Wie viel Geld brachten die Kinoerfolge Keinohrhasen und Zweiohrküken ein? Die Autorin Anika Decker sah sich nicht ausreichend am Erfolg beteiligt und klagte u.a. gegen die Produktionsfirma von Til Schweiger. Mit Erfolg, wie das LG Berlin urteilte. Decker soll nun Auskunft über die Filmumsätze erhalten.

Das Landgericht (LG) Berlin hat dem Auskunftsbegehren der Drehbuchautorin Anika Decker gegen die Produktionsfirma Barefoot Films von Til Schweiger und gegen Warner Bros der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ sowie gegen einen Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme stattgegeben. Sie darf Einblick in die Einnahmen von Til Schweigers Kinohits nehmen (Urt. v. 27.10.20, Az. 15 O 296/18).

Hintergrund der Klage ist der sogenannte „Fairness-Paragraf“ im Urheberrecht (§ 32a UrhG). Er sieht eine Nachvergütung vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Honorierung und die später erzielten Erträge in auffälligem Missverhältnis stehen.

Keinohrhasen-Autorin geht gegen Til Schweigers Produktionsfirma Barefoot Films & Warner Bros vor

Decker hatte daher Barefoot Films und Warner Bros im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verlangen.

Die Filmunternehmen hatten unter anderem unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Autorin Decker aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle.

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Autorin hat Anspruch auf Auskunft

Das Landgericht (LG) Berlin hat die Stattgabe der Klage in der ersten Stufe auf Auskunft damit begründet, dass auf Grund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch Deckers auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bestünden, da § 32a UrhG darauf gerichtet sei, eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Erfolg nachträglich anzupassen. Dabei könne es – so das LG– im Rahmen der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe offenbleiben, ob Decker Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Sie könne jedenfalls Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 32a UrhG ermitteln zu können.

Barefoot Films und Warner Bros könnten sich – so das LG – auch nicht auf eine teilweise Verjährung dieser Auskunftsansprüche berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen.

Ob allerdings tatsächlich Zahlungsansprüche Deckers gegen die Beklagten Filmfirmen bestünden, sei – so der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung – durch das heutige Urteil gerade noch nicht entschieden, sondern müsse erst im weiteren Verfahren geklärt werden.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

tsp