Wer eine Fototapete in ein Zimmer tapeziert und dieses dann fotografiert und das Foto anschließend im Internet veröffentlicht, begeht keine Urheberrechtsverletzung. Er muss mit keiner teuren Abmahnung durch Rechteinhaber der Fotos auf den Tapeten rechnen. Dies hat der BGH am 11.9.2024 entschieden und damit eine Abmahnpraxis beendet, die Millionen Verbraucher und Unternehmer vor große Unsicherheiten stellte. Der auf Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS.LEGAL begrüßt die Entscheidungen, da sie der Lebensrealität vieler Menschen entspricht, die in ihren eigenen vier Wänden Fotos machen und diese anschließend in sozialen Netzwerken oder anderen Online-Plattformen teilen.

Kann man die Urheberrechte eines Fotografen verletzen, wenn man eine Wand mit einer Fototapete tapeziert und die Bilder des Raums später im Internet veröffentlicht? Ein Fotograf störte sich in den letzten Jahren an der Veröffentlichung von Fotos und Videos einer Tapete mit den von ihm aufgenommenen Bildern und klagte über seine Firma, die die Nutzungsrechte an den Fotos lizenziert, auf Schadensersatz. Mal war auf den Fotos ein Raum in einem Privathaus zu sehen, mal der Gastraum eines Tenniscenters, oder auch ein Hotelzimmer. Gemein hatten alle diese Fotos, dass sie die Fototapete mit den Aufnahmen des Fotografen im Hintergrund zeigten. Ob dies nun eine Urheberrechtverletzung darstelle, hatten die Ge­rich­te bis­lang un­ter­schied­lich beurteilt. Am heutigen Mittwoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) gleich in mehreren Fällen endlich für Klarheit gesorgt und entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos mit Fototapete keine Urheberrechtsverletzung darstellt und entsprechend keine Rechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien verletzen. Damit bestätigte er die Urteile der Vorinstanz.

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Fototapeten-Entscheidung schafft Klarheit für Millionen Nutzer

Die Tapeten-Erwerber hätten durch den Kauf der Tapete ein einfaches Nutzungsrecht an den Tapeten erworben. Das berechtige sie, in dem Raum, in dem die Tapeten angebracht wurden, Fotos oder Videos anzufertigen und diese sodann auch zu vervielfältigen und ins Internet zu stellen. Dies gehöre zu einer üblichen Nutzungshandlung, mit denen der Fotograf als Urheber rechnen müsse. Eine Verletzungshandlung sei zudem durch eine konkludente Einwilligung des Rechteinhabers ausgeschlossen. 

Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Auch wir vertreten zahlreiche Betroffene, weshalb ich die Entscheidung des BGH ausdrücklich begrüße. Sie entspricht der Lebensrealität vieler Menschen, die in ihren eigenen vier Wänden Fotos machen und diese anschließend in sozialen Netzwerken oder anderen Online-Plattformen teilen. Es ist nur logisch, dass dabei auch Fototapeten im Hintergrund zu sehen sind.

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Millionen von Menschen, die ihre Fotos online teilen möchten, ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen haben zu müssen. Das Urteil ist zudem eine massive Erleichterung für Unternehmer, die z.B. ihre Hotelzimmer im Internet präsentieren und hier bislang einer kostspieligen Abmahngefahr ausgesetzt waren. Der BGH hat am 11.9.2024 ein klares und praxisnahes Urteil gefällt, das den modernen Lebensgewohnheiten Rechnung trägt.

Der BGH geht in seiner Entscheidung richtigerweise und nach meiner Einschätzung auch absolut lebensnah, davon aus, dass derjenige der Fototapeten verkauft, regelmäßig auch damit einverstanden sein dürfte, dass diese auf Wänden angebracht werden und anschließend Fotos der (tapezierten) Wände angefertigt sowie veröffentlicht werden dürfen, da dies der üblichen und vom Verkäufer zu erwartenden Verwendung entspricht. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Millionen von Menschen, die ihre Fotos online teilen möchten, ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen haben zu müssen. Am 11.09.2024 hat der BGH auch nochmals explizit klargestellt, dass sowohl eine private als auch eine gewerbliche Verwendung von Bildern, auf welchen (auch) Fototapeten abgebildet sind, zulässig ist. Gerade bei Fototapeten, welche sich regelmäßig nicht als Hauptmotiv eines Bildes, sondern allenfalls als Hintergrund darstellen, ist die von BGH vorgenommene Einordnung absolut nachvollziehbar, da andernfalls jeder Fotograf und letztlich sogar jede Personen mit einem Smartphone, bei der Aufnahme eines Schnappschusses Gefahr laufen würde, im Bildhintergrund einen beliebigen Gegenstand abzulichten und hierdurch unwissentlich eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Eine derartig weitreichende Ausdehnung des urheberrechtlichen Schutzes würde an den tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitalter von Social-Media vorbeilaufen.“

Die Kanzlei WBS.LEGAL sieht in diesem Urteil daher einen wichtigen Schritt hin zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit im digitalen Zeitalter. „Wir werden weiterhin die Rechte unserer Mandanten verteidigen und uns für eine gerechte und zeitgemäße Rechtsprechung einsetzen“, so Solmecke abschließend.

tsp