Um den Urheberschutz geistigen Eigentums im Internet zu stärken hatten kürzlich mehrere Organisationen der Verlags-, Musik- und Filmbranche in Deutschland eine gesetzliche Regelung gefordert, die u. a. auch eine Vorratsdatenspeicherung für Urheberrechtsverletzer vorsieht. Die EU Kommission verabschiedete bereits im April 2004 eine Richtlinie für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, wie beispielsweise Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Marken, Geschmacksmuster und Patente. Nun gibt es eine Stellungnahme Deutschlands zur Richtlinie 2004/48/EG.

Keine Notwendigkeit von Änderungen der Durchsetzungslinien

Deutschland sieht keine Notwendigkeit von Änderungen der Durchsetzungsrichtlinien, besonders in folgenden Punkten (hier im verkürzten Original-Wortlaut):

1. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Durchsetzungsrichtlinie auf von dieser nicht erfasste Bereiche, insbesondere solche des Wettbewerbsrechts (z. B. Schutz nicht offenbarter Informationen), wird abgelehnt.

2. Hinsichtlich Mittelspersonen im Online-Bereich sind in jedem Fall Regelungen abzulehnen, die auf die Einführung von Internetsperren abzielen. Problematisch  sind außerdem Regelungen zur präventiven Kontrolle von Inhalten.

3. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Recht auf Auskunft und den Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre wichtig. Ein Änderungsbedarf im Hinblick auf den in der Durchsetzungsrichtlinie geregelten Auskunftsanspruch besteht nicht.

4. Abzulehnen ist eine etwaige Einführung eines Strafschadensersatzes. Weiterhin wird eine etwaige Kumulation der im deutschen Recht nur alternativ zur Verfügung stehenden drei Schadensberechnungsmethoden (1. tatsächlicher Schaden, einschließlich entgangenen Gewinns, 2. Verletzergewinn, 3. angemessene Lizenzgebühr) sowie die Einführung verschuldensunabhängiger Ansprüche auf den Verletzergewinn (Bereicherungsrecht) abgelehnt. Dies schließt pauschale Zuschläge in Sonderfällen (wie in den in der Anlage unter Antwort a) zu Frage Ziffer 7.1 genannten Fällen, Seite 17 f der Anlage) nicht aus.

5. Für eine Harmonisierung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums im Bereich des Strafrechts fehlt es bisher am Nachweis, dass die in Artikel 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung (insbesondere die Unerlässlichkeit der Angleichung) vorliegen.

Aktuelle Gesetzgebung ausreichend

In der Stellungnahme wird auch auf einen Abschnitt des EU-Berichts hingewiesen, der fordert, dass das Internet kein „rechtsfreier Raum“ sein darf und  man zwischen Urheberschutz und den Rechten der Internetnutzer abwiegen müsse. Deutschland sieht diesen Aspekt durch aktuelle Gesetzgebung als gegeben: „Dieser angemessene Ausgleich wird entsprechend den Vorgaben des deutschen Verfassungsrechts durch die Abwägung miteinander kollidierender Rechtsgüter im Einzelfall erreicht“, heißt es in der Stellungnahme.

 E-commerce Richtlinie

Auch in Bezug auf Haftung von Internetvermittlern (E-Commerce-Richtlinie) hat Deutschland einen klaren Standpunkt:

„Aus deutscher Sicht kommt dabei jedoch die Einführung von Internetsperren nicht in Betracht. Problematisch sind zudem Regelungen zur präventiven Kontrolle von Inhalten. Im Übrigen steht außer Frage, dass mehr Kooperation zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern bei der Bekämpfung der Internetpiraterie wünschenswert ist. In Deutschland wurde dazu ein „Wirtschaftsdialog“ eingerichtet, in dessen Rahmen die beteiligten Kreise die rechtlichen und technischen Möglichkeiten erörtern. Diese Diskussion über geeignete Lösungsmodelle dauert an und sollte ebenfalls abgewartet werden. Deutschland wird die Ergebnisse zum gegebenen Zeitpunkt im Rahmen der Expertengruppe E-commerce den Mitgliedstaaten und der Kommission vorstellen.“

Mittelspersonen

Einen ähnlichen Standpunkt gibt es zu der geforderten Erweiterung der Pflichten für Mittelspersonen:

„Die Ausführungen zu „Präventivmaßnahmen“ deuten auf proaktive Überwachungspflichten von Internetprovidern hin, die eine Verschärfung auch des europäischen Rechtsrahmens (E-commerce-Richtlinie 2000/31/EG) andeuten. Dies könnte zu Widersprüchen mit Artikel 15 der E-commerce-Richtlinie führen. Wie bereits ausgeführt, sollte dieser Aspekt vorrangig im Rahmen der unter 1. a) genannten Konsultationen und Beratungen diskutiert werden. Die bereits genannten Grenzen (z. B. Internetsperren, Prüfpflichten von Inhalten) sind jedoch bei Überlegungen zu eventuellen Maßnahmen zu beachten.“

Keine Internetsperren

Besonders hervorgehoben in der Stellungnahme wird folgender Aspekt:

„Deutschland lehnt die Einführung von Internetsperren ab.“

Privatspähre

Zudem sei der Schutz der Privatsphäre ebenfalls wichtig:

„Aus deutscher Sicht ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Recht auf Auskunft und den Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre wichtig. Es wird kein Änderungsbedarf im Hinblick auf den in der Durchsetzungsrichtlinie geregelten Auskunftsanspruch gesehen“, heißt es in der Stellungnahme.

Strafschadensersatz

Abgelehnt wird auch ein Strafschadensersatz:

„Deutschland lehnt es ab, dem Schadenersatz die Funktion einer Abschreckung vor weiteren Rechtsverletzungen beizumessen. Dies widerspricht den Grundsätzen des deutschen Schadenersatzrechts, das den Ausgleich für den vom Verletzten tatsächlich erlittenen Schaden bezweckt und keine Abschreckungsfunktion hat. Insbesondere werden daher jegliche Formen von Strafschadensersatz (punitive damages) abgelehnt. Dem entgegen scheint die folgende Passage auf Seite 9 des Berichts in Dok. 5410/11, KOM (2010) 779 endgültig, nahezulegen, dass dem Schadensersatz auch eine Abschreckungsfunktion zukommen soll: „Nach Angaben der Rechteinhaber scheint Schadenersatz derzeit potenzielle Rechteverletzer nicht wirksam von illegalen Tätigkeiten abzuschrecken. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der von Gerichten verhängte Schadenersatz nicht dem Profit entspricht, den die Rechteverletzer erzielen.“

Die gesamte Stellungnahme lesen Sie hier