Das Twitter-Tool Twitpic hat seine AGB geändert, um die Fotos seiner Nutzer vermarkten zu können. Fraglich ist jedoch, ob die Einräumung eines derart umfangreichen Nutzungsrechtes mit deutschem Recht zu vereinbaren ist.


Nach übereinstimmenden Berichten bei mehreren Online-Diensten möchte Twitpic zumindest die Bilder seiner prominenten Nutzer an eine Agentur in Großbritannien veräußern. Um dies durchführen zu können, soll das in englischer Sprache verfasste Kleingedruckte kürzlich geändert worden sein. Hiernach können persönliche Fotos vom Anbieter genutzt, vervielfältigt, verteilt, abgewandelt sowie von Dritten übernommen und verwendet werden. Das bedeutet, dass die Nutzer zwar noch ihren Status als Urheber behalten. Sie haben aber ein umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt.

Zweifelhaft ist, ob diese Klausel wirksam ist. Nach meinem Dafürhalten werden die Nutzer durch eine solche Bestimmung unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, weil sie keinerlei wirtschaftliche Beteiligung erhalten. Dies ist bedenklich, weil Urhebern nach § 32 UrhG bei dem Einräumen von Nutzungsrechten eine angemessene Vergütung zusteht. Darüber hinaus handelt es sich nach meiner Auffassung um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Deshalb ist diese Bestimmung meines Erachtens unwirksam. Auch wenn deutsches Recht anwendbar ist, so ist jedoch der Vollzug als problematisch anzusehen. Darüber hinaus ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten schwierig, weil es noch keine Entscheidung von einem deutschen Gericht gibt.

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