Daddy Cool, Atemlos, Cheri Cheri Lady und viele weitere zeitlose Klassiker könnten nun zum Zentrum eines bedeutenden Urheberrechtsprozesses werden. Die GEMA klagt gegen das KI-Unternehmen Suno und will die Rechte ihrer Mitglieder verteidigen. Dem Unternehmen hinter der populären KI-Musik-App werden massive Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen. Die entscheidende Frage lautet: Durfte Suno die KI mit bekannten Songs trainieren, ohne die Künstler dafür zu vergüten?

Die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ – eher bekannt als GEMA – vertritt 95.000 deutsche Mitglieder, darunter Komponisten, Dichter und Musikverlage. Zusätzlich wahrt sie die Rechte von mehr als zwei Millionen internationalen Rechteinhabern an Musikwerken. Sie sieht nun die Rechte ihrer Mitglieder verletzt und geht gegen Suno vor, ein KI-Musikdienst, dem sie Urheberrechtsverstöße im großen Stil vorwirft.

Mit der Suno-App können Nutzer durch einfache Texteingaben komplette Songs generieren lassen, oft im Stil bekannter Künstler und Werke. Die GEMA klagte gegen Suno nun am 21. Januar 2025 Klage vor dem Landgericht (LG) München I. Laut GEMA sei das Ziel jedoch nicht, KI-Musikgeneratoren generell zu verbieten, sondern eine faire Beteiligung der Künstler sicherzustellen. Eine Forderung, deren rechtliche Grundlage unklar ist.

Vorwürfe und Forderungen der GEMA

Die GEMA kritisiert, dass Suno eine systematische Erfassung, Auswertung und Verwertung von geschützten Werken in einem bisher nie dagewesenen Umfang betreibe. Da Suno die genauen Trainingsdatensätze seiner KI nicht offenlegt – eine Transparenzpflicht besteht laut AI Act erst ab August 2025 – stützt sich die GEMA auf eigene Tests. Ihren Angaben zufolge, können durch einfache Prompts Songs erzeugt werden, die bestimmten Originalwerken auffallend ähneln. Ein Beispiel hierfür sei etwa eine von Suno generierte Version von Boney M.s „Daddy Cool“, die in Melodie, Rhythmus und Stimmfarbe dem Original nahekomme, auch wenn sie nicht exakt identisch sei.

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Die GEMA argumentiert, dass die Nutzung der Werke in zweierlei Hinsicht eine Urheberrechtsverletzung darstellten. Erstens sei durch die „Erstellung der Aufnahmen in den Systemen“ das Vervielfältigungsrecht der Originalurheber verletzt. Zweitens deute die Ähnlichkeit des Outputs darauf hin, dass die Originalwerke für das Training der KI verwendet wurden.

Die GEMA fordert daher, dass Suno die Urheber für beide Aspekte fair vergütet. Basierend auf einer eigens in Auftrag gegebenen Studie schlägt sie ein „Zwei-Säulen“-Lizenzmodell vor. Die erste Säule sieht eine Vergütung der Künstler für die Nutzung ihrer Werke im Training der KI vor. Die GEMA verlangt, dass 30 Prozent der von Suno erzielten Netto-Einnahmen an die Urheber fließen, inklusive einer Mindestvergütung, die sich am generierten Output orientiert. Dies würde sicherstellen, dass Abonnementgebühren und weitere Erlöse direkt an die Kunstschaffenden abgeführt werden.

Die zweite Säule betrifft die generierten Werke selbst. Nach Auffassung der GEMA basieren diese so stark auf den Originalwerken, dass sie lizenzrechtlich mit menschlich geschaffenen Werken gleichgesetzt werden sollten. Die Urheber sollen daher auch an der weiteren Nutzung der generierten Musik beteiligt werden. Die GEMA betont, dass mit KI eine völlig neue Wertschöpfungskette entstanden sei, von der die eigentlichen Urheber profitieren müssten. Eine von ihr beauftragte Studie besagt, dass 71 Prozent der GEMA-Mitglieder ihre wirtschaftliche Grundlage durch die Entwicklungen im KI-Sektor bedroht sehen. Hochrechnungen zufolge könnten im Jahr 2028 rund 950 Millionen Euro an urheberrechtlichen Tantiemen verloren gehen. Die Forderungen nach einer fairen Beteiligung der Künstler sind daher nachvollziehbar und hochaktuell.

Rechtlicher Hintergrund

Die zentrale juristische Frage ist, ob diese Forderungen bereits auf Basis der aktuellen Rechtslage durchsetzbar sind oder ob es gesetzgeberischer Anpassungen bedarf.

Entscheidend ist zunächst, ob das Training der Suno-KI mit urheberrechtlich geschützten Werken rechtswidrig war. Das deutsche Urheberrechtsgesetz erlaubt in bestimmten Fällen das sogenannte „Text- und Data Mining“, also die automatisierte Analyse digitaler Werke zur Mustererkennung. § 60d UrhG erlaubt dies uneingeschränkt für wissenschaftliche Zwecke, während § 44b UrhG seit 2021 Text- und Data Mining allgemein erlaubt, es sei denn, die Urheber haben dem ausdrücklich und „maschinenlesbar“ widersprochen (sog. Nutzungsvorbehalt).

Das Landgericht Hamburg entschied im September 2024, dass ein Fotograf die Nutzung seiner Bilder für KI-Training dulden müsse, da der AI-Act ausdrücklich auf die DSM-Richtlinie verweise, der Data Mining mit KI-Training in Verbindung bringt (LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024, Az. 310 O 227/23). Allerdings betraf dieses Urteil die nicht-kommerzielle Nutzung durch die Non-Profit-Organisation LAION. Suno hingegen ist ein kommerzielles Unternehmen, sodass § 60d UrhG hier tendenziell eher nicht greift. Daher wird im Kasus Suno eher entscheidend sein, ob die GEMA bereits 2021 – zum Inkrafttreten des § 44b UrhG – einen wirksamen Nutzungsvorbehalt erklärt hatte. Tatsächlich konnte sie dies allerdings erst nach einer Änderung der Berechtigungsverträge im Jahr 2022 tun. Somit könnten Werke der GEMA-Mitglieder zwischen 2021 und 2022 legal in Trainingsdatensätze eingeflossen sein.

Falls Suno jedoch nach 2022 weiterhin geschützte Werke genutzt hat, könnte dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Ob die GEMA ihren Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form erklärt hat, ist allerdings umstritten. Während manche Experten eine digitale robots.txt-Datei auf dem Webserver als notwendig erachten, hielt das LG Hamburg etwa eine einfache Erklärung in verständlicher Sprache für ausreichend. Auch diese sei mit modernen KI-Techniken „maschinenlesbar“.

Die Frage der öffentlichen Wiedergabe

Die GEMA argumentiert zudem, dass bereits die Generierung der KI-Songs eine Verletzung des „Rechts der öffentlichen Wiedergabe“ darstelle. Dieses Recht umfasst etwa das Vorführungs-, Zugänglichmachungs- und Senderecht. Normalerweise setzt eine Wiedergabe voraus, dass das Originalwerk direkt vorgeführt wird. KI-Systeme arbeiten jedoch nicht mit exakten Kopien, sondern mit statistischen Mustern.

Allerdings zeigt das Beispiel „Daddy Cool“, dass der generierte Output einem Originalsong manchmal sehr ähnlich sein kann. Wenn ein Modell mit einer geringen Anzahl von Ausgangswerken trainiert wurde, kann dies zu einem nahezu identischen Output führen. Solche unabsichtlichen Ähnlichkeiten können urheberrechtlich relevant sein und Unterlassungsansprüche begründen. Dennoch haften für den Output in der Regel nicht die Anbieter der KI, sondern die Nutzer, die ihn weiterverwenden.

Die Pflichten des KI-Anbieters Suno sind hier vorgeschaltet. Denn nach dem AI Act müssen Anbieter von Mehrzweck-KI-Systemen wie Suno von vornherein eine Politik vorlegen, wie sie das EU-Urheberrecht einzuhalten gedenken. Auch wenn sie nicht für jede einzelne Urheberrechtsverletzung in Gänze aufkommen müssen, sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Missbrauch der KI für Urheberrechtsverletzungen verhindern. Es wird in dem Prozess somit weniger darum gehen, ob Suno nun die Künstler für eine illegale Weitergabe ihrer Songs vergüten muss. Der Kern liegt eher in der Frage, ob Suno die „zufällig“ urheberrechtsverletzenden Ergebnisse besser hätte verhindern müssen. Ob das Gericht dazu Ausführungen macht, bleibt abzuwarten. Denn die entsprechenden Pflichten aus dem AI Act gelten erst ab dem 2. August 2025.

Fazit

Die GEMA greift mit ihrer Klage ein hochaktuelles Thema auf. Urheberrechtliche Fragen rund um KI-generierte Musik sind noch nicht abschließend geklärt, doch viele Künstler sehen ihre wirtschaftliche Existenz bedroht. Die Forderung nach fairen Vergütungsmodellen ist nachvollziehbar, aber rechtlich nicht in allen Punkten gesichert. Besonders spannend wird die Frage sein, ob und wie Gerichte die Nutzungsvorbehalte der Urheber bewerten. Womöglich liefert der Fall GEMA vs. Suno hier richtungsweisende Antworten.

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