Im Jahr 2020 hat Instagram seine Reels-Funktion eingeführt. Diese erfreut sich seitdem großer Beliebtheit. Mit Reels können kurze und unterhaltsame Videos auf Instagram erstellt werden. Insbesondere bei der Verwendung von fremdem Bild- und Musikmaterial gibt es hier aber rechtlich einiges zu beachten.

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Instagram Reels bieten grundsätzlich jedem Nutzer die Möglichkeit, Videos mit anderen Instagram-Nutzern zu teilen. So können User mit dem Feature 15-sekündige Multi-Clip-Videos aufnehmen und mit Ton, Effekten und neuen Kreativtools bearbeiten. Dem Ersteller ist es möglich, seine Reels im Feed mit eigenen Abonnenten oder – wenn der Nutzer ein öffentliches Konto hat – über den Bereich „Explore“ der gesamten Instagram-Community zeigen.

Urheberrechtsverletzungen vermeiden

Aus rechtlicher Sicht gilt es bei der Erstellung von Reels besonders intensiv auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters und alle einschlägigen Richtlinien zu achten. Verstöße dagegen können zur Sperrung des gesamten Accounts führen.

Ebenso sind die allgemeinen Gesetze, insbesondere das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht zu beachten. Wer dagegen verstößt, dem drohen teure Abmahnungen.

Die Verwendung von Remixen, Memes oder GIFs in Reels kann vor allem die Urheberrechte an den jeweiligen Werken verletzen. Dabei kommt es darauf an, ob die genannten Werke nach § 2 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) geschützt sind. Insbesondere Bilder und Fotografien fallen in den Schutzbereich der von § 2 Abs. 1 UrhG geschützten Werke. Auch Musik ist in der Regel urheberrechtlich geschützt.

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Lizenzerwerb?

Diese Werke können in der Regel nur dann für Reels genutzt werden, wenn an den genannten Werken eine Nutzungslizenzierung besteht.

Die von Instagram in der entsprechenden Bibliothek bereitgestellte Musik ist von der Plattform in Absprache mit den Rechtsinhabern bereitgestellt und lizenziert. Dementsprechend ist es zu empfehlen, zur Sicherheit lediglich die dort zur Verfügung gestellten Sounds zu verwenden.

Es ist darüber hinaus grundsätzlich möglich und erlaubt, auf der jeweiligen Social Media Plattform Musik zu nutzen, die nicht von der Plattform selbst zur Verfügung gestellt wird. Dann aber muss der Ersteller des Contents auf anderem Weg an die dafür erforderliche Erlaubnis kommen. So ist es möglich, Musik von den Rechteinhabern zu erwerben. Die Preise für ein solches Nutzungsrecht obliegen keinen gesetzlichen, sondern nur marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Entsprechend liegt es beim Rechteinhaber, ob, wo, in welcher Form und für welchen Preis er seine Musik zur Lizenzierung anbietet. Die Preisspanne für die Lizensierung von Musik liegt hierbei zwischen wenigen Euros für die Lizensierung von Musikstücken unbekannter Künstler und einigen (zehn-)tausend Euro für die Lizensierung kommerziell erfolgreicher Musikstücke.

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Remixes, Memes und Gifs: Vermutung der erlaubten Nutzung

Nutzt man fremden Content, setzt man sich zwar grundsätzlich der Gefahr aus, dass der Content entfernt oder blockiert wird, bis die Nutzung autorisiert wird. Dennoch werden in den sozialen Medien viele Remixe, Memes und Gifs in Reels verwendet – häufig ohne eine entsprechende Lizenz. Das hat folgenden Hintergrund:

Nach § 9 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) wird für nutzergenerierte Inhalte, die

  1. weniger als die Hälfte eines Werkes von Dritten oder mehrere Werke Dritter enthalten und
  2. diese Werkteile mit anderen Inhalten kombinieren und
  3. die Werke Dritter nur geringfügig nutzen,

widerleglich vermutet, dass die Nutzung gesetzlich erlaubt ist. Geringfügig ist die Nutzung nach § 10 UrhDaG insbesondere dann, wenn sie bei Verwendung einer Tonspur oder eines Filmwerkes die Nutzungsdauer von 15 Sekunden nicht überschreitet und keinen kommerziellen Zweck verfolgt oder zumindest nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dient.

Wenn die Audiospuren nicht nur reine Lieder enthalten, sondern auch Sounds, Zusammenschnitte oder Remixe, wird damit in der Regel nicht anders umgegangen. Auch hier gilt nach § 9 UrhDaG bei geringfügiger Verwendung eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass die Nutzung rechtmäßig ist.

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Nutzung fremder Reels

Erstellt jemand ein Reel, entstehen automatisch Urheberrechte an diesem Werk. Diese Rechte sollen insbesondere davor schützen, dass das eigene Werk von anderen Personen verwertet oder als ihr eigenes ausgegeben wird. Grundsätzlich benötigt ein Dritter, der das Video eines anderen nutzen möchte, die Rechte an dem Video. Der Urheber muss also jeder anderen Person die Nutzungsrechte an dem Video einräumen.

Geschieht dies nicht, und der Dritte lädt das Video in leicht abgeänderter Form oder in der Ursprungsform hoch, begeht er einen Urheberrechtsverstoß. Ein Remix durch die Verwendung der Bild- und Tonspur eines existierenden Reels in Kombination mit einem neuen Video stellt somit auch einen Urheberrechtsverstoß dar. Ein solcher liegt lediglich dann nicht vor, wenn und soweit das Video mit Zustimmung des Urhebers hochgeladen oder bearbeitet wird.

Ansprüche des Urhebers

Instagram ist selbst nicht Urheber der geschützten Werke. Die Plattform kann unrechtmäßigen Content aber entfernen, den Account einschränken oder gar vollständig sperren.

Der Inhaber der Urheberrechte kann gemäß § 97 Abs. 1 UrhG kostenpflichtig abmahnen und von ihm verlangen, den Reel zu löschen und zukünftig keine weiteren solcher Verstöße mehr zu begehen. Dazu sollen die Abgemahnten eine Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschreiben. Wer dagegen verstößt, dem droht meist eine vierstellige Vertragsstrafe.

Darüber hinaus kann er auch nach § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz von demjenigen verlangen, der sein Recht verletzt hat. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann ebenso auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Der Urheber kann bei schweren Rechtsverletzungen in Ausnahmefällen auch eine immaterielle Geldentschädigung verlangen.  

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