Vor drei Jahren spielte die NPD beim Landtagswahlkampf in Thüringen Lieder der Höhner. Der BGH kam nun zu dem Ergebnis, dass die Band dies nicht hinnehmen muss.Das Abspielen der Songs verletze das Urheberpersönlichkeitsrecht.

Nachdem bereits die Vorinstanzen zu Gunsten der Höhner urteilten, entschied nun auch der Bundesgerichtshof (BGH), dass die NPD auf Wahlkampfveranstaltungen keine Lieder der bekannten Kölner Band Höhner spielen darf.

Höhner klagten auf Unterlassung

Bei den Landtagswahlen 2014 in Thüringen spielte die NPD nach der Rede ihres Landesvorsitzenden die beiden Hits  „Wenn nicht jetzt, wann dann“ und „Jetzt geht´s los“ der „Höhner“.

Daraufhin hatten die Höhner gegen die NPD seinerzeit auf Unterlassung geklagt. In zwei Instanzen erhielten sie auch bereits gerichtlich Recht. Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hatte zudem die Revision zum BGH nicht zugelassen, wogegen die NPD jedoch beim BGH Beschwerde einlegte. Der BGH bestätigte allerdings das Urteil aus Jena und wies die Nichtzulassungsbeschwerde der NPD zurück. Das Abspielen der Songs würde das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen.

Höhner distanzieren sich entschieden gegen politische Ziele der NPD

Die NPD habe die Wiedergabe der Höhner-Lieder in den Zusammenhang ihres politischen Wahlkampfes gestellt und zumindest als „Begleitmusik“ in der Phase der Veranstaltung eingesetzt, in der der Landesvorsitzende Kontakt mit umworbenen Wählerinnen und Wählern aufnahm. Dies stelle eine mittelbare Beeinträchtigung des Werkes dar, die die Urheber (Höhner) nicht hinnehmen müssten.

Damit hatte das OLG Jena aus Sicht des BGH zu Recht die Verwendung der Musikstücke nicht als Musik zur Überbrückung einer Wartezeit angesehen, sondern als Untermalung der Überleitung in das Bürgergespräch und damit als in die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung integriert.

Bei einer solchen dramaturgischen Einbindung der Lieder in die Wahlkampfveranstaltung der NPD, einer Partei gegen deren politische Ziele sich die Höhner bereits deutlich öffentlich ausgesprochen hatten und die bereits vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuft wurde, ist den Interessen der Urheber der Vorzug zu geben. Die Verwendung von Liedern im Wahlkampf einer politischen Partei, und sei es nur durch einen Transfer der von den Werken ausgehenden Stimmung, sei besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. Die Höhner hätten auch nicht mit der Vereinnahmung durch die verfassungsfeindliche NPD rechnen müssen.

Das OLG Jena hatte auch bereits rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die NPD nicht darauf angewiesen war, gerade die Werke der Höhner bei ihren politischen Wahlkampfveranstaltungen abzuspielen.

Künftig darf die NPD damit keine Lieder der Höhner mehr auf ihren Wahlkampfveranstaltungen abspielen. Der BGH hatte bereits im Mai über den Fall entschieden, den Beschluss jedoch erst Anfang Oktober veröffentlicht.

she/tsp