Wer von einem Drittanbieter, wie Verkäufern auf eBay, günstige Windows-Lizenzen kauft, kann sich strafbar machen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Anbieter dieser „Keys“ und lädt Käufer zu einer Zeugenaussage vor. Sagen die Käufer aus, können sie selbst zum Ziel der Ermittlungen werden.
Die Idee scheint zunächst verlockend: statt teilweise über 200 € für Windows-Keys auszugeben, kauft man sich einfach für wenige Euro die gleiche Lizenz bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen.
Das sogenannte „Key-Reselling“ funktioniert, weil die Verkäufer zunächst in Massen Windows-Lizenzen zu einem günstigen Preis einkaufen. Dann können die offiziellen und auch funktionierenden Codes für Windows billig weiterverkauft werden, teilweise für unter 10 €. Eine Erlaubnis zur Weitergabe der sog. „Keys“ liegt aber nicht vor. Da durch den unerlaubten Verkauf Urheber-, und Markenrechte von Microsoft verletzt werden, ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die Verkäufer.
Im Zuge der Ermittlungen werden dann auch die Käufer von der Staatsanwaltschaft kontaktiert. Diese sollen Augenzeugenaussagen abgeben, um so zu den Ermittlungen beizutragen. Mit einer Aussage können Sie sich als Betroffener aber selbst belasten und so ins Visier der Ermittlungsbehörden gelangen! Hier ist daher größte Vorsicht geboten und eine vorherige Rechtsberatung unausweichlich. WIr vertreten bereits zahlreiche Betroffene und stehen auch Ihnen jederzeit beratend zur Seite. Melden sie sich unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Vorwurf der Geldwäsche
Neben den Verkäufern der Lizenzen, können sich nämlich auch diejenigen strafbar machen, die sie kaufen. Ihnen werden Geldwäsche und die Verletzung von Urheberrechten vorgeworfen.
Eine Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch kann tatsächlich in diesen Fällen angenommen werden. Denn das nicht-autorisierte Verkaufen stellt eine Straftat dar und wer diese „Keys“ erwirbt, würde diese „verwahren“ oder „verwenden“, so die Argumentation der Staatsanwaltschaft.
Damit ein solcher Vorwurf aber tatsächlich besteht, muss der Käufer vorsätzlich gehandelt haben. Er hätte jedenfalls in Kauf nehmen müssen, dass die Herkunft der gekauften Lizenzen einer illegalen Handlung entspringt. Die Staatsanwaltschaft sieht das hier als gegeben, denn der Käufer habe bei derart niedrigen Preisen wissen müssen, dass diese Lizenzen nicht rechtmäßig erworben sein konnten. Anders kann es aber besonders dann aussehen, wenn sich der Käufer gezielt einen seriös wirkenden Händler gesucht hat.
Bei dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung sieht es nicht anders aus. Durch die Eingabe des Lizenzcodes zur Aktivierung der Software kann eine Vervielfältigung nach § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz vorliegen. Ein Vorsatz ist hier genauso nötig, wie für eine Geldwäsche.
Wie WBS.LEGAL Ihnen helfen kann!
Die Vorwürfe sind nicht zwangsläufig unbegründet und Empfängern der Vorladungen ist zur Vorsicht geraten. Bevor sie voreilig handeln, bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich beraten.
Unser erfahrenes Team aus Anwälten hat bereits einige solcher Fälle betreut und berät Sie gerne zu einem weiteren Vorgehen. Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, lassen Sie sich nicht zu einer voreiligen Aussage verleiten, in der Sie sich unter Umständen selbst belasten. Rufen sie an unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).