Abmahnung erhalten – was tun?
Sie haben eine Abmahnung wegen unlizenzierter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials erhalten? Innerhalb einer sehr kurzen Frist sollen Sie reagieren und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Die rechtlichen Ausführungen der Abmahnanwälte sind häufig bewusst nicht hilfreich und umständlich formuliert. In dieser Stresssituation wollen wir Ihre wichtigsten Fragen beantworten. Zudem erhalten Sie einen Überblick über die Kosten, die möglicherweise auf Sie zukommen. Damit haben Sie das Rüstzeug, in dieser unangenehmen Situation eine rationale Entscheidung zu treffen. In jedem Fall raten wir Ihnen aber dazu sich professionelle Unterstützung zu holen. Nutzen Sie dazu gerne unsere kostenlose Erstberatung.
Auf einen Blick 🔍
- Fristgerecht reagieren: Ignorieren erhöht die Kosten und führt oft zu Gerichtsverfahren.
- Formfehler prüfen: Eine Abmahnung muss gesetzliche Anforderungen erfüllen, sonst ist sie unwirksam.
- Rechtsgrundlage klären: Urheberrechtliche Ausnahmen wie das Zitatrecht oder bestehende Lizenzen können den Vorwurf entkräften.
- Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben: Sie ist oft umfassender als nötig und bindet zu stark.
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Was ist eine Abmahnung und wozu dient sie?
Eine Abmahnung ist eine offizielle Mitteilung über einen vermuteten Rechtsverstoß, verbunden mit der Aufforderung zur Beseitigung des Verstoßes und einer zukünftigen Unterlassung. Sie erfolgt meist durch ein Schreiben von Anwälten des Rechteinhabers und kann per Post, Fax, E-Mail oder telefonisch zugestellt werden. Typischerweise enthält sie:
- Darstellung des Verstoßes und Belehrung über Konsequenzen
- Ein Vergleichsangebot
- Kurze Fristen (meist 1–2 Wochen) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung
Diese kurzen Fristen machen es dem Abgemahnten schwer, umfassend rechtlichen Rat einzuholen. Wichtig: Abmahnungen sind auch ohne Vollmacht des Rechteinhabers gültig.
Zweck und Funktion der Abmahnung
- Warnfunktion: Hinweisen auf den Rechtsverstoß und die Chance zur Beseitigung bieten.
- Streitbeilegungsfunktion: Eine außergerichtliche Lösung bevorzugen, um kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Kosten: Obwohl als „kostengünstig“ bezeichnet, können Abmahnungen zwischen wenigen hundert und mehreren tausend Euro kosten. Dies ist jedoch meist günstiger als ein Gerichtsverfahren mit weiteren Anwalts- und Gerichtskosten.
Abmahnungen wegen unsachgemäßer Bildnutzung
Eine Abmahnung wegen unsachgemäßer Bildnutzung erhält man in der Regel, weil man das Urheberrecht verletzt hat. Eine Urheberrechtsverletzung liegt dann vor, wenn Sie ein urheberrechtlich geschütztes Bild ohne vorherige Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers verwendet haben. Mit anderen Worten wird Ihnen eine unerlaubte Bildnutzung vorgeworfen.
Doch wann genießt ein Bild urheberrechtlichen Schutz? Und durch welche Handlungen können Urheberrechte verletzt werden?
Ob auf Instagram, Facebook, Twitter, Snapchat oder sonst wo: Heute spielt Social Media für beinahe jeden von uns eine enorm große Rolle. Es wird gepostet, geliked, geteilt und kommentiert. Millionen Fotos finden so täglich den Weg ins Netz. Über eventuelle Urheberrechte machen sich dabei leider die wenigsten Gedanken – bis die Abmahnung im Briefkasten landet.
Dass die Gefahr einer Abmahnung real ist und wirklich jeden treffen kann, zeigen die zahlreichen Betroffenen Nutzer, denen wir tagtäglich rechtlich beratend zur Seite stehen.
Mein Tipp: Unterschreiben Sie nichts ungeprüft und zahlen Sie keinesfalls vorschnell zu Hohe Geldbeträge. Bewahren Sie die Ruhe und holen Sie sich fachkundige Unterstützung.
Mit unserer langjährigen Erfahrung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Bundesweit!
Thomas Burgemeister, Rechtsanwalt im Urheberrecht bei WILDE BEUGER SOLMECKE
Wann ist ein Foto urheberrechtlich geschützt?
Jede Fotografie unterliegt dem Urheberrecht – ob als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) mit kreativem Anspruch oder als Lichtbild (§ 72 UrhG) bei rein technischer Umsetzung, z. B. einfache Handyfotos. Die Unterscheidung beeinflusst die Schutzdauer und potenzielle Kosten im Fall einer unberechtigten Nutzung, bietet dem Urheber jedoch in beiden Fällen umfassende Rechte und Ansprüche.
Der Schutz entsteht automatisch mit der Herstellung des Werkes, ohne Eintragung. Copyright-Vermerke weisen lediglich auf den bestehenden Schutz hin, ohne zusätzliche Rechte zu schaffen. Der Urheber – der Fotograf selbst – besitzt sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, einschließlich Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung. Letzteres umfasst die Verwendung von Bildern auf Websites.
Die Nutzung fremder Fotos ohne Erlaubnis, auch wenn sie einfach über Suchmaschinen gefunden wurden, stellt eine Rechtsverletzung dar. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Nutzung kommerziell oder privat erfolgt. Nur durch ausdrückliche Genehmigung, Schrankenregelungen wie das Zitatrecht oder bei gemeinfreien Werken ist die Nutzung zulässig.
Vor der Verwendung von Bildern ist es essenziell, die erlaubten Nutzungsmöglichkeiten zu prüfen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und Risiken zu minimieren.
Wann darf ich ein Foto rechtmäßig nutzen?
Die mit dem Urheberrecht verbundenen Nutzungsrechte stehen also zunächst alle dem Urheber selbst zu. Grundsätzlich kann er entscheiden, inwieweit er wem Nutzungsrechte in Form von Lizenzen überträgt oder auch nicht.
Doch hiervon gibt es Ausnahmen im Gesetz: Es gibt gesetzliche Schranken des Urheberrechts, welche die Rechte des Urhebers beschränken. So ist der Urheberrechtsschutz in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Das Gesetz sieht aber auch Beschränkungen vor, die eine gesellschaftliche Auseinandersetzung mit dem Werk ermöglichen sollen. Der Gesetzgeber gewichtet hier einzelne schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit höher, als die des Urhebers selbst.
Ablauf der Schutzfrist
Eine erste Beschränkung gilt in zeitlicher Hinsicht. Denn das Urheberrecht gilt nicht für immer, sondern erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG. Künstlerische Fotos mit einer hohen individuellen Gestaltungshöhe, also Lichtbildwerke, können also siebzig Jahre nach dem Tod des Fotografen frei verwendet werden. Wie bereits angesprochen, ist die Schutzfrist für Lichtbilder (§ 72 UrhG) kürzer: Diese beträgt fünfzig Jahre. Sind diese Fristen abgelaufen, besteht an dem Werk kein urheberrechtlicher Schutz mehr – das Werk ist jetzt gemeinfrei. Entsprechend benötigt man zur Nutzung nicht mehr das Einverständnis des Urhebers und kann die Werke kostenlos nach freiem Belieben nutzen.
Bildzitat, § 51 UrhG – Komplexität und Fallstricke
Das Urheberrecht erlaubt das Zitieren von Werken zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Meinungsfreiheit. Dabei gelten strenge Voraussetzungen: Ein Zitat muss zur Belegfunktion dienen und in ein eigenständiges Werk integriert sein. Reine Kopien mit Quellenangabe erfüllen diese Anforderungen nicht. Zulässig ist ein Zitat nur, wenn es in Art und Umfang dem speziellen Zitatzweck entspricht.
Bildzitate stellen besondere Herausforderungen dar, da sie ein vollständiges Werk – ein Foto – umfassen. Dies erfordert eine hohe Notwendigkeit für die Nutzung genau dieses Bildes, was bei gängigen Motiven oft nicht nachweisbar ist. In solchen Fällen ist es sinnvoller, ein alternatives Foto zu wählen, selbst zu fotografieren oder die Nutzungslizenz zu erwerben.
Die Berufung auf das Bildzitatrecht ist selten erfolgreich, da die gesetzlichen Vorgaben strikt und die Grenzen des Erlaubten eng gesteckt sind. Daher birgt das Bildzitat erhebliche rechtliche Risiken, die eine sorgfältige Prüfung erfordern.
Erlaubnis des Rechteinhabers
Liegt keine gesetzliche Ausnahme vor, muss man sich wegen der Bildnutzung mit dem Urheber auseinandersetzen. Der Urheber kann einem Dritten bestimmte Nutzungsrechte in der Regel gegen Geld individuellvertraglich einräumen. Das ermöglicht dem Fotografen die wirtschaftliche Nutzung seiner Bilder. Nicht übertragbar ist das Urheberrecht selbst.
Ansprüche des Rechteinhabers
Liegt keine der oben genannten Möglichkeiten der rechtmäßigen Nutzung vor, haben Sie die Rechte des Urhebers bzw. desjenigen, dem die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden, verletzt. Gegen diese Urheberrechtsverletzung kann sich der Urheber oder der Rechteinhaber wehren. Dabei kann der Urheber den Schädiger sowohl auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz als auch auf Vernichtung oder Auskunft in Anspruch nehmen. Da die Haftung größtenteils (bis auf den Schadensersatz) verschuldensunabhängig ist, greifen diese Ansprüche sogar unabhängig davon, ob der Rechtsverletzer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens hatte oder nicht. Gutgläubigkeit hilft hier also nicht.
Die Ansprüche im Einzelnen:
Beseitigung
Der Rechteinhaber kann fordern, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen, d.h. das Bild zu entfernen.
Unterlassung
er Rechteinhaber kann fordern, dass künftige Rechtsverstöße unterlassen werden. Dies ist Kernstück der Abmahnung. Die Unterlassungserklärung ist strafbewehrt, d.h. man verpflichtet sich bei Zuwiderhandeln, eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Schadensersatz
Gemäß § 97 UrhG ist der Rechtsverletzer dem Urheber zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung der Bilder entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Anspruch ist verschuldensabhängig, d.h. dem Schädiger muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein. Fahrlässigkeit beschreibt das außer Acht lassen der erforderlichen Sorgfalt. Hier läuft es auf die Frage hinaus, ob der Abgemahnte hätte erkennen können, dass er zur Nutzung der Fotos nicht berechtigt war.
Die Anforderungen an die Sorgfalt des Einzelnen liegen hier hoch: Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Die Kette einzelner Rechtsübertragungen ist grundsätzlich vollständig zu überprüfen. Mit Zusicherungen Dritter, dass die notwendigen Rechte vorhanden seien, kann man sich also nicht entlasten. Vielmehr ist man selbst in der Pflicht. Besonderheiten können sich ergeben, wenn beispielsweise eine Agentur beauftragt wurde.
Dann ist im Streitfall zu klären, wer verpflichtet war, sich um die Bildrechte zu kümmern. Fahrlässig handelt im Falle von Stock-Archive-Bildern oder Bildern mit Creative Commons Bildern auch derjenige, der die Lizenzbedingungen oder AGB nicht befolgt oder die Urhebernennung vergisst.
In welcher Höhe kann der Rechteinhaber Schadensersatz verlangen?
Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzeskann der verletzte Rechteinhaber auf drei Arten berechnen, zwischen denen der Rechteinhaber frei wählen kann:
- Entweder, er macht seinen konkret entstanden Schaden geltend. Dieser muss jedoch genau beziffert werden, was in der Regel schwierig sein wird.
- Außerdem kann gemäß § 97 Abs. 2 S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Gewinn des Verletzers herausverlangt werden. Auch dieser muss jedoch genau beziffert werden.
- Am häufigsten wird der Schaden jedoch über die sog. Lizenzanalogie berechnet. Geltend gemacht wird dann die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Hier wird fiktiv errechnet, was für die Nutzung des Fotos an den Rechteinhaber hätte gezahlt werden müssen, um eine Lizenz zu erwerben.
Wie wird im Einzelfall die passende Lizenzanalogie bemessen?
Die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr hat der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen, vgl. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO). Entsprechend kann der Urheber tatsächlich vereinbarte Lizenzen vorbringen oder seine eigene bisherige Vertragspraxis nachweisen. Da dies in den seltensten Fällen geschieht, ist es bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. So macht es die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 6. 10. 2005, Az. I ZR 266/02 – Pressefotos).
Welche Kosten können konkret auf Sie zukommen?
Eine abschließende Auflistung aller möglichen Kosten kann dieser Artikel nicht bieten. Hier sind die Abweichungen im Einzelfall zu groß, als dass Ihnen pauschale Aussagen weiterhelfen würden. Allerdings setzen sich die Kosten aus drei Posten zusammen:
- An erster Stelle stehen die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts. Diese richten sich nach dem sog. Gegenstandswert des Verfahrens. Dieser bemisst sich danach, welchen Wert eine Unterlassung der Urheberrechtsverletzung in Zukunft hat. Wie bei der Lizenzanalogie läuft dies auf eine Schätzung hinaus.
- Im Falle eines Ihnen vorwerfbaren Verschuldens kommt als zweiter Kostenfaktor die Schadensersatzforderung zum Tragen. Wie oben ausgeführt wird dieser in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet.
- Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betrauen, kommen dessen Kosten als dritter Posten hinzu. Diese variieren zwar, können aber verbindlich erfragt werden.
Wie sollten Sie auf die Abmahnung reagieren?
Abschließend möchten wir Ihnen aufzeigen, was Sie bei Erhalt einer Abmahnung tun und was Sie besser lassen sollten.
- Ruhig bleiben und nicht ignorieren: Panik ist fehl am Platz, aber die Abmahnung darf nicht ignoriert werden. Die Forderung kann steigen, je länger die unberechtigte Nutzung andauert. Ohne Antwort droht ein Gerichtsverfahren, das die Kosten erhöht. Handeln Sie daher fristgerecht.
- Kontaktaufnahme vermeiden: Die geforderten Beträge sind oft überhöht. Vermeiden Sie Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei, es sei denn, Sie können eine Lizenz zweifelsfrei nachweisen. Unsere kostenlose Erstberatung bietet professionelle Unterstützung, ohne unnötige Risiken einzugehen.
- Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben: Vorformulierte Erklärungen sind oft zu weitreichend und binden Sie zu langfristigen Verpflichtungen. Unterschreiben Sie sie nicht ohne juristische Prüfung.
- Keine eigenmächtigen Änderungen: Internetvorlagen zur Änderung der Erklärung sind riskant. Drastische Änderungen können zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung führen, was die Kosten erhöht. Vertrauen Sie auf fachkundige Hilfe, um das rechtlich anerkannte Mindestmaß einzuhalten.
Nutzen Sie unser Angebot einer kostenlosen Erstberatung. Sie können sich so einen ersten Eindruck von uns verschaffen und erhalten umfangreiche Informationen zu ihrem individuellen Fall. Dabei werden Ihnen Handlungsoptionen aufgezeigt und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Vorgehens gegen die Abmahnung ausgelotet.
So können wir Ihnen helfen
Abschließend wollen wir kurz beschreiben, was wir für Sie im Falle einer Abmahnung tun können.
1. Prüfung der Abmahnung
WBS prüft die Abmahnung auf Formfehler und fehlende Angaben gemäß § 97a UrhG. Eine Abmahnung muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Sollte sie unvollständig oder unwirksam sein, ist keine Reaktion erforderlich und es besteht die Möglichkeit eines Gegenangriffs. Dies wird jedoch nur in Absprache mit einem erfahrenen Anwalt empfohlen.
2. Überprüfung des Vorwurfs
Wenn die Abmahnung wirksam ist, analysiert WBS den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung. Es wird geprüft, ob eine Ausnahme wie eine urheberrechtliche Schrankenregelung oder eine vorhandene Lizenz zutrifft. So kann festgestellt werden, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist.
3. Schadensbegrenzung bei berechtigter Abmahnung
Ist der Vorwurf berechtigt, hilft WBS, die Ansprüche auf das rechtlich zulässige Mindestmaß zu reduzieren. Dies umfasst die Begrenzung der Vertragsstrafe und anderer Forderungen. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft zu weitgehend und enthalten übermäßige Verpflichtungen. WBS sorgt dafür, dass diese auf das Nötige beschränkt werden, um unnötige Verpflichtungen und hohe Strafen zu vermeiden.
Lassen Sie Ihre Abmahnung also kostenlos von uns prüfen!
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Fazit
Als Fazit zu diesem Text sollte Ihnen folgendes klar geworden sein:
Eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, ist aufgrund der technischen Möglichkeiten leichter denn je. Für jede Gelegenheit ist mit wenigen Klicks das passende Bild gefunden. Trotz der leichten Auffindbarkeit sind die Bilder geschützt und eine unerlaubte Nutzung auf stellt einen Rechtsverstoß dar! Auch die Möglichkeiten einer rechtmäßigen Nutzung sind bei genauerer Betracht häufig komplizierter, als auf den ersten Blick erkennbar.
Das Gesetz selbst sieht in § 97 a UrhG die Abmahnung als das vorzugwürdige Instrument an, solche Rechtsverstöße schnell und kostengünstig zu beseitigen. Nutzen auch Sie als Abgemahnter diese Option, die Angelegenheit zügig aus der Welt zu schaffen!
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um eine professionelle Einschätzung zu erhalten.
Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an oder füllen Sie unser Formular aus.
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