Seit Jahr und Tag werden tausende von vermeintlichen Filesharern wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf Tauschbörsen im Internet abgemahnt. Sind die zugrunde liegenden Ermittlungen zutreffend? Eine Vielzahl dieser abgemahnten Personen ist sich keiner Schuld bewusst, da sich die seitens der Ermittlungsfirmen vermeintlich gefundenen Dateien häufig nicht auf dem eigenen Rechner befinden und eine Vielzahl der Abgemahnten nie Tauschbörsen genutzt haben.
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So ging es auch Herrn F. aus Dortmund. Dieser erhielt eine Abmahnung der Kanzlei CSR wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an einer Filmdatei. Anders als eine Vielzahl Abgemahnter ließ Herr F. den Vorwurf jedoch nicht auf sich beruhen. Er ließ seinen Rechner zunächst von einer Computerfirma auf das Vorhandensein der Datei überprüfen. Wie erwartet, bestätigte diese schriftlich, dass sie keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Datei gefunden hätte. Auch das WLAN des Herrn F. wurde seitens eines Fachmannes überprüft. Im Ergebnis bestätigte dieser schriftlich, dass das WLAN des Herrn F. ausreichend gesichert gewesen sei. Dennoch behauptet die abmahnende Kanzlei anhand der ermittelten IP-Adresse, Herr F. hafte wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk.
Eine Tatsache, die Herrn F. schließlich dazu veranlasste mathematische Berechnungen anzustellen und dem Bundesjustizministerium mittzuteilen. Ungewöhnlich erschien dem vermeintlichen „Täter“ nämlich, dass in der ihm übermittelten IP-Liste des Tattags die Ziffer 6 kaum vorkam. Die von Herrn F. herangezogene Newcomb-Benford-Methode beschreibt eine Gesetzmäßigkeit in der Verteilung der Ziffernstrukturen von Zahlen in empirischen Datensätzen. Anhand dieser Methode kann die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Ziffern errechnet werden.
In seiner einfachsten Konsequenz bedeutet Benfords Gesetz, dass die führenden Ziffern 1-9 mit folgenden Wahrscheinlichkeiten erscheinen: log10(n+1) – log10(n), oder
Ziffer | Wahrscheinlichkeit |
1 | 30,1 % |
2 | 17,6 % |
3 | 12,5 % |
4 | 9,7 % |
5 | 7,9 % |
6 | 6,7 % |
7 | 5,8 % |
8 | 5,1 % |
9 | 4,6 % |
Für die von Herrn F. überprüften IP-Liste ergaben sich jedoch folgende Zahlen:
Ziffer 6 1,4 %
Ziffer 3 17 %
Das Schreiben des Herrn F. veranlasste das Bundesjustizministerim tatsächlich zu einer Stellungnahme. Wer nun aber hofft, eine konkrete Reaktion im Hinblick auf die Ungereimtheiten bei der Ermittlung von IP-Adresse zu erhalten, wird enttäuscht. Das Bundesjustizministerium verliert sich im Rahmen seines Schreibens vom 19.05.2011 in allgemeinen Ausführungen zum Thema Filesharing. Es weist darauf hin, dass grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers als Täter bestehe, der Anschlussinhaber diese Vermutung aber widerlegen könne. Ihm obläge insoweit die sekundäre Darlegungslast dafür, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen habe.
Einzig interessant erscheint die weitere Ausführung zur sekundären Darlegungslast. Das Bundesjustizministerium konkretisiert nämlich, der sekundären Darlegungslast könne durch den Nachweis nachgekommen werden, dass der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Urlaub war und sich sein Rechner in einem für Dritte unzugänglichen, abgeschossenen Raum befunden habe. Insofern greift es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“ auf.
Eine Auseinandersetzung mit den von Herrn F. vorgetragenen Einwänden zu den fraglichen Methoden der IP-Adressermittlung erfolgt bedauerlicherweise nicht. Das Bundesjustizministerium zieht sich indes auf den Standpunkt zurück, dass es weiter dafür einsetzen werde „wie stets im Urheberrecht“ einen angemessen Ausgleich der betroffenen Interessen zu finden.
So manch ein zu Unrecht Abgemahnter wird sich hier sicherlich fragen, wo angesichts der hohen Streitwerte und der ihm obliegenden Darlegungslast für die Tatbegehung durch Dritte bis dato eine „angemessene Berücksichtigung“ seiner Interessen stattgefunden hat.
Es bleibt also abzuwarten, wann eine Anpassung der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf die technischen Gegebenheiten des Internets erfolgt.