Das Oberlandesgericht Hamm hatte in letzter Instanz entschieden, dass ein Rechteinhaber auch bei einem Filesharer nicht die künftige Speicherung der Verkehrsdaten und der IP-Adressen verlangen kann. Hiergegen legte der Rechteinhaber jedoch Verfassungsbeschwerde ein. Dies half ihm nicht weiter.


Im vorliegenden Fall stellte ein Rechteinhaber fest, dass über eine bestimmte IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing durch die illegale Verbreitung von geschützter Musik begangen worden ist. In einer solchen Situation muss der Inhaber des Internetanschlusses durch Einholung einer Auskunft beim Provider ermittelt werden, damit er eine Abmahnung erhalten kann. Dies geschieht dadurch, dass der Provider zur Speicherung der Daten und dann durch gerichtliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG zur Auskunft verpflichtet wird. Hiermit gab sich der Rechteinhaber aber nicht zufrieden. Er wollte den Provider  außerdem zur Speicherung von künftigen IP-Adressen und Verkehrsdaten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten. Dies begründete er damit, dass mit zukünftigen Rechtsverletzungen zu rechnen sei.

Hiermit kam er aber nicht durch. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 02.11.2010 (Az. I-4 W 119/10), dass dem Rechteinhaber dieser Anspruch nicht zusteht. Die Richter stellten klar, dass es für eine derartige Vorratsspeicherung keine gesetzliche Grundlage gibt. In den Vorschriften der §§ 96 II, 97 III TKG ist vielmehr die Löschung der Verbindungsdaten vorgeschrieben. Ansonsten wird gegen das Fernmeldegeheimnis und gegen Datenschutzrecht verstoßen. Der Auskunftsanspruch gestattet nicht zugleich die Sicherung von zukünftigen Daten. Der Rechteinhaber muss hier mit dem Risiko leben, dass die Daten bereits gelöscht sind, bevor die richterliche Anordnung greift. Hiermit wollte sich der Rechteinhaber jedoch nicht abfinden und legte gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht ließ ihn jedoch abblitzen. Es nahm diese mit Beschluss vom 17.02.2011 (Az. 1 BvR 3050/10) nicht zur Entscheidung an.