Ein gerade bekannt gewordener Auszug aus einem Auskunftsverfahren gem. 101 Abs. 9 UrhG wirft ein schlechtes Licht auf die Praxis des Kölner Landgericht zum „Durchwinken“ der Auskünftsansprüche.

Seit 2008 sieht § 101 Abs. 9 UrhG vor, dass  ein Rechteinhaber, der einen Urheberrechtsverstoß im Internet dokumentieren kann, den Anschlussprovider verpflichten lassen kann, die Daten der jeweiligen Person herauszugeben, von deren Anschluss die angebliche Urheberrechtsverletzung passiert sein soll.

Nachlässige Prüfung der Vorwürfe durch das LG Köln?

Dieser Auskunftsanspruch steht unter dem Richtervorbehalt; das bedeutet: das Gericht hat zu prüfen, inwiefern die vorgelegte Dokumentation ausreichend ist, den angeblichen Urheberrechtsverstoß glaubhaft zu machen. Das LG Köln ist für die Auskunftsverfahren wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen  besonders beliebt. Insbesondere steht das Landgericht in dem Ruf, Anschlussprovider zu einer Auskunft über Daten ihrer Kunden zu verpflichten, ohne besonders hohe Anforderungen an die Dokumentation des behaupteten Verstoßes zu stellen.

Dieser Vorwurf des allzu schnellen „Durchwinkens“ der Auskunftsverpflichtung gewinnt nun neue Nahrung:

Verweis auf anonyme Mitarbeiter in Paraguay

In einem aktuellen Auskunftsverfahren, über das berichtet wird, hatte es in einer zur Glaubhaftmachung eines Urheberrechtsverstoßes vorgelegten eidesstattlichen Versicherung unter anderem geheißen:

„Die Mitarbeiter meiner Auftragnehmerin in Paraguay, der O. S.A., […], San Lorenzo-Paraguay, verwenden dazu die von mir entwickelte Computersoftware „[…] Client 2.5.4.0″, welche ich entwickelt habe, um im Internet unerlaubte urheberrechtliche Nutzungen mittels Hashwerten feststellen zu können.“

Gleich zwei Details sind hier bemerkenswert:

–          zum einen gibt die eidesstattliche Versicherung  in der Frage der Zuordnung einer IP-Adresse nicht etwa eine Wahrnehmung des Unterzeichners wieder sondern verweist auf Mitarbeiter einer fremden Firma.

–          Die genannten Mitarbeiter gehören nicht etwa zu einem hiesigen Untenehmen sondern zu einer in Paraguay ansässigen Gesellschaft.

Das LG Köln hatte in dieser Frage offenbar keine Bedenken gehabt, einen Urheberrechtsverstoß für glaubhaft zu erachten, obwohl der an Eides statt Versichernde in dieser Hinsicht keine eigenen Wahrnehmungen präsentieren konnte.

Gleichzeitig scheint dem LG Köln dem vagen Verweis auf Mitarbeiter einer Firma in Paraguay, die für den erhobenen Vorwurf entscheidende Ermittlungsschritte übernommen haben sollen, ungeprüft Glauben zu schenken.