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Lizenzbedingungen erstellen, Fotos lizenzieren

Fotografen und andere professionellen Bildschaffende sind darauf angewiesen, für ihr kreatives Schaffen eine finanzielle Vergütung zu erhalten. Doch nicht immer ist der Schöpfer eines Werkes in der Lage, die wirtschaftliche Ausschöpfung seines Werkes vollumfänglich selbst vorzunehmen. Eine Lösung bieten Lizenzverträge, mit denen der Urheber dritten Personen die Verwendung seines Werkes gestattet und im Gegenzug einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhält. Bei der Erstellung individueller Urheberverträge oder der rechtlichen Prüfung von bestehenden Lizenzverträgen beraten wir Sie gerne.

Was ist ein Lizenzvertrag?

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Mit einem Lizenzvertrag – oder im genauer: einem Vertrag über die Übertragung von Nutzungsrechten – kann der Urheber als Rechteinhaber (sog. Lizenzgeber) einem Dritten (sog. Lizenznehmer) Nutzungsrechte an seinem Werk unter genau definierten Bedingungen vertraglich einräumen. Im Ausgleich erhält der Rechteinhaber eine Vergütung. Im Urheberrecht finden sich Regelungen zum Lizenzvertrag in § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Urheberrecht selbst kann nicht auf einen Dritten übertragen werden, es verbleibt beim Urheber. Um seine Fotos zu verwerten und damit wirtschaftlich zu nutzen, kann der Fotograf die Nutzungsrechte an seinen Fotos einem Dritten einräumen. Diese Rechte umfassen die Befugnis, das Werk für einzelne oder alle Nutzungsarten zu benutzen.

Zur Einräumung von Nutzungsrechten an einem Foto schließt der Fotograf mit dem jeweiligen Verwerter (z.B. Agentur, Verlag oder Privatperson) einen Vertrag. Die Höhe der finanziellen Vergütung richtet sich danach, welche Art von Lizenz erworben wird und in welchem Umfang Nutzungsrechte übertragen werden. Dabei gilt: je mehr seiner Nutzungsrechte der Urheber aus der Hand gibt, desto höher fällt die Vergütung aus.

Ich stelle leider immer wieder fest, dass allzu häufig wesentliche Leistungen eines Fotografen gar nicht oder völlig unzureichend vertraglich fixiert wurden. Daher ist es elementar, Lizenzvereinbarungen mit der dringend benötigten rechtlichen Expertise erstellen zu lassen. Insbesondere rechtliche Problemfelder des Nutzungsrechts und der Vergütung sollten klar und eindeutig geregelt werden. Mein Team und ich stehen Ihnen hierbei gerne mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite.

Thomas Burgemeister Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medien- & Urheberrecht

Zustande kommt ein Lizenzvertrag somit wie jeder „normale“ Vertrag: Dadurch, dass die Parteien sich über die wesentlichen Vertragspunkte einigen. Nur in bestimmten Fällen schreibt das Urhebervertragsrecht die Schriftform für den Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten vor (vgl. §§ 31a, 40 Abs. 1 UrhG). Dennoch ist es ratsam, solche Verträge immer schriftlich zu fixieren. Kommt es zu Streitigkeiten über den Inhalt des Vertrages, kann ein schriftlich geschlossener Vertrag zu Beweiszwecken unerlässlich sein.

Inhalt eines Lizenzvertrages

Es gibt auch keine genauen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Form und des Inhalts von Lizenzverträgen. Somit gelten die allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts. Folglich bietet das Urhebervertragsrecht große Gestaltungsfreiheit, die es dem Lizenznehmer erlauben, genau darüber entscheiden zu können, wie er die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes durch Lizenzvergabe vornehmen möchte.

Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten sollten aber so detailliert wie möglich die Leistungspflichten der einzelnen Parteien bezeichnen. Bei der Einräumung von Nutzungsrechten an bereits bestehenden Fotos, ist vor allem zu konkretisieren, in welcher Anzahl und Form dem Kunden welche Fotos zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Vertragserstellung kann der Urheber entscheiden, ob er dem Lizenznehmer ein sog. einfaches Nutzungsrecht oder ein sog. ausschließliches Nutzungsrecht einräumen möchte. Das beschreibt dem Umfang der Rechteübertragung. Beim einfachen Nutzungsrecht gestattet der Lizenzgeber eine bestimmte Nutzung seines Werks, jedoch kann er auch anderen Personen die Nutzungsrechte übertragen oder selbst sein Werk verwerten.

Im Gegensatz dazu steht die Einräumung eines ausschließlichen bzw. uneingeschränkten Nutzungsrechtes. Der Lizenznehmer hat in diesem Fall Exklusivrechte und kann das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen (regelmäßig auch des Urhebers) verwerten. Außerdem kann der Erwerber nun entscheiden, wem weitere Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen. Er wird selbst zum Lizenzgeber, indem er berechtigt wird, sog. Unterlizenzen abzuschließen. Zudem kann er selbst gegen Urheberrechtsverstöße auf dem Klagewege vorgehen. Sogar gegen den Urheber selbst.

Um dem Urheber im Falle der Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten die Kontrolle über sein Werk zu bewahren, sieht das Urhebervertragsrecht sog. Rückrufsrechte vor. Diese erlauben es dem Urheber, in Extremfällen die Vereinbarung über die Nutzungsübertragung gegen Zahlung einer Entschädigung zu widerrufen.

Ein von uns ausgearbeiteter Lizenzvertrag liegt neben einem Laptop und einem Smartphone auf dem Schreibtisch zur Unterschrift bereit. Der Kugelschreiber liegt auf dem Vertrag.

Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Lizenzvertrag

Zwischen diesen beiden Eckpunkte der einfachen oder ausschließlichen Nutzungsübertragung besteht vertragliche Gestaltungsfreiheit: Will der Urheber beispielsweise einem Lizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, sein Werk aber selbst weiter nutzen, kann ein Selbstnutzungsvorbehalt in den Vertrag eingefügt werden.

Dem Lizenzgeber steht es offen, die Nutzung in inhaltlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht zu beschränken. Diese Beschränkungsmöglichkeiten gelten sowohl für einfache als auch für ausschließliche Nutzungsrechtsübertragungen.

Eine Beschränkung in räumlicher Hinsicht gestattet die Nutzung des Werkes nur in einer bestimmten Region z.B. nur in einem bestimmten Land. Umgekehrt kann man dem Lizenznehmer auch weltweite Nutzungsrechte vertraglich einräumen.

Darüber hinaus sollte die Dauer der Nutzung des Werkes festgelegt und im Vertrag beschrieben werden. So kann der Fotograf bestimmen, dass die Fotos nur im Rahmen einer bestimmten Werbekampagne für die Dauer von drei Monaten verwendet werden dürfen. Dies wäre ein Beispiel für eine zeitliche Beschränkung.

Dem Urheber stehen nach dem Urheberrecht verschiedene Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Diese kann er separat an verschiedene Lizenznehmer verteilen und somit die übertragenen Nutzungsrechte inhaltlich beschränken. Die Aufspaltung der Nutzungsrechte erlaubt es dem Urheber, sein Werk in mehrfacher Hinsicht als Erwerbsmöglichkeit zu nutzen.

Inzwischen ist es rechtlich sogar möglich, Lizenzverträge über unbekannte Nutzungsmöglichkeiten zu schließen. § 31a Urheberrechtsgesetz, der dies regelt, wurde im Jahr 2008 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt, um der technischen (Fort-)Entwicklung von Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere durch das Internet, Rechnung zu tragen. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Schriftform vor, um eine ungewollte und ausufernde Rechteübertragung zu verhindern.

Weiterer wesentlicher Bestandteil eines Vertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Foto ist die Vergütungspflicht für die Nutzung des Fotos. Die Honorarhöhe wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Allerdings schreibt § 32 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz eine angemessene Vergütung für die Rechteeinräumung vor. Die Vergütung gilt insbesondere dann angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände üblicherweise zu leisten ist. Ist eine Vergütung nicht angemessen, so hat der Fotograf einen Anspruch auf Vertragsanpassung und somit Zahlung der angemessenen Vergütung.

Bei der Vereinbarung von Lizenzgebühren gibt es unterschiedliche Lizenzmodelle. Die Vertragsparteien können sich auf einen Pauschalpreis (sog. Pauschallizenz) einigen, eine Umsatzbeteiligung des Urhebers vorsehen (sog. Umsatzlizenz) oder einen Betrag pro Stück (sog. Stücklizenz). Entsprechende Vereinbarungen über die gewählte für die Nutzungsbefugnis zu zahlende laufende Lizenzgebühr, insbesondere betreffend die Abrechnung und Fälligkeit, sind in den Vertrag aufzunehmen.

Fazit

Voraussetzung eines jeden Vertrages ist es, dass sich die Parteien im Vorfeld des Abschlusses über die wesentlichen Vertragspunkte einig werden. Bedingt durch die vielen Gestaltungsmöglichkeiten muss gerade im Urhebervertragsrecht genau fixiert werden, welche Rechte der Lizenzgeber in welchem Umfang und nach welcher Vergütungsvereinbarung dem Lizenznehmer einräumt. Da im besonderen Maße auf die Reichweite der gewählten Formulierungen im Vertrag zu achten ist, raten wir Ihnen, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.

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