Google und Microsoft haben angekündigt, künftig mithilfe von Künstlicher Intelligenz generierte Antworten auf Suchanfragen anzuzeigen. Das könnte die Klicks auf Seiten von Verlagen reduzieren. Die sind davon wenig begeistert und fordern eine Vergütung – oder zumindest eine Gesetzesänderung.
In einer Stellungnahme haben deutsche Verleger eine finanzielle Beteiligung an den Erzeugnissen von KI-Texten im Internet gefordert. Der Bundesverband der Digital Publisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Medienverband der freien Presse (MVFP) schreiben gegenüber dem Tagesspiegel: „Eine Verwertung von Verlagsangeboten durch KI-Sprachmodule für die Veröffentlichung konkurrierender Inhalte ist unseres Erachtens nur mit einer Lizenz des Verlages zulässig“. Unterstützt werden die Verlage von der Verwertungsgesellschaft Corint Media, die bei der Nutzung von Textausschnitten zwischen Suchmaschinen und Verlagen vermittelt.
Hintergrund ist die Ankündigung von Google und Microsoft, ihre Suchmaschinen mit KI-Funktionen auszustatten. Künftig soll eine KI als Top-Antwort auf Suchanfragen einen generierten Text liefern, der dann noch oberhalb der verlinkten Suchergebnisse angezeigt würde. Das könnte dazu führen, dass Verlage weniger Traffic von Suchmaschinen erhalten. Die Verlage monieren, dass die Grundlage für die KI-erzeugten Antworten zudem ihre eigenen Texte sind. Schließlich ist davon auszugehen, dass Google & Co. auf bereits veröffentlichte Inhalte der Verlage zugreift und sie zum Anlernen der KI verwendet. „Es muss sichergestellt werden, dass die KI nicht die Leistung der Verlage und ihrer Redaktionen ausbeuten kann“, erklären die Verlegerverbände.
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Reicht das Leistungsschutzrecht für Presseverleger?
Allerdings äußern die Verlage selbst Bedenken, ob eine solche Lizenzpflicht nach der aktuellen Rechtslage möglich ist. Hierzu bringen sie das relativ neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger ins Gespräch. Es basiert auf Art. 15 der Urheberrechts-Richtlinie und wurde in den §§ 87f-k Urheberrechtsgesetz (UrhG) in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Leistungsschutzrecht soll Google & Co. dazu bringen, Geld an Presseverlage zahlen, wenn sie Vorschautexte ihrer Nachrichten auf ihren News-Seiten anzeigen.
Im Fall von KI-generierten Texten werden allerdings gerade keine Nachrichten der Verleger angezeigt, sondern es wird auf Grundlage von Data Mining, der die Texte der Verlage möglicherweise als Lernmaterial nutzt, ein völlig eigenständiger Text erstellt. Data Mining ist aber seit Umsetzung der Urheberrechtsreform explizit nach dem UrhG erlaubt – ohne gesonderte Vergütungspflicht. Um sich gegen das Auslesen ihrer Texte zu wehren, könnten die Verleger lediglich einen „maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt“ erklären. Daher bestehen aus juristischer Sicht eher Zweifel an einer bestehenden Vergütungspflicht nach aktueller Rechtslage.
Aus diesem Grund führt auch die Corint Media an, dass der Gesetzgeber hier möglicherweise „entsprechend der technischen Entwicklung rechtzeitig nachschärfen“ müsse. Denkbar wäre zum Beispiel eine gesetzliche Pauschalvergütungspflicht als Ausgleich dafür, dass KI’s die durch Urheberrechte der Autoren und Leistungsschutzrechte der Verlage geschützten Texte zum Anlernen ihrer KI nutzt. Eine solche Pauschalabgabe ließe sich über eine Verwertungsgesellschaft wie die VG Wort praktisch umsetzen.
Wettbewerbsverstoß durch Ausnutzung einer Monopolstellung?
Die Presseverleger argumentieren aber nicht nur mit dem Urheber-, sondern auch mit dem Wettbewerbsrecht. „Wenn die Google-Suche eigene KI-Inhalte gegenüber konkurrierenden Verlagsinhalten in Ranking, Ausführlichkeit und Sichtbarkeit bevorzugt, sei das eine Selbstbegünstigung und Diskriminierung der Wettbewerber durch einen Monopolisten. Diese müsste wie bei der Bevorzugung des nationalen Gesundheitsportals oder des eigenen Shopping-Dienstes untersagt werden, so die Stellungnahme.
ahe