Das Landgericht Kaiserslautern hat drei ehemalige Angehörige der Führungsspitze des 1. FC Kaiserslautern e. V. wegen Steuerdelikten zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. Den früheren Vorstandsvorsitzenden des Vereins Jürgen Friedrich hat es der Steuerhinterziehung in sechs Fällen schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagten H. und Dr. W. hat es wegen Steuerhinterziehung in einem Fall bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen Geldstrafen von 39.000 € bzw. 130.000 € verhängt. Vom Vorwurf weiterer Taten, die nicht Gegen-stand des Revisionsverfahrens sind, hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.
Die Verurteilungen betreffen unrichtige Lohnsteueranmeldungen des 1. FC Kaiserslautern, in denen im Zeitraum von Juli 1999 bis Juli 2002 den Profifußballspielern Strasser, Bjelica, Lincoln und West gewährte Sonderzahlungen nicht berücksichtigt wurden. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Gehaltsforderungen der Fußballspieler so hoch, dass der 1. FC Kaiserslautern unter Berücksichtigung der zusätzlich anfallenden Lohnsteuerlast diese Spieler nicht hätte verpflichten können. Um die Spieler gleichwohl für den 1. FC Kaiserslautern zu gewinnen, ließ der Angeklagte Friedrich den Fußballspielern neben den in den Spielerverträgen vereinbarten Gehältern weitere als Gehalt zu qualifizierende Beträge zukommen. Zu diesem Zweck schloss er mit angeblichen Rechteinhabern (ausländischen Briefkastenfirmen) Scheinverträge über den entgeltlichen Erwerb der Vermarktungsrechte der Spieler bzw. in einem Fall einen wertlosen „Scouting-Vertrag“ ab. Auf diese Weise gelang es dem Angeklagten Friedrich, mehrere Zuwendungen zwischen 350.000 DM und 760.000 € als Zahlungen zur Erfüllung der Zusatzverträge zu deklarieren und damit das Finanzamt über den Gehaltscharakter dieser Sonderzahlungen, die in Wirklichkeit den Spielern zuflossen, zu täuschen. Indem er diese Zahlungen bei den Lohnsteueranmeldungen des Vereins nicht in Ansatz brachte, verkürzte der Angeklagte Friedrich Lohnsteuern in Höhe von mehr als 1,1 Mio. €. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte Friedrich in einem Fall gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied H. handelte und in zwei Fällen von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, dem Angeklagten Dr. W., unterstützt wurde.
Im Revisionsverfahren wandten sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen ihre Verurteilungen. Die Staatsanwaltschaft erstrebte die Verurteilung des Angeklagten Dr. W. als Mittäter und nicht nur als Gehilfe und beanstandete im Übrigen die Strafzumessung hinsichtlich aller drei Angeklagter.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Revisionen verworfen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt. Er hat lediglich den Angeklagten Dr. W. auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt. Auswirkungen auf den Strafausspruch hatte dies nicht. Mit seinem Urteil hat der 5. Strafsenat seine Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 20. März 2002 – 5 StR 448/01 – („Yeboah“) zur Abgrenzung steuerlich wirksamer Verträge von Scheinverträgen bei der (angeblichen) Veräußerung von Vermarktungsrechten bestätigt.
Im vorliegenden Fall hatte sich das Landgericht fehlerfrei davon überzeugt, dass die entgeltlichen Zusatzverträge bei der Verpflichtung der vier genannten Fußballspieler nur zum Schein geschlossen worden waren. Da es sich bei den den Spielern zugeflossenen Geldbeträgen damit um Lohnzahlungen und nicht um Einkünfte aus Gewerbetrieb handelte, hatte der Verein die darauf anfallende Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Dies begründete die Strafbarkeit der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung. Der Angeklagte Dr. W. war Mittäter; er trug in beiden Fällen entscheidend zum Taterfolg bei.
Die Staatsanwaltschaft, die die vom Landgericht verhängten Strafen als zu niedrig erachtete, drang mit ihren Strafmaßrevisionen nicht durch. Insbesondere erreichte der Umfang der verkürzten Lohnsteuern noch nicht ein solches Ausmaß, dass die Einzel- und Gesamtstrafen als unvertretbar mild zu beanstanden waren, zumal der 1. FC Kaiserslautern unter neuer Führung erhebliche Lohnsteuernachzahlungen geleistet hatte. Ein Eingriff in die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung war dem Senat danach verwehrt.
Urteil vom 7. November 2006 – 5 StR 164/06
Landgericht Kaiserslautern – Urteil vom 13. Oktober 2005 – 4005 Js 12753/02. (Wi) 2 KLs –