Die Fotoausstellung über Joseph-Beuys-Aktionist auch ohne Genehmigung der Beuys-Witwe zulässig, da sie ein selbständiges Werk nach § 24 Abs. 1 UrhG darstellt. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.05.2013 (Az. I ZR 28/12).
Sachverhalt
Die Klägerin war der Ansicht, die Beuys-Aktion stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Durch die Ausstellung der Fotografien habe die Beklagte eine Umgestaltung/Bearbeitung des Werkes ohne die nach § 23 Abs. 1 UrhG erforderliche Einwilligung vorgenommen.
Gegenstand der Fotoausstellung waren Schwarz-Weiß-Bilder, die eine künstlerische Aktion Joseph Beuys zeigten. Die Bilder selbst stammten nicht von Beuys.
BGH: Ein Werk das über bloße Nachbildung hinausgeht ist „selbständig“ nach§ 24 Abs. 1 UrhG
Laut BGH soll jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16UrhG darstellen.
In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage sei nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setze daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Sei die Veränderung der benutzten Vorlage aber so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfüge und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liege im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei.