Ob der Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen im Sinne des Urheberrechts rechtmäßig ist, entscheidet demnächst der Bundesgerichtshof. Das oberste deutsche Zivilgericht hat die Revision eines Verkäufers von entsprechenden Softwarelizenzen aus München bereits angenommen.Beklagte ist die usedSoft GmbH. Sie ist auf den Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen spezialisiert.? Dabei erwirbt sie Nutzungsrechte von den ursprünglichen Lizenznehmern und verkauft diese an Dritte weiter. Die dazugehörige Software bietet die Beklagte jedoch nicht an. Diese muss von den Käufern anderweitig beschafft werden.
Die Klägerin ist ein US-amerikanischer Software-Anbieter namens Oracle International Corp. Als Inhaberin der Urheberrechte ist sie der Auffassung, dass der Handel der Beklagten mit den „gebrauchten“ Softwarelizenzen rechtswidrig ist.? Die unteren Instanzen sind den Ausführungen der Klägerin im Wesentlichen gefolgt.? So ist nach Auffassung der unteren Instanzen der Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen, Lizenz-Keys sowie Sicherungskopien rechtswidrig. Auch die Oberlandesgerichte aus Frankfurt und Düsseldorf teilen in gleichgelagerten Fällen diese Ansicht. Ob der Bundesgerichtshof dem folgt, bleibt abzuwarten.?
Quelle:
http://emeapressoffice.oracle.com/Content/Detail.aspx?ReleaseID=3971&NewsAreaID=2