiten Schritt zumindest die Plattformen, die älter als 3 Jahre sind oder mehr als 10 Millionen Euro jährlichen Umsatz erwirtschaften, „beste Anstrengungen“ unternehmen, um dafür zu sorgen, dass nicht lizenzierte Werke, die Rechteinhaber bei den Plattformen eingereicht haben, nicht mehr hochgeladen werden können. Die einzige Möglichkeit, dies zu bewerkstelligen, ist es, eine neue, noch nicht existente Art von Upload-Filtern einzusetzen – auch wenn dies nicht explizit im Text steht. Die Rechteinhaber können den Plattformen also ihr eigenes Material liefern, damit die es in ihr Filtersystem einspeisen können. Alle durch Nutzer hochgeladenen Inhalte müssen dann mit einer riesigen Datenbank abgeglichen und auf Lizenzen kontrolliert werden. Bestehen keine Lizenzen, darf der Inhalt nicht online gehen.

Die Frage, welches die „besten Anstrengungen“ sind, die einer Plattformen im Einzelfall auferlegt werden können, soll nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ermittelt werden. Kriterien sollen vor allem folgende sein: Typ, Publikum, Größe der Plattform sowie von der Art des Contents, der dort hochgeladen wird; außerdem von der Verfügbarkeit passender und effektiver Techniken sowie die Kosten, die auf den Anbieter dadurch zukommen. Letztlich soll es hier auch auf den aktuellen Stand der Technik ankommen, der sich in der Zukunft noch ändern kann.

Sollte es doch einmal zu einem nicht lizenzierten Upload urheberrechtlich geschützten Materials kommen – etwa weil es einen technischen Fehler im Filter gab oder weil die Plattformen mangels Informationen der Rechteinhaber nicht die Möglichkeit hatten, den Content vorab zu filtern – gilt weitestgehend der bisherige Mechanismus: Alle Plattformen müssen – wie bisher – dafür sorgen, dass der Content wieder gelöscht wird (notice-and-takedown). Zusätzlich müssen alle Plattformen, die mehr als 5 Millionen Nutzer im vergangenen Jahr hatten, dafür sorgen, dass der gleich Content nicht noch einmal auf der Plattform hochgeladen wird – unabhängig von Alter bzw. Umsatz der Plattform. Auch für diese Verpflichtung gibt es faktisch nur die Möglichkeit, Upload-Filter einzusetzen.

Wie will die EU verhindern, dass es zum „Overblocking“ kommt?

YouTube Video: Artikel 13 in Kurzform, was steht genau drin?
YouTube Video: Artikel 13 in Kurzform, was steht genau drin?

In dem nun beschlossenen Text steht außerdem ein Passus darüber, dass die neuen Regeln nicht dazu führen sollen, dass rechtmäßige Nutzungen wie etwa Zitate oder Parodien geblockt werden. Wie genau diese Ausnahmen gewährleistet werden sollen, dazu schweigt der Text und überlässt die konkrete Umsetzung den Mitgliedstaaten.

Ebenfalls bleibt unklar, wie die EU-Staaten gewährleisten können, dass die Plattformen nicht einer „generellen Überwachungsverpflichtung“ unterliegen sollen, während auf der anderen Seite gefordert wird, dass alles Hochgeladene gefiltert werden soll.

Sollte es doch zu Beschwerden der User über zu Unrecht geblockte Inhalte kommen, so müssen die Plattformen einen effektiven Beschwerdemechanismus einführen, damit über diese Beschwerden entschieden werden kann. Daneben, so stellt der Text klar, steht den Nutzern immer der Weg zu den Gerichten offen.

Was sind die Haupt-Kritikpunkte an Artikel 13/17?

Sie möchten sich noch ausführlich mit den Hintergründen, Pro- und Contra-Argumenten sowie Alternativen zu Artikel 13 (jetzt Artikel 17) informieren? Hier finden Sie eine ausführliche Hintergrundanalyse zu dem Thema. Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der Kernpunkte:

Es ist unmöglich, Lizenzen zu allen Werken zu erhalten

YouTube-Video Artikel 13-Chaos
YouTube-Video: Artikel 13 – Dieses Chaos haben wir jetzt!

Der Kern der Reform ist Artikel 13 Absatz 4a) des Textes. Dieser Absatz zwingt alle grundsätzlich erfassten Plattformen dazu, Lizenzen „der Rechteinhaber“ einzuholen – egal wie klein sie sind. Wenn sie nicht beweisen können, dass sie alles unternommen haben, um von ihnen Lizenzen zu erhalten, haften sie für jeden Content, den die Nutzer auf der Plattform hochladen.

Und wer sind die Rechteinhaber? Alle Urheber und ausübenden Künstler, die Rechte an einem Werk wie etwa Musik, Film, Text, Fotos etc. haben und deren Content in der EU hochgeladen werden könnte – auf der ganzen Welt. Es bedarf eigentlich keiner näheren Erläuterung, dass dies eine schier unmögliche Aufgabe ist.

Ganz zu schweigen von den Kosten, die auf die Plattformen zukommen werden, um diese Lizenzen zu bezahlen. Wohlgemerkt müssen sie diese Lizenzen bezahlen, auch wenn das lizenzierte Werk niemals wirklich auf der Plattform hochgeladen wird.

Zwar ist es durchaus erstrebenswert, die Kreativen Europas an den Einnahmen der großen Plattformen wie YouTube, Facebook oder Instagram zu beteiligen. Doch zum einen findet man im derzeitigen Text nichts mehr zu der Frage, ob die großen Verlage und Unterhaltungskonzerne ihre Lizenzeinnahmen mit den eigentlichen Urhebern teilen müssen – tatsächlich wurde ein entsprechender Passus in letzter Sekunde gestrichen. Und zum anderen verschiebt sich durch diese neue Regelung das Machtgefälle generell zugunsten der großen Produktionsfirmen, Labels, Verlage, etc. Letztlich werden sie gerade kleinere Plattformen dazu zwingen können, auch viel zu teuren Lizenzgebühren zuzustimmen, um der Haftung zu entgehen. Oder sie verweigern kleinen Plattformen gleich die Lizenzen, sodass diese alles filtern müssen und für die Nutzer weniger attraktiv werden.

Welches Szenario man sich auch vorstellt: Es sieht so aus, als würde die Vielfalt des Internet zukünftig kleiner werden – und der relevante Dialog nur noch zwischen den „Riesen“ ihrer jeweiligen Branchen stattfinden, also zwischen den „Majors“ der Unterhaltungsindustrie und den Monopolisten amerikanischer sozialer Netzwerke. Die Befürchtung vieler YouTuber, dass die Konzernspitze ihre Ankündigung (besser: Drohung), kleine YouTuber von der Plattform auszuschließen, wahr machen könnte, ist auch mit dieser neuen Fassung des Textes immer noch nicht gänzlich von der Hand zu weisen. 

Upload-Filter sind keine gute Idee

Filtertüten-Verteilaktion beim SPD-Parteitag am 7.12.2017. Foto: Christian Schneider, CC BY-SA 4.0

Wenn also größere/ältere Plattformen sich nun redlich bemüht haben, an die Lizenzen aller Rechteinhaber der Welt zu kommen, wird es am Ende eine lange Liste von Werken geben, die nicht frei von Nutzern geteilt werden sollen. Zumeist, weil die Unterhaltungskonzerne ihr Monopol darauf behalten möchten. Diese Inhalte sollen dann auf Basis der Informationen der Rechteinhaber blockiert werden. Das ist aber in der Praxis eine ganz schlechte Idee.

Denn zunächst haben nur wenige Unternehmen die technischen und finanziellen Möglichkeiten, um solche Filtersysteme selbst zu programmieren. Sie werden wohl oder übel eine neue Version von „Content ID“ kaufen müssen. Für dieses Musik-Filtersystem, das derzeit bei YouTube eingesetzt wird, hat Google aber bereits jetzt schon etwa 100 Millionen Dollar investiert. Die Entwicklung eines „Universalfilters“ wird sicherlich noch einmal teurer werden. Wenn es denn überhaupt technisch möglich ist, alle urheberrechtlich geschützten Inhalte wie etwa vorgelesene Texte oder Fotos von Skulpturen zu filtern. Da der Text Bezug nimmt auf die aktuellen technischen Standards, muss sich der Markt der Filtersysteme aber an dieser Software messen lassen. Sprich: Jede Plattform, die nicht zum Google-Konzern gehört, muss Google diese Software abkaufen. Das wird teuer und könnte manche Plattformen sogar in den Ruin treiben – zumal sie ja bereits sehr viel Geld für die Lizenzen ausgeben müssen. Andere hingegen werden noch stärker von dem amerikanischen Großkonzern abhängig gemacht als es eh schon der Fall ist. Eine europäische Konkurrenz zu Facebook, YouTube & Co. rückt damit in weite Ferne.

Hinzu kommt, dass auch ein neu zu entwickelndes System nicht perfekt sein wird – es wird Fehler machen und Inhalte löschen, die eigentlich legal sind. Solche Fehler lassen sich schon jetzt bei Content ID im Hinblick auf Musik beobachten. Bei einem „Universalfilter“ werden diese Fehler sicherlich noch häufiger auftauchen. Zum anderen werden, auch wenn die Richtlinie dies nicht bezweckt, auch legale Nutzungen wie Parodien und Zitate immer gefiltert werden. Zwar soll es hierfür einen Beschwerdemechanismus für die Nutzer geben. Doch wer wird sich noch die Mühe machen, über ein Video, Musikstück oder Foto zu berichten, wenn man zuvor erst ein langwieriges Beschwerdeverfahren mit YouTube & Co. durchlaufen muss? Man denke darüber hinaus auch an Live-Streams – denn eigentlich müssten auch sie gefiltert werden. Würde ein Stream wegen eines vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes gestoppt, so bringt dem Streamer der Beschwerdemechanismus auch nicht mehr viel.

Eine solche Vorabfilterung könnte dazu führen, dass die Vielfalt im Netz verarmt und die Meinungsfreiheit der Nutzer erschwert bzw. behindert wird. Genau diese Effekte sah der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits 2012: Damals hatte das Gericht noch entschieden, dass soziale Netzwerke Inhalte nicht per Vorfilter blockieren dürfen – zu groß sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die Meinungsfreiheit der Nutzer (Urt. v. 16.02.2012, Az. C-360/10). Bis aber der EuGH erneut die Gelegenheit hat, sich zu dem Thema zu äußern, wird das große Filtern schon in vollem Gange sein.

ahe