Veröffentlicht ein Internetnutzer Fotos ohne entsprechende Erlaubnis des Urhebers in einer Rezeptsammlung, so kann der Betreiber dieser Online-Rezeptsammlung wegen Urheberrechtsverletzung haften. Dies stellt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – klar.

Der Beklagte betreibt unter der Adresse www.chefkoch.de eine Rezeptsammlung. Auf dieser stellt er kostenlos Kochrezepte zum Download zur Verfügung. Viele der Kochrezepte nebst entsprechenden Fotos werden von Internetnutzern auf www.chefkoch.de hochgeladen. Einige der Fotos wurden von dem Kläger gefertigt. Dieser berief sich auf seine Urheberrechte und verklagte den Plattformbetreiber auf Schadensersatz und Unterlassung.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Zwar stellen die Privatleute und nicht der Beklagte selbst die Fotos des Klägers auf die streitgegenständliche Internetseite. Diese Handlungen sind dem Beklagten aber vollumfänglich zuzurechnen. Wer die Inhalte seiner Internetseite kontrolliert und die eingeschickten Fotos mit einem eigenen Emblem kennzeichnet, macht sich die Handlungen der Internetnutzer zu eigen.

Der BGH führt dazu aus:
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Nr. 233/2009
Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.


Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.
Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.
Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.


Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de
OLG Hamburg – Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06
LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05
Karlsruhe, den 13. November 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Quelle: Pressemitteilung – Nr. 233/2009 – des Bundesgerichtshofs