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Abmahnung durch Pixel Law – was tun?

Haben auch Sie unangenehme Post erhalten und wurden durch Pixel Law abgemahnt? Im Auftrag eines Bildrechtinhabers wird Ihnen vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben? Wir helfen Ihnen bundesweit mit dem Ziel, diese Situation schnell und kostengünstig zu erledigen! Eine erste Orientierung wollen wir Ihnen aber bereits mit dem folgenden Text geben.

Die Berliner Kanzlei Pixel Law verschickt zahlreiche Abmahnungen wegen unlizenzierter Bilderverwendung u.a. im Auftrag von Benjamin Thron, Peter Kirchhoff, Gabi Schmidt oder Tim Langer, der als Erbe von Christina Langer-Püschel auftritt. Darin verlangt sie üblicherweise innerhalb einer kurzen Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz.

YouTube-Video: Welche Bilder darf ich wie im Internet nutzen? | WBS – Die Experten
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Viele Betroffene haben das in Rede stehende Bildmaterial nach eigener Aussage aus Onlinefotoplattformen wie Fotolia, Pixelio oder Aboutpixel. Auch wenn die Bilder so wirken, als wären sie zur freien Verwendung verfügbar, sind sie durch das Urheberrecht geschützt. Die Rechte können in Form von Lizenzen übertragen werden.

Damit diese gültig sind, muss aber den Bedingungen entsprochen werden, ansonsten verletzt man die Rechte des Urhebers. Die genauen Bedingungen, an die die Verwendung dieser Bilder geknüpft ist, stehen oftmals im Kleingedruckten. Solche Bedingungen können Beispielsweise die Nennung des Urhebers oder die Verlinkung auf seine Seite sein.

Wir sind bekannt aus


Was wird Ihnen vorgeworfen?

In ihrer Abmahnung wirft Ihnen Pixel Law die Verletzung von Urheberrechten vor. Sie sollen urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial eines Bildrechteinhabers wie Peter Kirchhoff, Benjamin Thorn illegal verwendet haben, indem sie es in Ihren Onlineauftritt eingebunden haben.

Durch das Verwenden und Hochladen auf Ihre Website könnten die dem Rechteinhaber zustehenden Nutzungsrechte (insbesondere das Recht, sein Werk zu vervielfältigen (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG)) verletzt worden sein, wenn die Bilder nicht rechtmäßig erworben wurden.

In anderen Fällen lautet der Vorwurf, dass die Lizenzbedingungen, unter denen das Bild erhältlich ist, nicht eingehalten wurden. Oft sehen die Lizenzbedingungen der Online-Bildplattformen vor, dass der Urheber genannt wird und eine Quellenangabe gesetzt wird. Auch die fehlende Urhebernennung ist abmahnfähig.

Für weitere Informationen zu Urheberrechtsverletzungen und den korrespondierenden Ansprüchen des Urhebers empfiehlt sich unser Überblickstext zum Urheberrecht.

Inhalt, Aufbau und Bedeutung des Abmahnungsschreibens

Nachdem die Kanzlei Pixel Law im Betreff den vertretenen Mandanten, das verwendete Aktenzeichen und die angebliche Verletzung von Urheberrechten benennt, ist das folgende Schreiben in drei Abschnitte unterteilt, die mit römischen Zahlen gegliedert sind.

Der erste Abschnitt (I.) enthält eine Darstellung des Sachverhaltes, den die Kanzlei Pixel Law ihrer dann folgenden rechtlichen Würdigung zugrunde legt. Zunächst wird das in Rede stehende Foto mit Titel benannt. Dann wird angegeben, auf welcher Website es gefunden wurde. Dem Schreiben angefügt ist regelmäßig ein Screenshot von der angeblich illegalen Bildverwendung.

Danach wird versichert, dass der Mandant für Deutschland ausschließlich berechtigt ist, sämtliche aus dem Urheberrecht erwachsenden Ansprüche geltend zu machen. Behauptet wird also die Rechteinhaberschaft des Mandanten. Im speziellen Fall von Abmahnungen im Namen von Tim Langer gilt es zu beachten, dass dieser als Erbe die eigentlich der Urheberin Christine Langer-Püschel zustehenden Ansprüche geltend macht. Deswegen enthalten diese Abmahnungen Ausführungen zu der Vererbbarkeit von urheberrechtlichen Ansprüchen. Auch ein Erbschein, ausgestellt vom Amtsgericht Recklinghausen, ist dem Schreiben angefügt.

Der Abschnitt endet mit einer Aufforderung mit kurzer Frist eine entsprechende Lizenz nachzuweisen, sollte diese vorhanden sein.

Der zweite Abschnitt (II.) ist der umfangreichste und seinerseits mit arabischen Ziffern untergliedert. Inhaltlich werden die Ansprüche aufgrund der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung genannt und nacheinander unter Zuhilfenahme von Textpassagen aus Urteilen und juristischer Fachliteratur erläutert. Lassen Sie sich von der mitzitierten Literatur nicht über Gebühr beeindrucken. Das meiste betrifft nur scheinbar Ihren individuellen Fall und dient höchstens der Untermauerung von allgemeingültigen Aussagen. Falls Sie detaillierte Informationen zu den Ansprüchen des Rechteinhabers benötigen, hilft Ihnen unser Überblickstext sicherlich weiter.

Unter (1.) werden Sie aufgefordert die angebliche Urheberrechtsverletzung zu unterlassen und zur Absicherung der Unterlassungsverpflichtung die beigefügte oder eine rechtlich vergleichbare strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (2.). Zur Abgabe der Unterlassungserklärung wird Ihnen eine sehr kurze Frist gesetzt.

Unter (3.) werden die Ansprüche, die auf Geldzahlung gerichtet sind, aufgeführt. Das ist einerseits der Schadensersatzanspruch, der auf Grundlage der sog. Lizenzanalogie unter Rückgriff auf die MFM-Honorarempfehlungen berechnet wird. Der so ermittelte Betrag soll dann als sog. Verletzerzuschlag verdoppelt werden, weil der Urheber nicht genannt worden sei. Zuletzt werden die Kosten in Rechnung gestellt, die zur Dokumentation der angeblichen Urheberrechtsverletzung erforderlich waren.

Zudem werden Ihnen unter (4.) die Kosten der Rechtsverfolgung, d.h. die Kosten für die Inanspruchnahme von Pixel Law, in Rechnung gestellt.

Die verschiedenen Zahlungsposten werden unter (III.) nochmals zusammengefasst, verbunden mit einer Zahlungsfrist.

Am Ende des Schreibens wird Ihnen für den Fall, dass die gesetzten Fristen von Ihnen nicht gewahrt werden, angedroht, dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, welches erhebliche Mehrkosten bedeuten könne.

Soforthilfe vom Anwalt

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Wie sollten Sie reagieren?

Ausführliche Hinweise, wie Sie sich nach Erhalt einer Abmahnung verhalten, finden Sie auf unserer Übersichtsseite. Deswegen hier nur das Wichtigste: Nach Erhalt einer Abmahnung von den Rechtsanwälten von Pixel Law sollten Sie nicht in Panik geraten.

Thomas Burgemeister, Rechtsanwalt im Urheberrecht bei WILDE BEUGER SOLMECKE empfiehlt die folgenden Punkte unbedingt einzuhalten, um gegen die Abmahnung erfolgreich vorgehen zu können

Thomas Burgemeister

Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung aus der Abmahnung von Pixel Law nicht ungeprüft. Diese geht weit über das hinaus, was Gerichte in vergleichbaren Fällen ausgeurteilt haben. Gleiches gilt für die geltend gemachten Geldbeträge. Sollten die Vorwürfe zutreffen, ist es zwar häufig ratsam, eine modifizierte Unterlassungserklärung und ein Vergleichsangebot abzugeben. Diese sollten aber nicht weitergehen als erforderlich. Um dies zu erreichen, ist ein kompetenter Rechtsberater unabdingbar.

Treten Sie nicht mit Pixel Law in Kontakt. Bei Ihrem Gegner handelt es sich um Profis.

Fragen Sie eine kostenlose Erstberatung an. Achten Sie dabei darauf, sich an einen Anwalt zu wenden, der Erfahrungen mit Abmahnungen von Pixel Law hat.

Thomas Burgemeister, Rechtsanwalt im Urheberrecht bei WILDE BEUGER SOLMECKE

Was kann WBS für Sie tun?

Die erfahrenen Anwälte der auf Urheberrecht spezialisierten Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kennen sich mit Abmahnungen der Kanzlei Pixel Law aus und haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Betroffene vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie nicht allein da stehen.

Das Einschalten eines Anwaltes bei einer Abmahnung von Pixel Law lohnt sich, weil viele Aspekte der Abmahnung angreifbar sind. Denn unabhängig von der zu zahlenden Summe kann das Unterschreiben einer unvorteilhaften Unterlassungserklärung weitreichende Folgen für Sie haben, denn Sie sind ein Leben lang daran gebunden! Des Weiteren kann Ihnen ein Anwalt auch beim Schutz vor Folgeabmahnungen helfen. Auch die geltende gemachten Beträge lassen sich in den meisten Fällen deutlich reduzieren, teilweise sogar auf 0 €. Dafür gibt es keine Garantie, denn jeder Fall ist ein Einzelfall. Die Erfolgsaussichten Ihres individuellen Falles lassen sich jedoch umfassend und transparent im Rahmen unserer telefonischen Ersteinschätzung abklären.


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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