Mit seinen Urteilen vom 06.10.2009 (VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08) lehnte der BGH ein generelles Veröffentlichungsverbot für Fotos von Promi-Kindern bis zu deren Volljährigkeit ab. Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung setze auch bei Fotos von Minderjährigen eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten voraus. Zwar sei die Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen in besonderem Maße schutzwürdig, jedoch seien auch in diesem Kontext Fälle denkbar, in denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Schutzinteresse der Kinder überwiege. Ein genereller Unterlassungsanspruch des Abgebildeten gegen Bildveröffentlichungen jeglicher Art bis zur Vollendung seines 18.Lebensjahres bestehe jedenfalls nicht.
Geklagt hatte Franz Beckenbauer, der ein entsprechendes Veröffentlichungsverbot für Fotos seiner heute fünf- und neunjährigen Kindern gegenüber dem Burda-Verlag erwirken wollte. In den Vorinstanzen hatten sowohl das LG Hamburg als auch das OLG Hamburg einen entsprechenden Anspruch noch bejaht.
BGH, Urteile vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08 (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.10.2009; 0206/09)