In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde dem Online-Lexikon Wikipedia im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, Bilder von Briefmarken mit Motiven des kürzlich verstorbenen Loriot zu veröffentlichen.
In einem Artikel der Wikipedia über den beliebten Humoristen waren Abbildungen verschiedener Briefmarken veröffentlicht worden, die bekannte Motive aus seinem Werk zeigen. Auch ein Schriftzug Loriots war dort abgebildet worden.
Hiergegen wandte sich die Tochter und Miterbin des Künstlers und ging zunächst im Wege einer Abmahnung gegen diese Veröffentlichungen vor. Da die entsprechenden Grafiken weiterhin abrufbar blieben, wurde vor dem LG Berlin eine einstweilige Verfügung beantragt.
Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz bejaht
Die 15. Kammer des Landgerichts erließ nun eine entsprechende einstweilige Verfügung (Beschluss vom 06.10.2011, Geschäftsnummer 15 O 377/11):
Zunächst seien die den Briefmarkenmotiven zugrunde liegenden Zeichnungen als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt, in deren Abrufbarmachung auf der Lexikon-Plattform eine öffentliche Zugänglichmachung liege.
Kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG
Insbesondere kam das LG Berlin zu dem Schluss, dass es sich bei den Briefmarken nicht um amtliche Werke handele; somit könne sich Wikipedia nicht auf § 5 UrhG berufen, wonach amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
In dieser Frage war das LG München im Jahre 1987 (Urteil vom 10.03.1987, Az. 21 S 20861/86) zu einem anderen Ergebnis gekommen. Damals hatte man deutsche Briefmarken als amtliche Werke definiert, die gemeinfrei seien.
Veröffentlichung der Unterschrift verletzt Persönlichkeitsrecht
Zudem kam die Kammer in der aktuellen Entscheidung zu dem Schluss, dass die ungenehmigte Veröffentlichung des Schriftzuges Loriots gegen sein Persönlichkeitsrecht verstößt. Die Plattform sei für die Verstöße als Störerin verantwortlich, da sie nach der außergerichtliche Abmahnung nicht reagiert und das entsprechende Bildmaterial entfernt hatte.
Der Verfahrenswert wurde auf 30.000,00 € festgesetzt.