Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 15. November 2007 (Az.: III ZR 247/06), dass die von Premiere verwendeten AGB-Klauseln teilweise unwirksam sind. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und einzelne Verbraucher- verbände hatten einige der AGB-Klauseln, die u.a. Preis- und Leistungsänderungen vorsehen, beanstandet. Hierzu gehören auch die vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten und damit unanwendbaren Klauseln:
„1.3… 2 Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …
3.61 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. …
6.51 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.“
Die Bundesrichter erklärten, dass die in Nummer 1.3? von Premiere vorbehaltene Programmänderung unzulässig sei, da? ein erforderliches Maß an Kalkulierbarkeit und Transparenz nicht? gewährleistet sei,? auch wenn sie „zum Vorteil“ des Abonnenten ausfallen würde. Schließlich kann der Abonnent bei Vertragsschluss nicht vorhersehen, für welche Art und in welchem Umfang er Programmänderungen zustimmt. Der BGH wies weiter daraufhin, dass die vorbehaltenen Programmänderungen auch nicht deshalb zumutbar seien, weil sie für die Mehrheit der Abonnenten vorteilhaft ausfallen würden.
Weiterhin beanstandete der BGH die in Nummer 3.6 aufgeführte Befugnis von Premiere zu Preiserhöhungen, die? aus einer Erhöhung der Bereitstellungskosten für das Programm resultieren, mit der Begründung, dass diese Klausel die Abonnenten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Richter führten aus, dass die Klausel zu unbestimmt sei, da lediglich auf eine Erhöhung der Bereitstellungskosten verwiesen werde, dies dem Abonnenten aber nicht näher erläutert wird, so dass ihm weder die Voraussetzungen noch der Umfang einer solchen Kostenerhöhung bewusst gemacht werde. Der Abonnent hat durch die unbestimmte Ausdrucksweise nicht die Möglichkeit die Berechtigung von etwaigen Preiserhöhungen? zu überprüfen. Weiterhin erklärte der BGH, dass die durch diese Klausel hervorgerufene unangemessene Benachteiligung nicht durch das eingeräumte Kündigungsrecht ausgeglichen werde.
Auch die in Nummer 6.5 Satz 1 eingeräumte Befugnis der Preisanpassung bei Änderungen bzw. Umstrukturierungen des Programmangebots hielt der BGH aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung der Abonnenten für unwirksam. Schließlich könne Premiere die Preise einseitig ändern, ohne dass der Abonnent aus dieser Klausel Umfang und Maßstab einer solchen Preiserhöhung erkennen könne. Weiterhin liege der Anlass einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots ausschließlich im Ermessen von Premiere, auf welches der Abonnent keinen Einfluss nehmen könne und somit der Preiserhöhung willkürlich ausgesetzt sei. Das eingeräumte Kündigungsrecht stelle auch in diesem Fall keinen angemessenen Ausgleich dar, da der Abonnent dadurch nicht vor willkürlichen Preisänderungen geschützt werde. Auch der in Nummer 6.5 Satz 3 festgelegte Preisänderungsvorbehalt ist nicht wirksam, da diese Bestimmung nur an eine Zustimmung des Abonnenten zur Leistungsänderung und eben gerade nicht an eine Zustimmung zur Preisänderung anknüpfe.
Premiere will die für unwirksam erklärten Klauseln nun anpassen, damit sie in Neuverträge mit einbezogen werden können. Für bestehende Verträge hat das Urteil des BGH dagegen zur Konsequenz, dass die unwirksamen Klauseln keine Anwendung finden.