Vor einigen Monaten hatte bereits das LG Stuttgart eine Klage der Kanzlei Rasch wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung in einer Musiktauschbörse im Internet abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Berufung vor dem OLG Stuttgart wurde nun von der Kanzlei Rasch wieder zurückgezogen.
In vorliegenden Fall, wir hatten darüber berichtet, war ein Anschlussinhaber von Rasch abgemahnt und verklagt worden, weil angeblich von seinem Internet-Anschluss 253 urheberrechtlich geschützte Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollten.
Ergebnislose Ermittlungen der Polizei hatten den Anschlussinhaber entlastet
Noch vor der Abmahnung hatte die Polizei eine unangemeldete Hausdurchsuchung bei dem betroffenen Anschlussinhaber durchgeführt, die keinerlei Hinweise, weder auf die streitgegenständlichen Lieder noch auf eine entsprechende Tauschsoftware ergab.
Dennoch wurde der Anschlussinhaber abgemahnt, man forderte eine „Vergleichszahlung“ in Höhe von 3.500,00 €. Da der Anschlussinhaber nicht zahlte, klagte Rasch vor dem LG Stuttgart, welches die Klage (Urteil vom 28.06.2011, Az. 17 O 39/11) abwies.
Berufung nach richterlichen Hinweisen zurückgezogen
Die Kanzlei Rasch legte hierauf Berufung vor dem OLG Stuttgart ein. Nach deutlichen Hinweisen des Gerichts wurde die Berufung jedoch offenbar wieder zurückgezogen. Hierdurch wurde die landgerichtliche Entscheidung rechtskräftig.
Dass es in dieser Angelegenheit nicht zu einem Urteil kam, ist zu Bedauern, hätte dieser Fall doch die offenbaren Unzulänglichkeiten der komplizierten Ermittlungs- und Auskunftsvorgänge bei angeblichen Filesharing-Verstößen doch deutlich zutage fördern können.