Ein Facebook-Nutzer war abgemahnt worden, weil ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Foto auf seine Pinnwand gepostet haben soll. Jetzt hat der Abmahner gegen ihn eine einstweilige Verfügung beantragt. Unklar ist allerdings, ob das Gericht sie auch erlässt.
Wie wir bereits berichtet haben, hatte Rechtsanwalt Arno Lampmann darüber in seinem Blog berichtet. Demzufolge soll der Fotograf mit dem Facebook-Posting nicht einverstanden gewesen sein und den Inhaber des Facebook-Accountes neben der Abgabe seiner strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert haben. Doch damit nicht genug.
Jetzt weist Rechtsanwalt Arno Lampmann darauf hin, dass der Abmahner gegen den abgemahnten Facebook Nutzer eine einstweilige Verfügung beantragt haben soll. Aus diesem Grunde hat das zuständige Gericht um eine Stellungnahme gebeten und eine mündliche Verhandlung für Mai 2012 anberaumt.
Auch nach unserer Einschätzung sollte dem Abmahner zu denken geben, dass das Gericht nicht bereits aufgrund der Aktenlage eine einstweilige Verfügung erlassen hat. Dies ist nämlich gängige Praxis in derartigen Verfahren. Dies könnte dafür sprechen, dass das Gericht hier Zweifel an einer Inanspruchnahme des abgemahnten Facebook-Nutzers für das Handeln eines Dritten hat.
Facebook Anwender sollten dennoch kein Risiko eingehen und Ihre Pinnwand im Auge im Hinblick auf veröffentlichte Bilder etwa von Stars aber auch private Aufnahmen behalten. Eine Haftung kommt zumindest dann in Betracht, wenn Sie die betreffenden Inhalte geteilt oder kommentiert haben. Da die rechtliche Situation bislang nicht geklärt ist, sollten Sie bei einer Abmahnung unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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