Nach jahrelangem Streit um Urheberabgaben auf Smartphone-Speicherkarten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein Urteil gesprochen.
Bereits 2012 hatte die dänische Verwertungsgesellschaft Copydan Båndkopi gegen den dänischen Zweig des Handy-Herstellers Nokia geklagt.
Speicherkarte in Handys
Dabei ging es um Mobiltelefone, die außer der SIM-Karte noch eine zusätzliche Speicherkarte enthalten. Darauf können Dateien mit musikalischen Werken, Filmen und anderen geschützten Werken gespeichert werden. Copydan war der Auffassung, dass Speicherkarten für Mobiltelefone unter die im Urheberrechtsgesetz vorgesehene Regelung über den gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht fallen sollten. Daher verklagte man Nokia auf Zahlung einer Privatkopievergütung auf die in der Zeit von 2004 bis 2009 importierten Speicherkarten.
Speicherkarten nur selten für Privatkopien genutzt
Nokia hingegen betonte, dass ein solches Entgelt nicht geschuldet sei, wenn die Vervielfältigung nicht rechtmäßig erfolge oder wenn die Nutzung der Vervielfältigung, z. B. nach dem Herunterladen des geschützten Werks von einer Online-Handelsplattform, von den Inhabern des Urheberrechts erlaubt sei. Nur die rechtmäßigen privaten Vervielfältigungen, für die die Rechtsinhaber keine Erlaubnis erteilt hätten, seien also der Regelung über den gerechten Ausgleich unterworfen. Speicherkarten für Mobiltelefone enthielten aber nur selten solche Kopien, so dass kein Entgelt für diese Kopien gefordert werden könne.
Pauschalabgaben verstoßen nicht gegen EU-Recht
Das Gericht entschied nun, dass Pauschalabgaben für Urheberrechtsvergütungen auf Mobilgeräte mit Massenspeichern nicht gegen europäisches Recht verstoßen (Az: C‑463/12). Mit der Entscheidung folgte der EuGH dem Schlussantrag von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón.
Primäre oder sekundäre Funktion egal
Das Gericht kam in seinem Urteil zu dem Entschluss, dass eine Pauschalabgabe erhoben werden darf, auch wenn mit multifunktionalen Träger, wie den Speicherkarten von Mobiltelefonen, Vervielfältigungen erstellt werden können – egal ob dies die primäre oder sekundäre Funktion der Träger ist.
Auswirkung auf Höhe der Abgabe
Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lasse, so das Gericht weiter. Sollte bei den Speichergeräten ein Kopierschutz eingesetzt werden, könne eine Abgabe möglicherweise niedriger ausfallen.
Mögliche Befreiung
Ebenfalls gebe es eine Vergütungspflicht beim Verkauf der Speichermedien an Wiederverkäufer. Jedoch könne es eine Befreiung von der Zahlung geben, wenn nachgewiesen werden könne, dass die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert werden. Diese Regelung sehe auch einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vor, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwere, so die Richter. Auf Antrag soll es auch für Endabnehmer möglich sein, eine Erstattung zu erhalten.
Geringfügiger Schaden
Sollte der Schaden durch Privatkopien lediglich geringfügig sein, können die Mitgliedstaaten jedoch auch auf eine Pauschalabgabe verzichten. Es sei dann Ländersache, den Schwellenwert für einen solchen Nachteil festzulegen, so das Urteil weiter.
Quelle: Urteil des EuGH