Im Rahmen der 340. Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz haben die Kultusministerien der Länder mit dem Verband Bildungsmedien sowie den Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und VG Musikedition eine neue Vereinbarung zum digitalen Vervielfältigen an Schulen beschlossen.

Demnach dürfen künftig urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Büchern und Unterrichtswerken auch digital vervielfältigt und den Schülerinnen und Schülern im Unterricht zugänglich gemacht werden, so die Meldung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK).

Bis zu 10% eines Druckwerks (max. 20 Seiten) dürfen künftig von Lehrkräften für den eigenen Unterricht zur Veranschauung eingescannt oder auf digitalen Speichermedien wie USB-Sticks abgespeichert und über Träger wie Whiteboards den Schülern zugänglich gemacht werden, so die Meldung weiter. Bislang war dies nur in analoger Form, also auf Papier, erlaubt.

Medienbrüche im Schulalltag aufheben

Die Verhandlungsführer der Länder, Ministerialdirektor Dr. Peter Müller (Bayern) und Staatssekretärin Andrea Becker (Saarland) lobten den Beschluss als „Meilenstein in der Unterrichtsentwicklung“, der die Arbeit der Pädagogen erheblich erleichtern werde.

„Somit werden die Ziele umgesetzt, die sich die drei Partner gesetzt haben: praxisorientierte digitale Nutzungsmöglichkeiten für Lehrkräfte zu schaffen und Medienbrüche im Schulalltag aufzuheben“, so der Vorsitzende des Verbandes Bildungsmedien e.V., Wilmar Diepgrond. Zudem sei „unter Wahrung der Rechte der Autoren und der Verlage ein stimmiges Gesamtpaket analoger und digitaler Nutzungsmöglichkeiten entwickelt worden.“

Der Geschäftsführer der VG WORT, Dr. Robert Staats betonte, dass nun eine komfortable und rechtssichere Handlungssituation für einen zeitgemäßen Unterricht entwickelt worden sei, so die Meldung weiter.

Die neue Vereinbarung umfasst folgende Regelungen: 

●   Die Lehrkräfte können von Printmedien, auch Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind, bis zu 10 % (maximal 20 Seiten) einscannen.

●   Lehrerinnen und Lehrer können diese digitalisierten Materialien ebenfalls für den eigenen Unterrichtsgebrauch vervielfältigen und an ihre Schüler weitergeben, auch zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung.

●   Die eingescannten Materialien können zudem für die Schülerinnen und Schüler ausgedruckt werden und außerdem im Unterricht über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergegeben werden.

●   Die Lehrerinnen und Lehrer können die Scans zudem im jeweils erforderlichen Umfang auch auf ihren Speichermedien ablegen (z.B. PC, Whiteboard, iPad, Laptop, etc.). Dies umfasst auch die Speicherung auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten Bereich auf dem Schulserver.

●   Die Parteien werden rechtzeitig vor den Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eine repräsentative Erhebung über die analogen und digitalen Nutzungen in den Schulen durchführen.

Beinahe unverändert bestehen bleiben die bereits 2010 vereinbarten Grundregeln für das analoge Fotokopieren (Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG). Einzig der Bezugswert „kleine Werkteile“ wurde aus praktischen Gründen ebenfalls auf 10% eines Werkes neu festgesetzt, so die Meldung der KMK weiter.