Viele Nutzer sozialer Netzwerke oder Betreiber von Blogs schmücken gerne ihre Seite mit bekannten Zitaten von berühmten Persönlichkeiten. Viele ahnen dabei nicht, dass sie damit in den allermeisten Fällen eine Urheberrechtsverletzung begehen, die eine teure Abmahnung zur Folgen haben kann. Im Folgenden wollen wir einmal darstellen, wann Zitate frei benutzt werden dürfen.
Die Zitierfreiheit
§51 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sieht vor, dass die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig ist, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Ein solcher rechtfertigender Zweck liegt insbesondere in drei Konstellationen vor:
- Zur Erläuterung des Inhalts wissenschaftlicher Werke
- Innerhalb selbstständiger Sprachwerke, also Texte jeder Art
- Innerhalb selbstständiger Werke der Musik
Alle drei Konstellationen haben eins gemeinsam: Zitiert werden darf nur, wenn das Zitat als Beleg oder Erläuterung dient. Der Nutzer muss sich mit dem Inhalt des Zitats auseinandergesetzt haben. Es muss ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Zitat und dem Werk des Nutzers bestehen. Wer also einfach ein Zitat auf seiner Website veröffentlicht, weil er es schön findet, erfüllt diese Kriterien nicht. In diesem Fall liegt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor. Wie lang ein Zitat sein darf, bestimmt sich im Verhältnis zum Zweck des Zitats. In einem wissenschaftlichen Werk sind größere Zitate erlaubt, als beispielsweise in einem kurzen Blogartikel. Es darf jedoch immer nur das zitiert werden, was als Beleg für die eigenen Gedanken erforderlich ist.
Ausnahmen
Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle, in denen die freie Nutzung auch ohne inhaltliche Auseinandersetzung, erlaubt ist.
- Texte, Bilder oder Musikwerke, deren Schöpfer seit 70 Jahren tot ist, dürfen frei benutzt werden. Für diese Werke besteht kein Urheberrechtsschutz mehr.
- Gesetze und Urteile dürfen ohne Einschränkung zitiert werden
Weitere Voraussetzungen
Liegen die oben genannten Voraussetzungen für die Zitierfreiheit vor, müssen noch zwei weitere Kriterien beachtet werden. Zum einen darf das Zitat nicht verändert werden (Vgl. §62 UrhG). Nur das Originalzitat ist von der Zitierfreiheit gedeckt. Zum anderen muss eine korrekte Quellenangabe für das Zitat gemacht werden. In jedem Falle muss der Name des Urhebers genannt werden (Vgl. §63 UrhG).
Fazit
Der Begriff der Zitierfreiheit täuscht. Es bestehen strenge Voraussetzungen für die freie Nutzung von Zitaten. Grundsätzlich ist eine Einwilligung des Urhebers notwendig, bevor ein Zitat auf Facebook und Co. veröffentlicht werden darf.